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Verfasst: 19.02.2011, 01:19
von leser
meinst Du, wir kriegen von der Erhöhung auch was ab??? :lol:
Das wär ja was, aber über den Schatten (kostendeckender Beitrag) werden sie wohl kaum springen...

Verfasst: 19.02.2011, 01:55
von Rossi
Sorry, wovon träumt ihr?

Ich finde es immer wieder abenteuerlich, dass in diesen Konstellationen die Mitgliedschaft im Rahmen eines ALG II-Bezuges stumpf und ignorant von den Kassen abgelehnt wird.

Die Begründung lautet dann, ohne vorige Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V läuft nix.

Eine derartige Begründung zur Ablehnung der Versicherungspflicht finde ich im SGB V nicht.

Ich habe einzig und allein die Beschränkung des § 5 Abs. 5a SGB V. Und genau jene muss man prüfen, mehr nicht.

An dieser Stellte bin ich begeistert über den Entwurf des neuen gemeinsamen Rundschreibens für die ALG II-Empfänger. Denn dieser Entwurf spiegelt genau die Auffassung von rossi. Ein grosses Lob an den Spitzbubenverband!

Verfasst: 19.02.2011, 03:24
von leser
Ja, ja, immer die Rosinen rauspicken... :lol:
(5. Absatz: http://www.gkv-spitzenverband.de/Politi ... _SV.gkvnet )

Hast ja recht :wink:

Verfasst: 19.02.2011, 12:25
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Sorry, wovon träumt ihr?

Ich finde es immer wieder abenteuerlich, dass in diesen Konstellationen die Mitgliedschaft im Rahmen eines ALG II-Bezuges stumpf und ignorant von den Kassen abgelehnt wird.

Die Begründung lautet dann, ohne vorige Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V läuft nix.

Eine derartige Begründung zur Ablehnung der Versicherungspflicht finde ich im SGB V nicht.

Ich habe einzig und allein die Beschränkung des § 5 Abs. 5a SGB V. Und genau jene muss man prüfen, mehr nicht.

An dieser Stellte bin ich begeistert über den Entwurf des neuen gemeinsamen Rundschreibens für die ALG II-Empfänger. Denn dieser Entwurf spiegelt genau die Auffassung von rossi. Ein grosses Lob an den Spitzbubenverband!
Hallo Rossi,

du bist schon seit Monaten begeistert von diesem Entwurf - was hindert dich eigentlich daran diesen mal hier einzustellen - Ich komme da einfach nicht dran - du weisst schon - Beziehungen schaden nur dem, der keine hat.
Wenn du ihn nicht einstellen kannst oder willst, dann verrate uns doch mal, warum das seit so langer Zeit nur ein Entwurf ist und nicht in ein offizielles Rundschreiben umgesetzt wird.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 19.02.2011, 14:07
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Sorry, wovon träumt ihr?

Ich finde es immer wieder abenteuerlich, dass in diesen Konstellationen die Mitgliedschaft im Rahmen eines ALG II-Bezuges stumpf und ignorant von den Kassen abgelehnt wird.

Die Begründung lautet dann, ohne vorige Anzeige zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V läuft nix.

Eine derartige Begründung zur Ablehnung der Versicherungspflicht finde ich im SGB V nicht.

Ich habe einzig und allein die Beschränkung des § 5 Abs. 5a SGB V. Und genau jene muss man prüfen, mehr nicht.

An dieser Stellte bin ich begeistert über den Entwurf des neuen gemeinsamen Rundschreibens für die ALG II-Empfänger. Denn dieser Entwurf spiegelt genau die Auffassung von rossi. Ein grosses Lob an den Spitzbubenverband!
Zur Zeit ist die Rechtslage so, dass die Kasse die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V prüfen muss, wenn keine Vorkasse angegeben wird. Da die Kasse dies ohne Mitwirkung des Mitgliedes nicht kann, wird bei fehlender Mitwirkung diese Versicherungspflicht nicht festgestellt und z. B. bei einer Beschäftigungsaufnahme der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V festgestellt und ab diesem Tag die Mitgliedschaft hergestellt.

Schwierig wird es nun, wenn die Kasse den § 5 Abs. 5 a SGB V prüfen muss. Denn wenn die Kasse diesen gewissenhaft prüft, komm in diesen Fällen automatisch raus, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen. Und nu - soll die Kasse das einfach ignorieren?

Auch heute schon können die Kassen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne Mitwirkung des Mitgliedes herstellen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben (z. B. Leistungsinanspruchnahme mit der alten Versichertenkarte), dass kein anderweitiger Anspruch auf Versicherungspflicht besteht.

Auf dieses Rundschreiben bin ich ebenfalls gespannt.

Verfasst: 19.02.2011, 18:33
von Rossi
dann verrate uns doch mal, warum das seit so langer Zeit nur ein Entwurf ist und nicht in ein offizielles Rundschreiben umgesetzt wird.
Hatte ich doch schon mal gepostet.

Der Entwurf war von März 2010. Ich durfte zu diesem Entwurf auch eine Stellungnahme aus der Sicht der optierenden Kommunen abgeben. Was ich natürlich auch gemacht habe.

Dann erfolgte im September 2010 noch einmal eine Beratung auf den Spitzenebenen. Und dort hat man dann festgehalten, dass zum 01.01.2011 eh noch einige Änderungen kommen und deswegen mit einer Veröffentlichung abgewartet werden soll.

Da es noch nicht veröffentlicht ist, werde ich die entsprechende Passage hier natürlich nicht öffentlich einstellen. Ich verwende diese Passage allerdings in der Praxis meiner Tätigkeit und bekomme mit den Kassen meistens einen gemeinsamen Konsens im Sinne meiner Kunden.

Wenn Du - Günther als Kassenmitarbeiter - an das Teil nicht rankommst, dann schicke ich es Dir als PN.

Verfasst: 19.02.2011, 19:16
von Czauderna
Hallo Rossi,

das wäre aber sehr nett von dir.
Gruss
Guenter

Verfasst: 20.02.2011, 13:47
von Rokx
Ich hab nochmal ein paar Frage.
Im Juli 2009 bin ich 24 geworden. War ich also bis zum Juli 2009 versichert oder nur bis Juli 2008 ? Ich weiß jetzt nicht ob die Familienversicherung geht bis man 23 ist oder bis Ende 23 ?

Wenn ich jetzt Morgen z.B. zur Krankenkasse gehen würde und mich anemlden würde um eine Bescheinigung für die Arge zu holen müsste ich ja bis die Arge den Antrag fertig hat selber die Versicherung zahlen ? Und ab dem tag an dem die Arge grünes Licht für ALG2 gibt ja die Arge oder muss die Arge ab Antragsabgabe zahlen ?

Wenn ich selber zahlen muss so lange ich kein ALG2 bekomme und alles bei der Arge noch geprüft wird bin ich dann Privatverischert ? Weil ich ja vorher nie Privat-Versichert war ? Und wenn dann die Arge übernimmt bleib ich dann privat versichert ?

Verfasst: 20.02.2011, 14:00
von CiceroOWL
Geboren am 17.07. 1985. Vollendugn des 23 Lebensjahres , erwerbsloses Kind, § 10 Abs. 2 Nr. SGB V, am 16.07.2008 24:00. Bei Bezug von ALG II somit grundsätzlich Versicherungspflicht ab dem 17.07.2008.
Nurmal so als Beispiel zur Fristberechnung.

Also denn grundsätzlich könnten die auf die Idee kommen Beiträge ab dem 17.07.08 zu fordern.

Gruß

Cicero

Verfasst: 20.02.2011, 14:19
von CiceroOWL
Allderdings kleiner Tipp am Rande, maschier mal mit den Schreiben der TK wo die mitgteilt wird das du aus der Familienversicherung geflogen bist zur TK, denn sag denn mal da ja nun seit dem 01.04.07 grundsätzlich KV pflicht besteht das Sie die letzte Kasse sind , Zuständigkeitsprüfung, jawohl, besteht, denn teilst du Ihnen weiter mit das du einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hast, jawohl, die Mitgliedschaft muss denn bei der TK durchgeführt werden Verweis auf § 175 Abs . 5 SGB V, kein Wahlrecht. So denn kommt es jetzt darauf an was denn nun passiert Leistungsgewährung ja oder nein , bei ja alles Roger, wenn nein Plan B, Antragstellungauf Gewährung von Zuschuss zu freiwilligen Kranken - und Pflegeversicherung bei der ARGE. Mitteilung an TK das Antragszuschuss läuft, wenn der denn genehmigt ist, läuft das ganz denn über eine Mitgliedschaft als ehemals Nichtversicherter, quasie freiwilliges Mitglied. Läuft das auch nicht , ggf ins Widerspruchsverfahren bei der ARGE gehen und Mitteilung an die TK das der Widerspruch läuft und Antragsstellung auf Stundung der Beiträge. Sollte die TK da nicht mitspielen, sie muss nicht , sie kann, solltest du dich denn an das zuständige Sozialamt wenden und dort um Krankenhilfe bitten nach dem SGB XII. Naja ich denke abermal den Beitragszuschuss zur Krankenpflegeversicherung wird sich denn die ARGE oder das JobCenter nicht verschließen.
Wenn Sie denn rückwirkend Beiträge fordern sollten, bitte auf das von Rossi gepostete Rundschreiben verweisen, wonach rückwirkend nienmand zu einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 gezwungen werden kann.

Ansonsten viel Glück.

Gruß

cicero.

Verfasst: 20.02.2011, 23:50
von Rossi
Suppi CiceroOWL
Sollte die TK da nicht mitspielen, sie muss nicht , sie kann, solltest du dich denn an das zuständige Sozialamt wenden und dort um Krankenhilfe bitten nach dem SGB XII.
Woher hast Du denn die Schnapsidee?

Wollen wir beide uns hier über das Verhältnis der Krankenhilfe gem .§ 48 SGB XII zur Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sowie der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V durch den Bezug von ALG II fachlich auseinandersetzen?

Es gibt in der Sozialhilfe den absoluten Grundsatz der Nachrangigkeit. Erst sind alle anderen Sozialleistungsträger dran. Wenn dort kein materiell rechtlicher Anspruch besteht, dann kommt ggf. die Sozialhilfe als letztes Glied in der Kette. Das Sozialamt ist hier kein Ausfallbürge und dort wirst Du auch auf Granit laufen, was die rechtliche Seite angeht.

Tip von mir. Gehe zum Jobcenter und beantrage ggf. das ALG II. Du kommst rückwirkend ab dem 1. Tag des Leistungsbezuges wieder in die GKV. Alles andere, was die Kasse gedenkt zu tun, wartest Du in aller Ruhe ab.

Es passiert nichts; im Bereich der GKV bist Du immer rückwirkend versichert. Es sind somit die Krankheitskosten abgedeckt, falls etwas passieren sollte. Jenes ist ja das Schöne daran, wenn man Mitglied in der Solidargmeinschaft war. Man kann es ganz ruhig angehen.

Verfasst: 21.02.2011, 01:07
von leser
Rossi hat geschrieben:Krankenhilfe gem .§ 48 SGB XII
Die könnte die Kasse sogar als Auftragsleistung nach § 264 SGB V ausführen... Kleines Späßchen, nich wieder die Boulette ans Knie :lol:

Wenn Leistungen bereits angefallen wären, käme allerdings § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erst recht zum Zuge.

@Rokx
Bleib mal schön bei dem Tipp von Rossi, das passt schon. Du must aber nu mal langsam hingehen, zum Jobcenter. Sonst entbrennt hier noch ein Streit unter Sozialversicherungsträgern. :lol:

Verfasst: 21.02.2011, 01:20
von Rossi
Aha leser
Die könnte die Kasse sogar als Auftragsleistung nach § 264 SGB V ausführen... Kleines Späßchen, nich wieder die Boulette ans Knie
Ich weiß jetzt nicht, was bei Dir im SGB V steht, aber mir steht, dass dann das Sozialamt kostenerstattunspflichtig ist, wenn irgendwelche lfd. Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden.

Welche lfd. Leistungen sollen denn hier erbracht werden?

Die alleinige Erbringung der Leistungen der Krankenhilfe (V. Kapitel)?

Ho, ho, sorry leser! Hier hole ich mir einen Doppelwopper aus dem Untergrund und hole nen riesigen Vorschlaghammer aus dem Keller, um den Doppelwopper ans Knie zu kloppen.

Tröste Dich, solche Klamotten haben wir schon gehabt; da ist ein Kunde sogar bis zum LSG marschiert; leider ohne Erfolg!

Du kannst gerne die Leistungen nach § 264 SGB V in dieser Konstellation für mich als Sozialhilfeträger erbringen.

Aber ich muss Dir ehrlich eingestehen, Du bekommst von mir in dieser Konstellation keine müden Cent erstattet. Dafür würden wir uns ggf. vorm BSG treffen.

Verfasst: 21.02.2011, 01:31
von leser
öhm... gegen kleines Entgelt machen wir doch fast alles. Musst nur sagen...
  • »..., sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird.«(§ 264 (1) SGB V)
Nicht vergessen...
leser hat geschrieben:Kleines Späßchen
...bevor Du Dir Dein Knie völlig malträtierst. Ich hör Dir doch zu, in dieser Konstellation natürlich nicht :wink:
leser hat geschrieben:...käme allerdings § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erst recht zum Zuge.

Verfasst: 21.02.2011, 19:59
von CiceroOWL
Eigentlich dachte ich so sehr an § 48 sGB XII, eher an einwenig finaz. unterstützung für den gutsten wenn die TK ud das JobCenter nicht so wollen wie sie denn sollten , wäre denn auch nur denn der letzte Weg gewesen, natürlich hast recht mit § 5 Abs. 1 Nr. 13, aber die Wege sind lang und das Leiden im Leben groß :cry: