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Verfasst: 10.03.2011, 19:26
von heinrich
Ein bischen tricky, das Ganze. Kann man das als Gesetzteslücke auffassen, oder ist das so gewollt, wie es nun möglich ist?

- keine Gesetzeslücke. es ist so wie es ist. drüber zu lamentieren macht keinen Sinn

Ich hatte also Recht, dass mir erst durch die Gesundheitsreform diese Rückkehr in die GK auch ohne Antwartschaft möglich wird.

- das hast Du jetzt aber nicht ganz verstanden.
Es wurde ab 01.04.2007 eine Rückkehrmöglichkeit eingeführt.
Ab 01.01.2009 aber wieder gelöscht für den Personenkreis der Arbeitnehmer mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(und genau so hast Du Dich beschrieben)

-Für einen solchen Fall, und dies hatte ich schon beschrieben, gibt es die Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Dies war aber auch schon lange von dem 01.04.2007 so möglich.


Ich muss also vor Rückkehr die Mitliedschaft beantragen. D.h. ich bezahle z.B. zwei Wochen erst mal selbst. Welchen Status habe ich denn in dieser Übergangszeit? Wie nennt diese Mitgliedschaft, ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Einkommen in D? Oder geht es nur um Eingang des Antrages, und die aktive Mitgliedschaft beginnt dann mit Einreise / Arbeitsaufnahme?

- Es geht nur um den Antragseingang. Die Wirkung würde ich dann erst ab Beschäftigungsaufnahme so sehen.

Dass ich dann als Rentner auch Mitgliedsbeiträge aus Miet- und Zinseinnahmen zahlen muss, halte ich für OK (hab keine derartigen Einnahmen). Eigentlich sollte JEDER nach seinen finanziellen Möglichkeiten zahlen müssen!

- das finden alle ok, die diese Einnahmen nicht haben. Frag mal die anderen, die diese Einnahmen haben.

Du solltest dies mit der für Dich zuletzt in Deutschland zuständigen Krankenkasse abSPRECHEN (also einmal REDEN), ob die diese Sache mit dem § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch so sehen.

Dies solltest Du RECHTZEITUG vorher machen. So ein Fall für jeden Sachbearbeiter höchsten einmal in 10 Jahren vor.

Frag am besten nach dem Fachbereich "Freiwillige Versicherung" und dort nach einem Abschnittsleiter und Fachmann für Auslandsrückkehrer.

Der normale Sachbearbeiter kann das Thema nicht "drauf" haben.

Verfasst: 14.12.2011, 23:29
von usa-germany
Hallo,
das Thema Rückkehr nach Deutschland und Freiwillige Versicherung beschäftigt mich momentan auch sehr! Hier schon einmal vielen Dank fuer die vielen guten Tips, Informationen und Hilfestellungen!

Nach ca. 5 Jahren Aufenthalt in USA komme ich wieder zurück nach Deutschland.
Während der Zeit in USA hatte ich keine Anwartschaftversicherung, da ich nicht wusste ob und wann ich wieder nach D zurückkehren würde... und somit stellt sich fuer mich die Frage, wie ich mich in dieser Neuorientierungs-Phase am Besten versichern kann.

Wie ich aus den vorherigen Beiträgen herausfinden konnte, kann man eine freiwillige Versicherung abschliessen. Wäre da meine Frau automatisch mitversichert?
Gibt es eine Option der freiwilligen Familien-Versicherung?

Da es bis jetzt noch nicht sicher ist ob ich als Angestellter oder als Selbstständiger arbeiten werde und wie lange ich überhaupt in Deutschland bleibe, stellt sich fuer mich die Frage ob ich aus der freiwilligen Versicherung wieder rauskomme, falls ich doch wieder unerwartet ins Ausland gehen werde?

Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen!

Vielen Dank & weihnachtliche Gruesse aus USA!

Verfasst: 15.12.2011, 06:29
von RHW
Hallo usa-germany,

welche Art der Krankenversicherung bestand denn zuletzt in D: gesetzlich oder privat?

Wurde in D bereits eine Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter mit mehr als 400 Euro Bruttoverdienst ausgeübt (Azubi zählt nicht!)?

Gruß

RHW

Verfasst: 15.12.2011, 12:22
von usa-germany
Hallo RHW,

Danke fuer die schnelle Rückmeldung!

Nach meinem Studium habe ich ein Jahr als Ingenieur gearbeitet (als Angestellter mit voller Stelle) und anschliessend bin ich nach USA ausgewandert.
Meine Frau war viele Jahre im Angestellten-Verhältnis und direkt vor dem Auswandern arbeitslos (Bezug von Arbeitslosengeld und auch Hartz IV).

Wir waren beide bei der TK Krankenkasse gesetzlich versichert.

Ich hoffe, dass macht unsere Situation verständlicher und freue mich schon auf weitere Hilfe!

Liebe Gruesse,
usa-germany

Verfasst: 16.12.2011, 17:52
von GKV-Noob

Die deutsche Mitgliedschaft beginnt dann am Tag des Beitritts (damit ist der Eingang des Antrages bei der Krankenkasse gemeint)
dies steht in § 188 Abs. 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html
@ heinrich
Das stimmt so ganz aber nicht. Es kommt darauf an ab wann die Versicherung fortgesetzt werden soll.
Wenn die Einreise ins Inland denn nun beispielhaft am 1.1.2012 erfolgt und das Zutreffen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V gegeben ist, dann würde sich die freiwillige Versicherung ab dem 1.1.2012 fortsetzen müssen und nicht ab dem Eingang des Antrages auf freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse.

§9 Abs.2 Nr. 5 SGB V sagt dann, dass der Beitritt innerhalb von 3 Monaten nach der Rückkehr anzuzeigen ist. Ergo wird der Beitritt zum 1.1.2012 angezeigt werden müssen, auch wenn ich mir den Antrag erst im Laufe des Januar 2012 besorge und diesen dann auch erst später abgebe, beginnt die Mitgliedschaft in Verbindung mit § 188 Abs. 1 SGB V auch am 1.1.2012. (Vorausgesetzt, dass die 3 Moantsfrist zur Beantragung eingehalten wird)
Den hattest du zwar auch genannt, nur nicht korrekt gedeutet :P

BTW: Bin verwundert, dass dies noch niemand angemerkt hat, aber gemäß § 6 Abs 1 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 6 Abs. 4 SGB V tritt die Versicherungsfreiheit mit Ablauf des Jahres ein, an dem man die JAEG überschreitet und sie für das kommedne Jahr auch überschreiten wird. Die "3-Jahres-Regelung" ist nicht mehr aktuell.