Lustig, solche Fälle kenne ich aus der Praxis.
Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass der Rententräger vermutlich bzw. definitiv keinen Beitragszuschuss zur Kv gelöhnt hat. Denn dies setzt voraus, dass die Oma tatsächlich privat oder gesetzlich versichert war. Dies war nicht der Fall.
Nu geht es weiter. Von der Kralle wird die Omi ab dem 01.04.2007 erwischt. Bei Pflichtversicherten (ganz egal welcher Tatbestand der Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 SGB V) muss der Rententräger derzeit immer 10,2 % von der Rente einbehalten und an die Kasse löhnen. Dies ist natürlich bislang nicht geschehen. Also hat der Rententräger ab April 2007 die Rente überzahlt. Über § 255 Abs. 2 SGB V ist der Rententräger dann verpflichtet die nicht eingehaltenen Beiträge von der lfd. Rente einzuhalten und an die Kasse zu überweisen.
Also kommt dort noch etwas vom Rententräger.
Zusätzlich muss Omi die Beiträge auch noch auffüllen, d.h., sie muss noch selber etwas löhnen.
Oh weia, oh weia.
Also im Schweinsgalopp einen Antrag auf Ermäßigung gem. § 186 Abs. 11 SGB V stellen und sagen, dass die Omi es nicht gewusst hat.
Nach 20 Jahren wieder in die GKV?
Moderator: Czauderna