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Verfasst: 04.07.2010, 09:19
von CiceroOWL
Gemeinsames Reundschreiben vom 18.06.2001 zu SGB IX

Siehe § 9 SGB IX.

Anmerkungen:

1 Allgemeines

[25] In Ergänzung zu § 33 SGB I verdeutlicht die Vorschrift, dass bei Auswahl und Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigte Vorstellungen/Wünsche sowie persönliche und familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Damit wird einerseits dem Anspruch auf Selbstbestimmung und dem Selbstverständnis der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen Rechnung getragen, andererseits können die Motivation der Betroffenen und die Tragfähigkeit familiärer Bindungen wirksam zum Erfolg der Leistungen beitragen. Selbstbestimmung und Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung wird den Leistungsberechtigten nicht nur bei der Auswahl der Leistungen, sondern auch hinsichtlich der Ausführung dieser Leistungen eingeräumt.

2 Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten

[26] Berechtigte Wünsche des Leistungsberechtigten sind bereits aufgrund § 33 SGB I bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Nunmehr wird konkretisiert, dass die berechtigten Wünsche des Versicherten insbesondere auch im persönlichen/familiären Bereich begründet sein können. Auch auf religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen. Die Berücksichtigung dieser Wünsche kann allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Für Leistungen der Krankenversicherung können grundsätzlich nur Vertragspartner in Anspruch genommen werden.

[27] Für die Krankenversicherung resultieren aus der Konkretisierung der "berechtigten Wünsche" für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Änderungen bei der Auswahl der Leistung. Nach §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2 SGB V bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll den Wünschen des Versicherten, soweit sie angemessen sind, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entsprochen werden (§ 33 SGB I). Dieser Grundsatz gilt weiterhin.

[28] Der Rehabilitationsträger ist nunmehr verpflichtet, dem Leistungsberechtigten schriftlich zu begründen, wenn er seinen Wünschen bei der Leistungsgewährung nicht entsprochen hat.

Krankenkasse droht Krankengeld einzustellen

Verfasst: 04.07.2010, 15:40
von ella2
Danke fuer diese Beitraege!!

Krankenkasse droht Krankengeld einzustellen.

Verfasst: 06.07.2010, 22:15
von mausibär41
Hallo Forum Experten,ich habe vor kurzem von der KK ,ein Schreiben erhalten wo die Krankenkasse mitteilt ,das der DRV eine Fehler mit der Reha Einrichtung gemacht hat.(Falsche Adresse).Hat sie von der DRV erfahren.Trotzdem wieder Pyschsomstisch.Nichts betreffend mein Rücken.Widerspruch gegen die Reha Einrichtung bei der DRV habe ich schon eingereicht ,ohne die KK zu informieren.Jetzt verlangt die KK ein Attest von meiner Fachärztin warum und weshalb die Reha nicht geeignet sein soll.
Meine Frage kann sie es verlangen da sie ja nicht die Maßnhme bezahlt sondern die DRV?Und wie ist es mit der Schweigepflicht?Und ist die DRV wenn sie ein Fehler gemacht hat ,mir die neue Reha Einrichtung Korrektur zuzusenden?Und muß ich denn in die Reha Einrichtung ,obwohl der Widerspruch läuft?
Ich hab das Gefühl hier ,wird ein Spielchen von kosten der KRanken gemacht,um nur das Krankengeld nicht zu zahlen. :cry:

Verfasst: 07.07.2010, 19:26
von CiceroOWL
Für die Krankenversicherung resultieren aus der Konkretisierung der "berechtigten Wünsche" für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Änderungen bei der Auswahl der Leistung. Nach §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2 SGB V bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll den Wünschen des Versicherten, soweit sie angemessen sind, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit entsprochen werden (§ 33 SGB I). Dieser Grundsatz gilt weiterhin.

i.Vm § 51 SGB V

Das kann Sie um die Angemessenheit des Wusnches zu prüfen.