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Verfasst: 14.10.2010, 21:42
von Czauderna
Hallo,
ich würde hier auch keine Auskunft erteilen - die Familienversicherung ist eine eigenständige Versicherung und von daher unterliegen alle Handlungen und Zahlen, Daten, Diagnosen dem Datenschutz. Der Hauptversicherte hat keinen Anspruch auf Offenlegung dieser Daten.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.10.2010, 07:54
von lachhaltmal
Guten Morgen,

die Regelungen zum Datenschutz sind, wie bereits ausgeführt, im SGB X geregelt. Grundsatz hier ist (§ 67d): Eine Übermittlung von Daten ist nur zulässig, wenn eine Regelung dazu in den §§ 68 - 77 SGB X vorhanden ist.

Im vorliegenden Fall kommt aus meiner Sicht der § 74 SGB X in Betracht. Demnach ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, wenn sie für die Durchführung eines GERICHTLICHEN Verfahrens erforderlich ist.

Wenn es um die Geltendmachung des Anspruchs ginge, dann wäre die Regelung etwas einfacher. Aber hier geht es ja, wenn ich es richtig verstanden habe, um die Beendigung entsprechender Ansprüche.

Insofern besteht hier keine Auskunftsmöglichkeit......

Grüße

lachhaltmal

Verfasst: 21.10.2010, 19:51
von keckekerstin
also rein vom Gefühl fänd ich es seltsam, wenn die Kasse da Auskunft erteilen müßte/würde. Ich finde lachhaltmal hat das plausibel erklärt und belegt.
So bitter das für dich sein mag.