Verfasst: 26.08.2010, 18:14
Oh weia, die Diskussion ist hier heiter.
@bjoern81
Ich kann natürlich Deine Argumentation verstehen.
Sorry, vielleicht versteckst Du Dich viel zu streng hinterm Gesetz. Es wird niemals ein Gesetz geben, welches alles bis ins kleinste Detail regelt.
Der Gesetzgeber hat den Kassen einen eindeutigen Auftrag an die Hand gegeben, nämlich in den Fällen, in denen der Versicherte das verspätete Anzeigen nicht zu vertreten hat, die nachzuzahlenden Beiträg zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Es liegt jetzt an Dir selber, wie Du die vorgetragenen Gründe beurteilst und zu welchem Ergebnis Du kommst. Was verlangst Du vom lieben Gesetzgeber? Soll er noch einen Negativ- und Positivkatalog im Gesetz mit aufnehmen, damit Du es schwarz auf weiß hast? Nee, das willst Du uns doch hier wohl nicht verkaufen, oder?
Auch Deine Argumente:
Euer Spibu sagt aber in der Musterempfehlung zur Satzungsänderung hinsichtlich der Ermäßigung nachfolgendes:
.... Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden
Dann halten wir also fest, Du selber als Sofa, findest die Aussage des Spibu´s absurd.
Wunderbar, dass ich Dich schon soweit habe.
Dann gucken wir uns das nächste von Dir eingebrachte Argument an:
Auch dies hatten wir schon mal, es ist nämlich nicht so.
Auszug BSG 25.05.2005 Aktenzeichen: B 11a/11 AL 81/04 R
Ist somit bereits nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts die Frage der Entschuldbarkeit eines Irrtums erheblich, sprechen insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III dafür, davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine "Verpflichtung" zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim ArbA meldet. Denn der Gesetzgeber hat sich darum bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, möglichst umfassend über die völlig neuartige Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung informiert werden. Das vor dem In-Kraft-Treten der §§ 37b, 140 SGB III geltende Recht hatte dem Arbeitslosen eine frühzeitige Meldung nicht auferlegt: Vielmehr musste der Arbeitnehmer sich zur Erlangung des Anspruchs auf Alg grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos melden und Alg beantragen. Das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III räumt zwar den Arbeitslosen erstmals die Möglichkeit ein, sich bereits persönlich arbeitslos zu melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten zu erwarten ist (§ 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III); leistungsrechtliche Nachteile erwuchsen dem Arbeitslosen bei einer Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aber bis zum In-Kraft-Treten der §§ 37b, 140 SGB III nicht. Zum Zwecke der Information der potenziell Betroffenen über die neuartige Obliegenheit traten deshalb die Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeit Suchender beim ArbA sowie zur Minderung des Alg bei verspäteter Meldung erst sechs Monate später als die übrigen Regelungen des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Juli 2003 in Kraft. Diese Vorlaufzeit sollte es den Arbeitsämtern ermöglichen, allgemein über die Neuregelung zu informieren, und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BT-Drucks 15/25 S 42 zu Art 14 Abs. 2). Die Einräumung einer Vorlaufzeit bedeutet allerdings nicht, dass - wie die Beklagte meint - ab 1. Juli 2003 wegen der Publizitätswirkung der Veröffentlichung im BGBl eine Kenntnis des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung vorauszusetzen ist. Vielmehr kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Arbeit Suchenden an.
Nach der o.a. Rechtsprechung kommt es wohl darauf an, dass der bislang Versicherte subjektive Kenntnis über die Versicherungspflicht gehabt haben muss.
Und wie willst Du dies unterstellen oder nachweisen?
Wie schon gesagt, wenn der Versicherte von der Kasse mit diesen Hinweisen damals angeschrieben worden ist, dann ist es in Ordnung, sonst nicht.
Wir sind hier im Sozialleistungsbereich. Mir ist völlig klar, dass so ein Argument nicht eingebracht werden kann, wenn man bspw. bei Rot eine Ampel überquert.
Vielleicht lässt Du dir das noch einmal durch den Kopf gehen.
Es gibt schon ein paar Kassen, die hier schon ermäßigen, wenn vorgetragen wird, dass man es nicht gewusst hat.
@bjoern81
Ich kann natürlich Deine Argumentation verstehen.
Sorry, vielleicht versteckst Du Dich viel zu streng hinterm Gesetz. Es wird niemals ein Gesetz geben, welches alles bis ins kleinste Detail regelt.
Der Gesetzgeber hat den Kassen einen eindeutigen Auftrag an die Hand gegeben, nämlich in den Fällen, in denen der Versicherte das verspätete Anzeigen nicht zu vertreten hat, die nachzuzahlenden Beiträg zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Es liegt jetzt an Dir selber, wie Du die vorgetragenen Gründe beurteilst und zu welchem Ergebnis Du kommst. Was verlangst Du vom lieben Gesetzgeber? Soll er noch einen Negativ- und Positivkatalog im Gesetz mit aufnehmen, damit Du es schwarz auf weiß hast? Nee, das willst Du uns doch hier wohl nicht verkaufen, oder?
Auch Deine Argumente:
überzeugen mich nicht.Es redet hier keiner von dem Bgbl. Darauf zu verweisen wäre absurd und weltfremd.
Euer Spibu sagt aber in der Musterempfehlung zur Satzungsänderung hinsichtlich der Ermäßigung nachfolgendes:
.... Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden
Dann halten wir also fest, Du selber als Sofa, findest die Aussage des Spibu´s absurd.
Wunderbar, dass ich Dich schon soweit habe.
Dann gucken wir uns das nächste von Dir eingebrachte Argument an:
Jetzt versteckst Du dich hinter den Medien. Sollen die Medien den Beratungs- und Aufklärungauftrag des Sozialleistungsträgers etwa übernehmen?Die Gesetzesnovellierung wurde ausgebiebig und immer wieder in den Medien publiziert und nicht nur bei der Einführung.
Auch dies hatten wir schon mal, es ist nämlich nicht so.
Auszug BSG 25.05.2005 Aktenzeichen: B 11a/11 AL 81/04 R
Ist somit bereits nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts die Frage der Entschuldbarkeit eines Irrtums erheblich, sprechen insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III dafür, davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine "Verpflichtung" zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim ArbA meldet. Denn der Gesetzgeber hat sich darum bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, möglichst umfassend über die völlig neuartige Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung informiert werden. Das vor dem In-Kraft-Treten der §§ 37b, 140 SGB III geltende Recht hatte dem Arbeitslosen eine frühzeitige Meldung nicht auferlegt: Vielmehr musste der Arbeitnehmer sich zur Erlangung des Anspruchs auf Alg grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos melden und Alg beantragen. Das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III räumt zwar den Arbeitslosen erstmals die Möglichkeit ein, sich bereits persönlich arbeitslos zu melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten zu erwarten ist (§ 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III); leistungsrechtliche Nachteile erwuchsen dem Arbeitslosen bei einer Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aber bis zum In-Kraft-Treten der §§ 37b, 140 SGB III nicht. Zum Zwecke der Information der potenziell Betroffenen über die neuartige Obliegenheit traten deshalb die Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeit Suchender beim ArbA sowie zur Minderung des Alg bei verspäteter Meldung erst sechs Monate später als die übrigen Regelungen des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Juli 2003 in Kraft. Diese Vorlaufzeit sollte es den Arbeitsämtern ermöglichen, allgemein über die Neuregelung zu informieren, und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BT-Drucks 15/25 S 42 zu Art 14 Abs. 2). Die Einräumung einer Vorlaufzeit bedeutet allerdings nicht, dass - wie die Beklagte meint - ab 1. Juli 2003 wegen der Publizitätswirkung der Veröffentlichung im BGBl eine Kenntnis des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung vorauszusetzen ist. Vielmehr kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Arbeit Suchenden an.
Nach der o.a. Rechtsprechung kommt es wohl darauf an, dass der bislang Versicherte subjektive Kenntnis über die Versicherungspflicht gehabt haben muss.
Und wie willst Du dies unterstellen oder nachweisen?
Wie schon gesagt, wenn der Versicherte von der Kasse mit diesen Hinweisen damals angeschrieben worden ist, dann ist es in Ordnung, sonst nicht.
Wir sind hier im Sozialleistungsbereich. Mir ist völlig klar, dass so ein Argument nicht eingebracht werden kann, wenn man bspw. bei Rot eine Ampel überquert.
Vielleicht lässt Du dir das noch einmal durch den Kopf gehen.
Es gibt schon ein paar Kassen, die hier schon ermäßigen, wenn vorgetragen wird, dass man es nicht gewusst hat.