Krankenkassen und ihre Einzelfälle
Verfasst: 26.03.2011, 11:15
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Seufz. Das ist nichts beliebig interpretierbar, wie bereits auf Seite 7 ausgeführt:Machts Sinn hat geschrieben: Aber nicht nur in Verhältnis zwischen Bundesversicherungsamt und Krankenkassen scheint das Recht von jedem Einzelnen völlig beliebig interpretierbar zu sein - dieser Umgang gilt offenbar auch bei der "Rechtsetzung durch Richtlinien". Kein Wunder, dass bei gegenteiligen rechtlichen Vorgaben rechtliches Chaos vorherrscht.
bundesversicherungsamt.de/nn_1046280/DE/Bundesversicherungsamt/50_20Jahr_20Feier/Krasney/Fachvortrag__node.html?__nnn=true... Außerdem erstreckt sich nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Aufsicht „ auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht “. Nicht „beachtet“ werden Gesetz und sonstiges Recht nicht stets schon dann, wenn bei mehreren rechtlich vertretbaren Auslegungen ohne Verstoß gegen allgemeine Bewertungmaßstäbe und schon vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht die Auslegung durch die Aufsicht angewendet wird.
Der aufgezeigte Bewertungsspielraum des Sozialversicherungsträgers endet nach der Rechtsprechung des BSG, wenn zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. In diesem Punkt hat die Rechtsauffassung darüber zu wachen, dass die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung eingehalten wird
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Zweite Frage: Einen ähnlichen Weg wird man der Rechtsaufsicht zum Erwägen aufzeigen können, wenn es um die Frage geht, inwieweit eine bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage gestellt werden soll. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn sich die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder aber wenn neue gesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen oder auch nur anderen Abschnitten des maßgebenden Gesetzes Anhaltspunkte dafür geben, dass dadurch der bisherigen gesicherten Rechtsprechung der Boden entzogen wird. Hier wird sich die Rechtsaufsicht gleichfalls auf ihre Beratungspflichten und -möglichkeiten beschränken müssen...