Verfasst: 10.03.2011, 19:26
Ein bischen tricky, das Ganze. Kann man das als Gesetzteslücke auffassen, oder ist das so gewollt, wie es nun möglich ist?
- keine Gesetzeslücke. es ist so wie es ist. drüber zu lamentieren macht keinen Sinn
Ich hatte also Recht, dass mir erst durch die Gesundheitsreform diese Rückkehr in die GK auch ohne Antwartschaft möglich wird.
- das hast Du jetzt aber nicht ganz verstanden.
Es wurde ab 01.04.2007 eine Rückkehrmöglichkeit eingeführt.
Ab 01.01.2009 aber wieder gelöscht für den Personenkreis der Arbeitnehmer mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(und genau so hast Du Dich beschrieben)
-Für einen solchen Fall, und dies hatte ich schon beschrieben, gibt es die Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Dies war aber auch schon lange von dem 01.04.2007 so möglich.
Ich muss also vor Rückkehr die Mitliedschaft beantragen. D.h. ich bezahle z.B. zwei Wochen erst mal selbst. Welchen Status habe ich denn in dieser Übergangszeit? Wie nennt diese Mitgliedschaft, ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Einkommen in D? Oder geht es nur um Eingang des Antrages, und die aktive Mitgliedschaft beginnt dann mit Einreise / Arbeitsaufnahme?
- Es geht nur um den Antragseingang. Die Wirkung würde ich dann erst ab Beschäftigungsaufnahme so sehen.
Dass ich dann als Rentner auch Mitgliedsbeiträge aus Miet- und Zinseinnahmen zahlen muss, halte ich für OK (hab keine derartigen Einnahmen). Eigentlich sollte JEDER nach seinen finanziellen Möglichkeiten zahlen müssen!
- das finden alle ok, die diese Einnahmen nicht haben. Frag mal die anderen, die diese Einnahmen haben.
Du solltest dies mit der für Dich zuletzt in Deutschland zuständigen Krankenkasse abSPRECHEN (also einmal REDEN), ob die diese Sache mit dem § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch so sehen.
Dies solltest Du RECHTZEITUG vorher machen. So ein Fall für jeden Sachbearbeiter höchsten einmal in 10 Jahren vor.
Frag am besten nach dem Fachbereich "Freiwillige Versicherung" und dort nach einem Abschnittsleiter und Fachmann für Auslandsrückkehrer.
Der normale Sachbearbeiter kann das Thema nicht "drauf" haben.
- keine Gesetzeslücke. es ist so wie es ist. drüber zu lamentieren macht keinen Sinn
Ich hatte also Recht, dass mir erst durch die Gesundheitsreform diese Rückkehr in die GK auch ohne Antwartschaft möglich wird.
- das hast Du jetzt aber nicht ganz verstanden.
Es wurde ab 01.04.2007 eine Rückkehrmöglichkeit eingeführt.
Ab 01.01.2009 aber wieder gelöscht für den Personenkreis der Arbeitnehmer mit einem Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
(und genau so hast Du Dich beschrieben)
-Für einen solchen Fall, und dies hatte ich schon beschrieben, gibt es die Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Dies war aber auch schon lange von dem 01.04.2007 so möglich.
Ich muss also vor Rückkehr die Mitliedschaft beantragen. D.h. ich bezahle z.B. zwei Wochen erst mal selbst. Welchen Status habe ich denn in dieser Übergangszeit? Wie nennt diese Mitgliedschaft, ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Einkommen in D? Oder geht es nur um Eingang des Antrages, und die aktive Mitgliedschaft beginnt dann mit Einreise / Arbeitsaufnahme?
- Es geht nur um den Antragseingang. Die Wirkung würde ich dann erst ab Beschäftigungsaufnahme so sehen.
Dass ich dann als Rentner auch Mitgliedsbeiträge aus Miet- und Zinseinnahmen zahlen muss, halte ich für OK (hab keine derartigen Einnahmen). Eigentlich sollte JEDER nach seinen finanziellen Möglichkeiten zahlen müssen!
- das finden alle ok, die diese Einnahmen nicht haben. Frag mal die anderen, die diese Einnahmen haben.
Du solltest dies mit der für Dich zuletzt in Deutschland zuständigen Krankenkasse abSPRECHEN (also einmal REDEN), ob die diese Sache mit dem § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auch so sehen.
Dies solltest Du RECHTZEITUG vorher machen. So ein Fall für jeden Sachbearbeiter höchsten einmal in 10 Jahren vor.
Frag am besten nach dem Fachbereich "Freiwillige Versicherung" und dort nach einem Abschnittsleiter und Fachmann für Auslandsrückkehrer.
Der normale Sachbearbeiter kann das Thema nicht "drauf" haben.