die Versicherungspflicht als Künstler beginnt frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK.
http://bundesrecht.juris.de/ksvg/__8.htmlDie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind.
M. E. dürfte sich an der Höhe der Rückstände für die Vergangenheit durch die Anmeldung als Künstler nichts ändern. Oder habe ich einen Gedankenfehler?
Gruß
RHW