kontorvers
Verfasst: 24.11.2010, 13:18
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Meine liebe Lady,Lady Butterfly hat geschrieben:Hi
ich glaube, hier werden Äpfel mit Birnen verwechselt.....und du machst es dir zu einfach
Wie, die kann ich mir bei ärztlichem Einspruch sparen? Den Einspruch unter den Tisch fallen lassen? Das wäre mir neu. Hast du da mal eine Quelle für?Lady Butterfly hat geschrieben: die Schritte 3 und 4 kannst du dir sparen (musst du aber nicht und solltest du auch nicht) - deshalb findest du im BVA-Schreiben auch nichts darüber.
Danke Frau Lehrerin. Bei uns bedeutet widerspruchsfähiger Bescheid, dass der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Kann ich natürlich drauf verzichten, riskiere dann jedoch ein weiteres Jahr Krankengeldzahlung.Lady Butterfly hat geschrieben: richtig heißt es:
1. MDK-Gutachten, wonach AU endet
2. Anhörung
3. Bescheid über das Ende des Krankengeldes (den Zusatz "widerspruchsfähiger" kannst du dir ebenfalls sparen, gegen einen beschwerenden Verwaltungsakt ist immer Widerspruch zulässig)
Hüstel. Wie geschrieben - Fehler passieren immer mal wieder - aber das ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren ist bei uns verbindlich vorgeschrieben. Die einzige Abweichung zu der mir bekannten Praxis besteht in der aufschiebenden Wirkung.Lady Butterfly hat geschrieben: ich glaube, sehr wenige bis gar keine - der Aufwand für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren ist doch sehr hoch. Davon abgesehen sind die Kenntnisse darüber bei Sachbearbeitern eher dünn gesät, wie man auch in diesem Thread erkennt
Erfahrungen, die du auch im hinterlegten Thread bestätigt hast.Lady Butterfly hat geschrieben: wie kommen wir zu der Ehre, eine eigene Fehler-Kategorie zu bekommen?
Mit trauen hat das überhaupt nichts zu tun, sondern - wie schon öfters beschrieben - dass ich über meinen Arbeitgeber genauso schreiben möchte, wenn ein Fehler passiert ist, wie über andere Kassen. Dass ich Bockmist als Bockmist benennen kann. Anders käme es zu einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt. Was während meiner Arbeitszeit zulässig ist und was nicht, betrifft nur meinen Arbeitgeber und mich. Und um wegen unerlaubter Internet-Nutzung einen auf die Mütze zu bekommen, muss ich hier nicht schreiben, wo ich arbeite. Ich vertraue unserer EDV-Abteilung da voll und ganz, dass sie es auch ohne diesen Hinweis rausbekämen.Lady Butterfly hat geschrieben: und wieso traust du dich eigentlich nicht, deinen AG zu nennen? weil du hier in deiner Arbeitszeit Beiträge schreibst? dazu habe ich leider keine Zeit....ich muss das daheim machen.
Ich frage mich so langsam, weshalb ich für etwas angegriffen werde, was in deinem Link genauso benannt wird:Machts Sinn hat geschrieben: Zudem darf die Rolle des MDK nicht überbewertet werden, denn alles hat zwei Seiten – zur anderen: http://www.durchblick-gesundheit.de/con ... 7c2d949b33
Diese Diskussion hatten wir doch schon mal. Positivbeispiele werden in Foren eher weniger bis überhaupt nicht beschrieben. Wieviele Forenbeispiele hast du denn gefunden? 5, 10, 500? Bei jährlichen Krankengeldausgaben in Höhe von 7,2 Mrd. € bedeutet das für mich noch längst keine einheitliche Linie der Krankenkassen.Machts Sinn hat geschrieben: Meine eigenen Erfahrungen mit einer unmittelbaren großen Krankenkasse sind sehr eindeutig – aber gegenteilig! Und alles was ich in Foren lese, deckt sich damit – allerdings sind das ja nur die Negativ-Beispiele. Also: wenn es auch Positiv-Beispiele geben sollte – her damit! Sicher hat niemand was dagegen, wenn das Recht künftig weniger „strapaziert wird“.
Öhem. Bei der von mir angesprochenen Entscheidung der Gerichte ging es um die Rückforderung des Krankengeldes. Woher soll denn die Entlastung der Gerichte kommen? Ohne den klagefähigen Bescheid des Widerspruchsausschusses kann keine Klage erhoben werden. Und ob schnelle Entscheidungen des Widerspruchsausschusses unbedingt zu einer besseren Qualität führen, wage ich zu bezweifeln.Machts Sinn hat geschrieben:Die neue Verfahrensweise wird die Gerichte deutlich entlasten, wenn die bis zum Widerspruchsbescheid von GerneKrankenVersichert versprochenen Schritte eingehalten werden. Und die Versicherten werden die damit verbundene Qualität schätzen! Aber auch die Schnelligkeit, denn GerneKrankenVersichert hat in Aussicht gestellt:GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich gehe davon aus, dass darüber dann die Gerichte entscheiden müssen.
Hmmm, irgendwie erscheinst du mir manchmal doch sehr naiv. In deinem Weltbild gibt es diejenigen nicht, die das System ausnutzen. Und du meinst, es ginge ohne Aufsicht. Klar, genauso wie man keine Politessen benötigt, um Dauerparker von raren Innenstadtparkplätzen fernzuhalten.Machts Sinn hat geschrieben: Aber: wenn schon alle zufrieden sind, ist die Aufsicht nachrangig! Dann ist auch der Eindruck von KKbine nicht mehr von größerer Bedeutung:
KKbine hat geschrieben:… hier erweckt sich für mich der Eindruck, dass es für den Verfasser nicht um die Hilfe des Einzelnen geht, sondern um Stimmungsmache gegen das System und die Krankenkassen im Besonderen.
Hier stimme ich dir zu. So weit darf man m. E. nicht gehen, als Mitarbeiter einer Krankenkasse sehe ich mich dazu verpflichtet, mich an die geltenden Gesetze zu halten. Und wenn mein Arbeitgeber etwas anderes anordnen würde, würde ich mich selbst bei der Aufsicht anschwärzenMachts Sinn hat geschrieben: Allerdings verblüfft ihr Eingeständnis zu „Untaten“:
.KKbine hat geschrieben:…jede Krankenkasse im Rahmen Ihrer Möglichkeiten Kosteneinsparpotenzial sieht und dieses im Fallmanagement anwendet. Natürlich werden hier auch entgegen des geltenden Rechtes gelegentlich Maßnahmen angewendet, die ich im Rahmen dessen, was ich oder jeder andere Sofa einmal gelernt hat, nicht immer nachvollziehen kann.
Das ist etwas anderes, wobei ich mich nicht erinnern kann, dass bei einer solchen Konstellation ein Widerspruch oder sogar eine Klage Erfolg hatte. Ohne Arzt, der das Gutachten (beachte: ich gehe immer von einem vorhandenen Gutachten aus! Wenn dieses nicht vorliegt, sieht es natürlich anders aus. Solche Fälle hat das BVA allerdings nicht angesprochen!) eines Arztes anficht, wird es schwierig bis unmöglich. Nur darauf wollte ich hinweisen, bevor in diversen Foren der "heiße" Tipp gegeben wird: "Leg Widerspruch ein" ohne auf die Notwendigkeit der ärztlichen Unterstützung hinzuweisen.Machts Sinn hat geschrieben:Hallo GKV,
du hast recht: keine Alleingänge, wenn der Arzt an der Seite sein könnte! Anders ist es aber, wenn ich am Rückgrat des Arztes zweifle, erkenne dass er sich in einer abhängigen Position sieht oder er mit der Quartalspauschale zu solcher Arbeit nicht auch noch bereit ist. Das sind keine echten Hinderungsgründe – wer es nicht versucht, hat schon verloren.
Wenn ich was bestreite? Diese von dir beschriebene Praxis muss nicht unbedingt rechtswidrig sein, wenn 1. ein Gutachten des MDK vorliegt, 2. eine Anhörung (meist telefonisch) erfolgte und 3. ein Aufhebungsbescheid ergeht. Da muss nicht unbedingt "Aufhebungsbescheid" im Betreff stehen, damit es sich um einen solchen handelt. Von daher frage ich nochmals: Meinst du auch einen wie von mir beschriebenen Fall?Machts Sinn hat geschrieben: Mit "rechtwidrigen Krankengeldbeendigungen" meine ich die bisherige Praxis der Kassen, dem Versicherten – aus welchen Gründen auch immer – mitzuteilen: „Sie sind nicht mehr arbeitsunfähig, deshalb endet der Anspruch auf Krankengeld.“ „Aufhebungsentscheidungen“ unterscheiden sich rechtlich doch sehr von „Ablehnungen“ – aber ich hätte eigentlich erwartet, dass du schon weißt, worüber wir diskutieren, wenn du bestreitest.
Ich kenne jede Menge, denn ich weiß, welche Summe an Krankengeld bei uns täglich ausgezahlt wird. Soll ich die dir alle beschreiben, damit du mir glaubst? Dann gibt es natürlich die von mir o. g. Fälle, die Aufforderungen nach § 51 SGB V oder Fälle fehlender Mitwirkung mit evtl. Versagen des Krankengeldes. Und natürlich die Fälle, in denen sich die Krankenkasse oder einzelne Mitarbeiter nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Dass dies geschieht, habe ich nie bestritten, ich wehre mich jedoch dagegen, wenn daraus eine "einheitliche Linie der Krankenkassen" konstruiert wird.Machts Sinn hat geschrieben: Wir sind uns aber einig: Positivbeispiele werden in Foren eher weniger bis überhaupt nicht beschrieben. Also nochmals die Frage: wer kennt solche? Und die Aufforderung: her damit!
Ich weiß gerade nicht, wie du darauf kommst. Ich meinte es genauso wie du.Machts Sinn hat geschrieben: Zur „Aufsicht“ gibt es ein Missverständnis: während ich die Aufsicht des BVA über die Kassen meine, hast du darunter die Kontrollfunktionen der Kassen gegenüber den Versicherten und Ärzten verstanden. Klar, dass wir nicht konform sind.
Ich weiß nicht, was "man allgemein" erwartet, "ich" erwarte von einem Sozialversicherungsfachangestellten, dass er diese Unterscheidung treffen kann. Mein Arbeitgeber stellt mir die erforderlichen Informationen zur Verfügung, so dass ich einem Vorgesetzten, der ein solches Vorgehen von mir verlangte, die Rechtslage schwarz auf weiß präsentieren könnte. Und wenn man das Pech hat, bei einer Krankenkasse zu arbeiten, deren Vorstand meint, das Recht beugen zu müssen, gibt es immer noch das SGB plus Internet. Dann stellt sich natürlich die Frage nach der eigenen Arbeitsplatzsicherheit etc., aber für die angesprochene Haltung: "Wird halt so gemacht, in anderen Bereichen ebenso, mir doch egal" habe ich kein Verständnis.Machts Sinn hat geschrieben: Und dein letzter Satz ist mehr als „man allgemein“ erwarten kann – und er setzt die zuverlässige Unterscheidung zwischen „richtig“ und „falsch“ voraus.
Falls du mich damit meinst, ich habe offen geschrieben, dass die Sache mit der aufschiebenden Wirkung bei uns bisher anders gehandhabt wurde. Hier wird jedoch der Eindruck erweckt, als hätten die Krankenkassen einen Schuss vor den Bug bekommen, weil sie "einfach so" das Krankengeld eingestellt haben. Das BVA schreibt: Wenn der Versicherte seine Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweist, die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens aber in Frage stellt, ist die Einstellung der Krankengeldzahlung lediglich unter Aufhebung der Bewilligungs-Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X möglich. Ich kann mir vorstellen, dass dies bisher nicht von allen Kassen so gehandhabt wurde, keine Frage. Allerdings geht das BVA davon aus, dass Krankengeldzahlungen sowieso nur auf der Grundlage eines MDK-Gutachtens beendet werden und nicht willkürlich.Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nun sollten wir nicht seitens der Kassenmitarbeiter hier so tun als ob es da nur wirklich um Einzelfälle gehen würde. Ein solches Schreiben des BVA. wird ja nicht aus Jux und Dollerei geschrieben sondern wenn es dazu einen begründeten Anlass gibt.
Ich gehe davon aus, dass die aufschiebende Wirkung bei allen Krankenkassen für Aufruhr gesorgt hat, macht sie es doch einer Krankenkasse unmöglich, die Krankengeldzahlung auch bei einer Bagatellerkrankung zeitnah zu beenden.Czauderna hat geschrieben: Ich selbst bin nicht mehr im Fall-Management tätig und ich bin auch weit davon entfernt aus meiner Praxis zu berichten. Ich lkann nur sagen, dass dieses Schreiben für erheblichen "Aufruhr" gesorgt hat und natürlich auch für Gesprächsstoff innerhalb der Krankenkassenwelt an sich.
Garantiert. Wegen der aufschiebenden Wirkung. Was aber nicht bedeutet, dass alle Krankengeldeinstellungen in der Sache unberechtigt waren.Czauderna hat geschrieben: Ich frage mich nur, inwieweit die Dienstanweisungen solche Handlungsweisen "unterstützen", die vorhande Verwaltungsvorschriften ausser Acht lassen.
Ich möchte für jeden, in Deutschland egal welcher Krankenkasse, beendeten Krankengeldfall unter Missachtung der im Schreiben genannten Vorgaben innerhalb der letzten 2 Jahre nur 1,00 € haben - da wäre ein Luxus-Urlaub mit Sicherheit drinne.
Gruss
Czauderna
du hast natürlich recht, wenn du schreibst, dass man die Versicherten darauf hinweisen soll, dass ein ärztliches Attest die Erfolgschancen eines Widerspruchs erhöht und dass es deshalb empfehlenswert ist, eines beizulegen - deshalb habe ich auch folgendes geschrieben:Und bekomme mittlerweile ein ganz blödes Gefühl in der Magengegend, wenn ich mir vorstelle, dass Versicherte NICHT darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch nur dann erfolgreich sein kann, wenn der Arzt ebenfalls der Einschätzung des MDK widerspricht und stattdessen mit unzähligen Quellen bewiesen wird, dass dies rein rechtlich überhaupt nicht erforderlich ist.
ärztliches Attest beilegenMitglieder können ihrem Widerspruch natürlich ein ärztliches Attest beilegen, dass die Erfolgschancen erhöht. Grundsätzlich können Widersprüche allerdings schriftlich, mündlich und zur Niederschrift eingelegt werden. Es gibt keinerlei Formerfordernisse.
oder auchGegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Ohne den Arzt im Boot wird es nichts.
die Aussagen sind nämlich schlicht und ergreifend falsch. Weshalb Kassenmitarbeiter solche Aussagen treffen - schlichte Unkenntnis oder der Versuch, den Mitgliedern Angst zu machen und sie deshalb von ihrem Recht auf Widerspruch abzuhalten - weiß ich nicht. Es ist allerdings ein Beratungsfehler - es gibt ja bekanntlich die Beratungspflicht der Krankenkassen. Und wenn Mitglieder aufgrund eines Beratungsfehlers finanzielle Einbussen haben (hier: weniger Krankengeld) haftet die Krankenkasse dafür.Stellt sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig beendet wurde, kann (und wird) die Krankenkasse das überzahlte Krankengeld zurückfordern. Darauf, das Geld in gutem Glauben ausgegeben zu haben, kann sich dann niemand berufen.
vielleicht mache ich es mir zu einfach, wenn ich aus der Praxis heraus argumentiere
ich dachte eigentlich, dass es deutlich geworden ist, dass der MDK keinen Bescheid der Kasse aufheben kann....Selbst wenn rein theoretisch ein Widerspruch "ohne alles" möglich ist, so wird - in der Praxis - kein MDK, keine Krankenkasse, kein Widerspruchsausschuss und kein Sozialgericht eine Krankengeldeinstellung aufgrund eines Gutachtens des MDKs aufheben
und wenn die Kasse dies nicht tut, und das Mitglied klagt, wird das Sozialgericht die Ermittlung wohl nachholen und der Kasse "in den Hintern treten"und wie schon gesagt: wenn Unstimmigkeiten zwischen MDK und behandelndem Arzt vorliegen, muss sich die Kasse bemühen, diese zu klären. Im Zweifelsfall muss ein Zweit-Gutachten eingeholt werden.
(Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X) "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen."
uuups, jetzt habt ihr schon euer eigenes SGB - WOW, was ist das ne KasseBei uns bedeutet widerspruchsfähiger Bescheid, dass der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
bitte schön - gern geschehen. Bedürftigen Kollegen helfe ich doch immer gerne.....Danke Frau Lehrerin
Grins - ja dass sieht man ja an dem was du schreibst. Ich glaub dir gern, dass Fehler bei euch aus Unwissenheit passieren......wenn du außer der aufschiebenden Wirkung nichts kennst solltest du mal das SGB X durchlesen und beim § 1 anfangen.Hüstel. Wie geschrieben - Fehler passieren immer mal wieder - aber das ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren ist bei uns verbindlich vorgeschrieben. Die einzige Abweichung zu der mir bekannten Praxis besteht in der aufschiebenden Wirkung.
der Meinung kann ich mich voll anschließen...nun sollten wir nicht seitens der Kassenmitarbeiter
hier so tun als ob es da nur wirklich um Einzelfälle gehen würde. Ein solches Schreiben des BVA. wird ja nicht aus Jux und Dollerei geschrieben sondern wenn es dazu einen begründeten Anlass gibt.
wobei ich denke, dass die Gründe dafür vielfältig sind: nicht-Wissen und auch gar-nicht-wissen-wollen und Bequemlichkeit von Seiten der Mitarbeiter und natürlich auch Kostenmanagement von Seiten der Kassen (wobei ich nicht genau weiß, wass genau von den Team- und Abteilungsleitern, die an Zahlen gemessen werden kommt und was wirklich gewollt ist). Und einiges kommt natürlich auch bei Führungskräften von "nicht so genau hinschauen, wo die Zahlen herkommen, wenn sie nur stimmen"Ich frage mich nur, inwieweit die Dienstanweisungen solche Handlungsweisen "unterstützen", die vorhande Verwaltungsvorschriften ausser Acht lassen.
Ich möchte für jeden, in Deutschland egal welcher Krankenkasse, beendeten Krankengeldfall unter Missachtung der im Schreiben genannten Vorgaben innerhalb der letzten 2 Jahre nur 1,00 € haben - da wäre ein Luxus-Urlaub mit Sicherheit drinne.
ich halte es bei Dingen, die meinen AG betreffen lieber so, dass ich gar nichts schreibe - und wenn, dann als Hilfsangebot.Mit trauen hat das überhaupt nichts zu tun, sondern - wie schon öfters beschrieben - dass ich über meinen Arbeitgeber genauso schreiben möchte, wenn ein Fehler passiert ist, wie über andere Kassen. Dass ich Bockmist als Bockmist benennen kann. Anders käme es zu einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt.
dieser ganzen Problematik gehe ich aus dem Weg, indem ich von daheim in meiner Freizeit schreibe.....Was während meiner Arbeitszeit zulässig ist und was nicht, betrifft nur meinen Arbeitgeber und mich. Und um wegen unerlaubter Internet-Nutzung einen auf die Mütze zu bekommen, muss ich hier nicht schreiben, wo ich arbeite. Ich vertraue unserer EDV-Abteilung da voll und ganz, dass sie es auch ohne diesen Hinweis rausbekämen.
Was bitte genau verursacht dir ein flaues Gefühl? Ich schrieb nicht, so wie du es hier die ganze Zeit interpretierst: Gegen einen Aufhebungsbescheid kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Sondern: Gegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen.Lady Butterfly hat geschrieben: allerdings bekomme ich mehr als ein flaues Gefühl, wenn ich solche Aussagen von einem Kassenmitarbeiter lese oder auch höre
Gegen ein ärztliches Gutachten kann nur ein Arzt Widerspruch einlegen. Ohne den Arzt im Boot wird es nichts.
Das BVA weist explizit darauf hin, dass die Krankenkassen das Krankenkgeld zurückfordern können. Und in welchen Fällen die Versicherten sich darauf berufen können, es gutgläubig ausgegeben zu haben, werden wohl die Gerichte entscheiden müssen. Bisher wurde wohl von keiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld gezahlt. Ich wüsste nicht, dass es schon einen Präzedenzfall gibt. Falls doch, kannst du ihn bestimmt nennen.Lady Butterfly hat geschrieben: oder auch
die Aussagen sind nämlich schlicht und ergreifend falsch.Stellt sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit rechtmäßig beendet wurde, kann (und wird) die Krankenkasse das überzahlte Krankengeld zurückfordern. Darauf, das Geld in gutem Glauben ausgegeben zu haben, kann sich dann niemand berufen.
Wow. Jetzt kommen aber die dicken Geschütze. Kennst du einen Fall, in dem die Krankenkasse nach einem ärztlichen Gutachten des MDK ohne Einspruch des behandelnden Arztes weiterhin Krankengeld zahlen musste? Ob ich das Mitglied vorher darauf hinweise und der Arzt dem Mitglied sofort mitteilt, dass er keinen Einspruch einlegt oder ob ich als Kasse nach dem Widerspruch keinen ärztlichen Einspruch erhalte, bleibt doch im Ergebnis gleich. Und da finde ich es ehrlicher, das Mitglied sofort an seinen Arzt zu verweisen, dann weiß es wo es dran ist, als es noch länger hinzuhalten - mit allen bekannten Folgen. Ist aber Geschmackssache.Lady Butterfly hat geschrieben: Weshalb Kassenmitarbeiter solche Aussagen treffen - schlichte Unkenntnis oder der Versuch, den Mitgliedern Angst zu machen und sie deshalb von ihrem Recht auf Widerspruch abzuhalten - weiß ich nicht. Es ist allerdings ein Beratungsfehler - es gibt ja bekanntlich die Beratungspflicht der Krankenkassen. Und wenn Mitglieder aufgrund eines Beratungsfehlers finanzielle Einbussen haben (hier: weniger Krankengeld) haftet die Krankenkasse dafür.
Das habe ich auch nirgendwo behauptet.Lady Butterfly hat geschrieben: ich dachte eigentlich, dass es deutlich geworden ist, dass der MDK keinen Bescheid der Kasse aufheben kann....
Habe ich doch nirgendwo bestritten. Bei uns wird halt sprachlich zwischen einem widerspruchsfähigen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Widerspruchsfrist ein Monat) und Bescheid (Widerspruchsfrist ein Jahr) unterschieden. Ich frage mich, warum es für dich ein so großes Problem ist, wenn ich etwas noch extra aufführe, was für dich selbstverständlich ist. Ich verwende den Pleonasmus zur Unterscheidung, wenn du das blöd findest, lass es halt sein.Lady Butterfly hat geschrieben: uuups, jetzt habt ihr schon euer eigenes SGB - WOW, was ist das ne Kasse
also wir halten uns an das althergebrachte SGB X, und da heißt es:
"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."
Das ist übrigens § 31 SGB X und heißt, dass jede Entscheidung einer Kasse/eines Kassenmitarbeiters zur Regelung eines Einzelfalls ein Verwaltungsakt ist.
Das heißt, auch wenn ich einem Mitglied einen Befreiungsausweis ausstelle oder ablehene und ihm dies mündlich mitteile, ist die ein Verwaltungsakt. Genauso wie der "widerspruchsfähiger Bescheid", von dem du schreibst.
Hmmm, diese Äußerung vom Rächer der Krankenkassengeschädigten gibt mir nun doch zu denken. Keine Ahnung, warum das bei uns anders gehandhabt wurde. Eventuell im Sinne der Kundenfreundlichkeit? Hier beschriebene Sachen wie: "Der Auszahlungschein ging bis dann und dann, der nächste Arztbesuch war aber erst zwei Tage später, also kein Krankengeld" gibt es bei uns nicht. Genausowenig wie rückwirkende Krankengeldbeendigungen. Wir sind sogar so blöd, dass wir bei Fahrten zur Chemo- bzw. Strahlentherapie eine Serienfahrt anerkennen, obwohl wir es nicht müssten. Aber wie du so schön schreibst: Selbst schuld!Machts Sinn hat geschrieben:Zurück zum Kern der Sache:
Es geht um die absolut neue rechtliche Einschätzung, dass die Krankengeld-Bewilligung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, der mit einer Nebenbestimmung verbunden ist. Erfüllt der Versicherte die Bedingung, also weist er seine weitere Arbeitsunfähigkeit nach, ist die Einstellung der Krankengeldzahlung lediglich unter Aufhebung der Bewilligung über § 48 SGB X möglich. Der dagegen mögliche Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, wodurch die Krankenkasse verpflichtet ist, Krankengeld bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens fortzuzahlen.
Wenn eine oder mehrere Kassen – wie GKV meint – dies bisher schon so gesehen haben und entsprechend verfahren sind, kann ich nur sagen: „Alle Achtung – aber selbst schuld!“
Tja, gute Kasse eben. Leider schauen dank Bild-Zeitung & Co heute nur alle auf den Zusatzbeitrag. Du wolltest doch Deinen Arbeitgeber nicht nennen, intuitiv würde ich diesen zumindest auf 6 Möglichkeiten eingrenzenGerneKrankenVersichert hat geschrieben:Hier beschriebene Sachen wie: "Der Auszahlungschein ging bis dann und dann, der nächste Arztbesuch war aber erst zwei Tage später, also kein Krankengeld" gibt es bei uns nicht. Genausowenig wie rückwirkende Krankengeldbeendigungen. Wir sind sogar so blöd, dass wir bei Fahrten zur Chemo- bzw. Strahlentherapie eine Serienfahrt anerkennen, obwohl wir es nicht müssten. Aber wie du so schön schreibst: Selbst schuld!
Wir (Kassenmitarbeiter) sollten jetzt nicht das tun, was wir unserem Freund vor einem Monat vorgeworfen haben: zu polemisieren. Das halte ich bei der fachlichen Auseinandersetzung der Beiträge längst nicht mehr für angebracht.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Äußerung vom Rächer der Krankenkassengeschädigten