Verfasst: 09.11.2011, 15:59
Und komplett:
juris.de/jportal/portal/t/1m4o/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA111103519&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
juris.de/jportal/portal/t/1m4o/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA111103519&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
2. B 1 A 1/11 R
LSG Hamburg - L 1 KR 38/08 KL
Der Senat hat das LSG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die klagende BKK hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihrer Satzungsänderung "Selbstbehalt", da sie nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sie erstreckt nämlich den Selbstbehalt nicht nur auf Leistungen an die teilnehmenden Mitglieder, sondern gesetzeswidrig auch auf Leistungen an "ihre nach § 10 SGB V mitversicherten Angehörigen". Zudem sieht sie gleichheitswidrig einen Selbstbehalttarif von 200 Euro jährlich lediglich für freiwillige Mitglieder vor, die den Mindestbeitrag bezahlen, nicht aber für vergleichbare Pflichtversicherte. Schließlich missachtet sie teilweise die gesetzliche Höchstgrenze für Prämien von bis zu 20 v.H. der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge. So beträgt die Prämie nach dem Wortlaut der geänderten Satzung 400 Euro für die Mitglieder, "die einen Beitrag oberhalb des Mindestbeitrags und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bezahlen". Wer aber z.B. freiwillig mit beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 853 Euro ohne Krg-Anspruch versichert ist, zahlt 1525,20 Euro pro Jahr (14,9% Beitrag). 20 vH von diesem Betrag sind 305,04 Euro, die in der Satzung bestimmte Erstattung liegt über dieser Grenze. Eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung widerspräche dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und begründete eine willkürliche Ungleichbehandlung derjenigen Mitglieder, bei denen die Kappungsgrenze eingreift, mit jenen, bei denen das nicht der Fall ist. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Zurückverweisung an das LSG, um abklären zu lassen, dass die Satzung keine dauerhafte Binnenfinanzierung des Wahltarifs "Selbstbehalt" erwarten lässt.