Anrechnung auf Bezugsdauer Krankengeld

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Moderator: Czauderna

Gast

Rechtsgrundlage -Anrechnung Übergangsgeld auf Bezugsdauer KG

Beitrag von Gast » 13.02.2011, 18:59

So, ich habe jetzt die gesetzliche Norm der AOK für meinen Fall erhalten:

SGB V

§ 49 Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,


3.soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
Dem steht denn nach meinem Rechtsverständnis jedoch


Dem steht § 48 Abs. 3 SGB V entgegen:

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von
Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.


Während der genannten stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation hatte ich keinen Anspruch auf Krankengeld.
Ich fuhr arbeitsfähig zur Reha (29 Tage) und wurde auch arbeitsfähig entlassen. Erhielt aber Übergangsgeld von der DRV Bund, von der die ganze Maßnahme auch gezahlt wurde.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 13.02.2011, 19:04

Nur ein entstandener Anspruch kann auch ruhen. Frag doch mal nach der Rechtsgrundlage für das Bestehen des Krankengeldanspruchs.

So langsam befürchte ich, dass sie es wirklich nicht besser wissen. Schade eigentlich.

leser
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Beitrag von leser » 14.02.2011, 00:12

Vielleicht wollte die AOK die Reha-Maßnahme unbedingt bezahlen, aber die DRV war einfach schneller... :lol:

Du bist aber schon sicher, dass keine AU vorlag? Im Januar schriebst Du noch etwas von 'arbeitsunfähig' entlassen. Gleiches gilt für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus Krankengeld (Dein Parallel-Thread), die werden aus dem Krankengeld nur einbehalten, wenn auch unmittelbar vor dem Krankengeld ALV-Beiträge abgeführt wurden. Dies dürfte m.E. bei Künstlern nicht zutreffen. Frag bitte mal bei Deiner KK nach und lass Dir die Zeiten (ggf. für den ALG-Antrag) bestätigen.

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