Verfasst: 04.07.2010, 09:19
Gemeinsames Reundschreiben vom 18.06.2001 zu SGB IX
Siehe § 9 SGB IX.
Anmerkungen:
1 Allgemeines
[25] In Ergänzung zu § 33 SGB I verdeutlicht die Vorschrift, dass bei Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigte Vorstellungen/Wünsche sowie persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Damit wird einerseits dem Anspruch auf Selbstbestimmung und dem Selbstverständnis der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen Rechnung getragen, andererseits können die Motivation der Betroffenen und die Tragfähigkeit familiärer Bindungen wirksam zum Erfolg der Leistungen beitragen. Selbstbestimmung und Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung wird den Leistungsberechtigten nicht nur bei der Auswahl der Leistungen, sondern auch hinsichtlich der Ausführung dieser Leistungen eingeräumt.
2 Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten
[26] Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten sind bereits aufgrund § 33 SGB I bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Nunmehr wird konkretisiert, dass die berechtigten Wünsche des Versicherten insbesondere auch im persönlichen/familiären Bereich begründet sein können. Auch auf religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen. Die Berücksichtigung dieser Wünsche kann allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Für Leistungen der Krankenversicherung können grundsätzlich nur Vertragspartner in Anspruch genommen werden.
[27] Für die Krankenversicherung resultieren aus der Konkretisierung der "berechtigten Wünsche" für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Änderungen bei der Auswahl der Leistung. Nach §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2 SGB V bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll den Wünschen des Versicherten, soweit sie angemessen sind, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entsprochen werden (§ 33 SGB I). Dieser Grundsatz gilt weiterhin.
[28] Der Rehabilitationsträger ist nunmehr verpflichtet, dem Leistungsberechtigten schriftlich zu begründen, wenn er seinen Wünschen bei der Leistungsgewährung nicht entsprochen hat.
Siehe § 9 SGB IX.
Anmerkungen:
1 Allgemeines
[25] In Ergänzung zu § 33 SGB I verdeutlicht die Vorschrift, dass bei Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigte Vorstellungen/Wünsche sowie persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Damit wird einerseits dem Anspruch auf Selbstbestimmung und dem Selbstverständnis der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen Rechnung getragen, andererseits können die Motivation der Betroffenen und die Tragfähigkeit familiärer Bindungen wirksam zum Erfolg der Leistungen beitragen. Selbstbestimmung und Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung wird den Leistungsberechtigten nicht nur bei der Auswahl der Leistungen, sondern auch hinsichtlich der Ausführung dieser Leistungen eingeräumt.
2 Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten
[26] Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten sind bereits aufgrund § 33 SGB I bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Nunmehr wird konkretisiert, dass die berechtigten Wünsche des Versicherten insbesondere auch im persönlichen/familiären Bereich begründet sein können. Auch auf religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen. Die Berücksichtigung dieser Wünsche kann allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Für Leistungen der Krankenversicherung können grundsätzlich nur Vertragspartner in Anspruch genommen werden.
[27] Für die Krankenversicherung resultieren aus der Konkretisierung der "berechtigten Wünsche" für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Änderungen bei der Auswahl der Leistung. Nach §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2 SGB V bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll den Wünschen des Versicherten, soweit sie angemessen sind, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entsprochen werden (§ 33 SGB I). Dieser Grundsatz gilt weiterhin.
[28] Der Rehabilitationsträger ist nunmehr verpflichtet, dem Leistungsberechtigten schriftlich zu begründen, wenn er seinen Wünschen bei der Leistungsgewährung nicht entsprochen hat.