Sehe ich allerdings anders.Wenn ich die vorausschauende Betrachtungsweise eng auslege, müsste ich die Familienversicherung bereits mit der Beantragung der Rente beenden, wenn die Rentenauskunft ergibt, dass die erwartete Rente über der Einkommensgrenze sein wird.
Die vorausschauende Betrachtungsweise ist vorzunehmen. Allerdings nicht so eng, dass anhand der Rentenauskunft schon bei Rentenbeantragung die Familienversicherung entfällt. Na klar, die Rentenauskunft ergbit einen voraussichlichen Rentenanspruch. Mit der Rentenauskunft sind aber die anderere tatbestandlichen Voraussetzungen der Rente nicht abgeklopft, ob bspw. die volle Erwerbsminderung überhaupt vorliegt (keine 3 Stunden am Tag arbeiten).
Die Voraussetzungen werden erst mit Erteilung des Rentenbescheides (bspw. 5 Jahre nach einem sozialgerichtlichen Verfahren) dokumentiert.
Das BSG hält in der Entscheidung vom 07.12.2000 Az. B 10 KR 3/99 R fest, dass auch nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise für die Einkommensgrenze im Rahmen der Familienversicherung zulässig ist. Allerdings muss mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass der gegebenenfalls für ein Kalenderjahr zu berechnende Grenzbetrag überschritten wird.
Dies ist gerade im Rentenverfahren nicht so. Denn man weiß ja garnicht genau, bekomme ich die Rente oder bekomme ich die Rente nicht.
Ferner gibt es hierzu eine klare Aussage in dem GR vom 30.12.2008 (KVdR)
Hier heißt es dann:
GR 30.12.2008 Seite 40
1 Allgemeines
Familienversicherte, die einen Rentenantrag stellen und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR
nicht erfüllen, bleiben bis zum Beginn des Monats, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird, beitragsfrei in der Familienversicherung versichert. Der weitere Anspruch auf eine Familienversicherung ist - unter Berücksichtigung der sonstigen in § 10 SGB V und § 25 SGB XI geforderten Voraussetzungen - davon abhängig, dass das Gesamteinkommen des Rentners unter Berücksichtigung des Zahlbetrags der Rente regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV, bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Nr. 1, § 8a SGB IV gilt ein Betrag von 400 Euro, nicht überschreitet
Ehrlich gesagt kann ich mir die Ausführungen in diesem GR nur unter Berücksichitgung der von mir zitierten Rechtsprechung des BSG erklären. Grundsätzlich ist eine vorausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen, eine rückwirkende ist auch zulässig, allerdings muss mit hinreicher Aussicht fesstehen, dass die Einkommensgrenze überschritten wird.
Und dies kann ebenfalls de facto auch erst mit Erteilung des Steuerbescheides gelten. Das Steuerrecht ist äußerst kompliziert; es gibt dort Freibeträge etc. Da die Familienversicherung auf das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts abstellt, kann auch nur der rechtskräftige Steuerbescheid gelten. Ansonsten müssten die Kassenmitarbeiter erst noch eine Spezialausbildung als Steuerfachkraft absolvieren um die Überschreitung der Einkommensgrenze im Sinne des Steuerrechts den Familienversicherten nachzuweisen.
Man darf es - nach meiner bescheidenen Ansicht - auch mit dem Beitragsrecht vergleichen. Denn im Beitragsrecht räumt der Gesetzgeber in § 240 SGB V explizit dem Spibu das Recht ein, etwas bestimmtes zu regeln. Hier hat der Spibu dann in den einheitlichen Grundsätzen bspw. bei der Rente geregelt, dass Nachzahlungen rückwirkend zugeordnet werden.
Eine deratige Ermächtigungsgrundlage haben wir allerdings im Bereich der Familienversicherung und der Zuordnung des Gesamteinkommens defintiv nicht.
Von daher hinkt der Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz - GerneKrankenVersichert.