Versicherer lehnt Weiterversicherung ab - darf er das?
Moderator: Czauderna
Intressante Formulierung, leider steht da denn § 4 SGB V entgegen, wo die PBK und KVB nicht aufgeführt werden, somit ist also schon mal vom Gesetzgeber die PBK und KVB nicht als gesetzliche Krankenkassen geführt,
siehe auch LSG Hessen v.17.12.2009.
Aber ist ja auch nicht maßgebend, da die PBK und KVB vom ehemaligen Deutschen Reich für die Beamten der Deutschen Reichsbahn und Deutschen Reichsbahn geschaffen worden.
Da die Bunderepublik der Rechsnachfolger des Deutschen Reiches ist, ist entsprechend auch die entsprechende Rechregelungen übernommen worden.
Da aber Beamte grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit sind, vergl.§ 6Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
Daher erschließt sich mir nicht warum diese denn der GKV zugeordnet werden sollen.
Auch wenn die Leistungen teils identisch mit dem SGB V und SGB XI sind.
Daher sehe ich solches als nicht gegeben, die Zuordnung erfolgt daher zur PKV.
siehe auch LSG Hessen v.17.12.2009.
Aber ist ja auch nicht maßgebend, da die PBK und KVB vom ehemaligen Deutschen Reich für die Beamten der Deutschen Reichsbahn und Deutschen Reichsbahn geschaffen worden.
Da die Bunderepublik der Rechsnachfolger des Deutschen Reiches ist, ist entsprechend auch die entsprechende Rechregelungen übernommen worden.
Da aber Beamte grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit sind, vergl.§ 6Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
Daher erschließt sich mir nicht warum diese denn der GKV zugeordnet werden sollen.
Auch wenn die Leistungen teils identisch mit dem SGB V und SGB XI sind.
Daher sehe ich solches als nicht gegeben, die Zuordnung erfolgt daher zur PKV.
Öhm, warum wirfst Du hier in den § 4 SGB V in die Runde?
Der spielt doch keinen Bagger!
Es geht einzig um allein, ob die KVB von der Wiederaufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V betroffen ist. Und dem ist gerade nicht so. Die KVB hat keine Wiederaufnahmeverpflichtung; jenes steht doch schon mal in der Satzung des Vereins, oder nicht! Die KVB ist ein sog. Schrumpfverein; die Mitglieder werden immer weniger, es sind nur noch die damalige Bestandsfälle und irgendwann wird der Verein völlig eingestampft. Und genau deswegen bekommt die KVB keine neuen Mitglieder.
Ich bleibe dabei, die KVB ist keine priv. Kv., sie ist eine besondere Sozialreichtung für spezielle Personengruppen. Sie unterliegt weder dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch dem Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG) und muss noch nicht einmal den Basistarif anbieten.
Der spielt doch keinen Bagger!
Es geht einzig um allein, ob die KVB von der Wiederaufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V betroffen ist. Und dem ist gerade nicht so. Die KVB hat keine Wiederaufnahmeverpflichtung; jenes steht doch schon mal in der Satzung des Vereins, oder nicht! Die KVB ist ein sog. Schrumpfverein; die Mitglieder werden immer weniger, es sind nur noch die damalige Bestandsfälle und irgendwann wird der Verein völlig eingestampft. Und genau deswegen bekommt die KVB keine neuen Mitglieder.
Ich bleibe dabei, die KVB ist keine priv. Kv., sie ist eine besondere Sozialreichtung für spezielle Personengruppen. Sie unterliegt weder dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch dem Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG) und muss noch nicht einmal den Basistarif anbieten.
Super dieser Hinweis. War der Poster hier Beamter? Nein, der Papi war Beamter und deswegen ist der Papi versicherungsfrei im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Der Sohnemann doch wohl nicht, oder erfüllt er auch den Tatbestand eines Beamten mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Ein klares nöö!Da aber Beamte grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit sind, vergl.§ 6Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
Na ja, bei dem LSG Hessen handelt es sich nur um einen Beschluss. Überwiegend wurde hier der Anorndungsgrund nicht gesehen.
Auszug aus meinen Seminarunterlagen:
Sowohl die PBeaKK als auch das KVB sind keine gesetzlichen Kassen im Sinne des SGB V. Dies drückt sich im § 291a SGB V aus, in dem – neben gesetzlichen und privaten Kassen die PBeaKK und das KVB explizit erwähnt werden.
Sie sind auch keine privaten Kassen im Sinne des VVG und des VAG: Das VVG regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern (=Versicherungen, Versicherungsunternehmen) und Versicherungsnehmern. Der Versicherer muss nach dem VAG immer ein Unternehmen (Rechtsform meist Gesellschaft) und privatwirtschaftlich organisiert sein. Gem. § 1 (3) Nr. 4a VAG unterliegen das KVB und die PBeaKK explizit nicht dem VAG und sind damit auch keine Versicherungsunternehmen.
Dazu auch Rechtsprechung des BGH, IV ZR 38/03 vom 29.10.03 und SG Kassel, S 12 KR 391/07 vom 9.1.08.
Also, ich kann die Rechsprechung des BGH und ein Urteil (also keine Schnellentscheidung) in den Ring werfen.
Aber die Klamotte wird vermutlich durch das BSG erst einmal richtig gestellt werden müssen!
Auszug aus meinen Seminarunterlagen:
Sowohl die PBeaKK als auch das KVB sind keine gesetzlichen Kassen im Sinne des SGB V. Dies drückt sich im § 291a SGB V aus, in dem – neben gesetzlichen und privaten Kassen die PBeaKK und das KVB explizit erwähnt werden.
Sie sind auch keine privaten Kassen im Sinne des VVG und des VAG: Das VVG regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern (=Versicherungen, Versicherungsunternehmen) und Versicherungsnehmern. Der Versicherer muss nach dem VAG immer ein Unternehmen (Rechtsform meist Gesellschaft) und privatwirtschaftlich organisiert sein. Gem. § 1 (3) Nr. 4a VAG unterliegen das KVB und die PBeaKK explizit nicht dem VAG und sind damit auch keine Versicherungsunternehmen.
Dazu auch Rechtsprechung des BGH, IV ZR 38/03 vom 29.10.03 und SG Kassel, S 12 KR 391/07 vom 9.1.08.
Also, ich kann die Rechsprechung des BGH und ein Urteil (also keine Schnellentscheidung) in den Ring werfen.
Aber die Klamotte wird vermutlich durch das BSG erst einmal richtig gestellt werden müssen!
Boah, jetzt weiß ich, was Du meinst CiceroOWL.
Nee, den Beschluss zu zitieren ist schon niedlich. Ich weiß jetzt nicht, wer sich das federführend sich beim LSG Hessen ausgedacht hat. Aber das Richterteam hat im Dezember 2009 wohl die andere Rechtsprechung in diesem Bereich weder gelesen noch verstanden.
Du meinst diesen Beschluss:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &sensitive
Na ja, da Falle ich erneut rückwärts vom Stuhl.
Zitat:
Die Antragstellerin war zuletzt - wie bereits ausgeführt - nicht gesetzlich krankenversichert. Damit scheidet die Variante des § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V unstreitig aus, ohne dass darüber zu entscheiden wäre, ob die C. eine private Krankenversicherung darstellt.
Na wunderbar. Die gleiche Problematik hatten wir doch schon bei den Inhaftieren.
Beispiel:
01 - 12/2007 GKV versichert
01 - 12/2008 JVA
ab 01/2009 kein anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Da hatte die Kasse auch gesagt, der Kunde ist nicht zuletzt GKV versichert, da er inhaftiert war.
In diesem Zusammenhang gibt es zahlreiche andere LSG-Beschlüße, die eben diese Auffassung nicht teilen.
Mittlerweile ist das Problem aber behoben, die Kassen machen es nicht mehr.
Jenes hat das LSG Hessen im Ansatz nicht berücksichtigt.
Es kommt einzig und allein auf die letzte Versicherung an. Ein Ausschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist nur dann gegeben, wenn der Kunde tatsächlich zuletzt privat versichert war.
Dies ist hier nicht der Fall.
Wenn die Kassen nunmehr dem LSG Hessen folgen, dann würde bei den ehemals Inhaftierten das Theater auch wieder losgehen.
Na ja!
Nee, den Beschluss zu zitieren ist schon niedlich. Ich weiß jetzt nicht, wer sich das federführend sich beim LSG Hessen ausgedacht hat. Aber das Richterteam hat im Dezember 2009 wohl die andere Rechtsprechung in diesem Bereich weder gelesen noch verstanden.
Du meinst diesen Beschluss:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... &sensitive
Na ja, da Falle ich erneut rückwärts vom Stuhl.
Zitat:
Die Antragstellerin war zuletzt - wie bereits ausgeführt - nicht gesetzlich krankenversichert. Damit scheidet die Variante des § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V unstreitig aus, ohne dass darüber zu entscheiden wäre, ob die C. eine private Krankenversicherung darstellt.
Na wunderbar. Die gleiche Problematik hatten wir doch schon bei den Inhaftieren.
Beispiel:
01 - 12/2007 GKV versichert
01 - 12/2008 JVA
ab 01/2009 kein anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
Da hatte die Kasse auch gesagt, der Kunde ist nicht zuletzt GKV versichert, da er inhaftiert war.
In diesem Zusammenhang gibt es zahlreiche andere LSG-Beschlüße, die eben diese Auffassung nicht teilen.
Mittlerweile ist das Problem aber behoben, die Kassen machen es nicht mehr.
Jenes hat das LSG Hessen im Ansatz nicht berücksichtigt.
Es kommt einzig und allein auf die letzte Versicherung an. Ein Ausschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ist nur dann gegeben, wenn der Kunde tatsächlich zuletzt privat versichert war.
Dies ist hier nicht der Fall.
Wenn die Kassen nunmehr dem LSG Hessen folgen, dann würde bei den ehemals Inhaftierten das Theater auch wieder losgehen.
Na ja!
Ne, ne da bin ich ganz bei dir, mein sinn strand eher auf den Satz zuletzt krankenversichert, ergo di konzquennte anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 13.
für mich stellt sich jetzt nur die Frage inwiefern das ganz von § 5 Abs. 1 Nr 9
Also das heißt jetzt wenn die VVZ von 12 Monaten nicht erfüllt ist kommt die GKV nicht zum tragen.
Aber der Satz in § 5 Abs. Nr 13 ist da ja relativ eindeutig, zu letzt krankenversichert,
Aber das hast du ja schon zur Genüge dargestellt, ich gehe damit dir dacore.
Besprechungsergebnis v. BE v. 27.09.2007: Versicherungs- und Beitragsrecht
Top 4 und Top 5
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass nach dem Ende einer (nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruhenden) Versicherungspflicht (z. B. wegen Beendigung einer Beschäftigung oder des Bezugs von Arbeitslosengeld II) bzw. einer in diesem Zusammenhang zu beendenden Familienversicherung die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfüllt sind, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 SGB V Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII bezogen werden. Für die Krankenbehandlung ist in diesen Fällen der SGB XII-Leistungsträger zuständig. Die mögliche auftragsweise Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V bleibt hiervon unberührt.
Die Mitgliedschaft von Personen, die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig geworden sind, endet nach § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V nicht dadurch, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII beziehen. Für Personen, die dagegen innerhalb eines Monats nach Beendigung einer anderen Versicherungspflicht (z. B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) die vorgenannten Sozialhilfeleistungen erhalten, kommt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht in Betracht (vgl. Abschnitt I 2.3.3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007). Bislang nicht beschrieben ist, was bei einem Ausscheiden aus der Familienversicherung bei Bezug der Sozialhilfeleistungen gilt.
Ergebnis:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen überein, dass bei Eintritt des anderweitigen Versicherungspflicht auslösenden Tatbestands kein Krankenkassenwahlrecht besteht, wenn von der entsprechenden Person im Vorfeld das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der zuständigen letzten Krankenkasse nicht angezeigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der letzten Versicherung bei einer Krankenkasse und dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mehr als 18 Monate liegen. In diesen Fällen ist die letzte Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft zuständig (vgl. § 174 Abs. 5 SGB BV).
Stellt sich im Rahmen der Bearbeitung eines Mitgliedschaftsantrages heraus, dass es sich um eine Person handelt, die dem oben genannten Personenkreis zuzuordnen ist, hat die Krankenkasse, wenn Sie nicht die letzte Krankenkasse im Sinne des § 174 Abs. 5 SGB V ist, den Versicherten über die vorherige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu informieren und ihn an die letzte Krankenkasse zu verweisen.
Diese letzte Krankenkasse hat zunächst rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V festzustellen und eine Mitgliedschaft auch für die Zeit des neueingetretenen Versicherungspflichttatbestandes durchzuführen. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung.
Es handelt sich hier zwar um ein entsprechendes Be zum Kassenwahlrecht, es wird hier aber auch dargelegt das die letzte KK zuständig, sofern die GKV Vorrangig ist.
Aber da müßte wahrscheinlich erst wieder ein Widerspruchsverfahren laufen. Denke ich.
für mich stellt sich jetzt nur die Frage inwiefern das ganz von § 5 Abs. 1 Nr 9
Also das heißt jetzt wenn die VVZ von 12 Monaten nicht erfüllt ist kommt die GKV nicht zum tragen.
Aber der Satz in § 5 Abs. Nr 13 ist da ja relativ eindeutig, zu letzt krankenversichert,
Aber das hast du ja schon zur Genüge dargestellt, ich gehe damit dir dacore.
Besprechungsergebnis v. BE v. 27.09.2007: Versicherungs- und Beitragsrecht
Top 4 und Top 5
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten die Auffassung, dass nach dem Ende einer (nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruhenden) Versicherungspflicht (z. B. wegen Beendigung einer Beschäftigung oder des Bezugs von Arbeitslosengeld II) bzw. einer in diesem Zusammenhang zu beendenden Familienversicherung die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfüllt sind, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 SGB V Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII bezogen werden. Für die Krankenbehandlung ist in diesen Fällen der SGB XII-Leistungsträger zuständig. Die mögliche auftragsweise Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V bleibt hiervon unberührt.
Die Mitgliedschaft von Personen, die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig geworden sind, endet nach § 190 Abs. 13 Satz 2 SGB V nicht dadurch, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII beziehen. Für Personen, die dagegen innerhalb eines Monats nach Beendigung einer anderen Versicherungspflicht (z. B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) die vorgenannten Sozialhilfeleistungen erhalten, kommt Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht in Betracht (vgl. Abschnitt I 2.3.3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2007 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007). Bislang nicht beschrieben ist, was bei einem Ausscheiden aus der Familienversicherung bei Bezug der Sozialhilfeleistungen gilt.
Ergebnis:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen überein, dass bei Eintritt des anderweitigen Versicherungspflicht auslösenden Tatbestands kein Krankenkassenwahlrecht besteht, wenn von der entsprechenden Person im Vorfeld das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der zuständigen letzten Krankenkasse nicht angezeigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der letzten Versicherung bei einer Krankenkasse und dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mehr als 18 Monate liegen. In diesen Fällen ist die letzte Krankenkasse für die Durchführung der Mitgliedschaft zuständig (vgl. § 174 Abs. 5 SGB BV).
Stellt sich im Rahmen der Bearbeitung eines Mitgliedschaftsantrages heraus, dass es sich um eine Person handelt, die dem oben genannten Personenkreis zuzuordnen ist, hat die Krankenkasse, wenn Sie nicht die letzte Krankenkasse im Sinne des § 174 Abs. 5 SGB V ist, den Versicherten über die vorherige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu informieren und ihn an die letzte Krankenkasse zu verweisen.
Diese letzte Krankenkasse hat zunächst rückwirkend die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V festzustellen und eine Mitgliedschaft auch für die Zeit des neueingetretenen Versicherungspflichttatbestandes durchzuführen. Im weiteren Verlauf der Mitgliedschaft finden die allgemeinen Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht Anwendung.
Es handelt sich hier zwar um ein entsprechendes Be zum Kassenwahlrecht, es wird hier aber auch dargelegt das die letzte KK zuständig, sofern die GKV Vorrangig ist.
Aber da müßte wahrscheinlich erst wieder ein Widerspruchsverfahren laufen. Denke ich.
Hm, das Besprechungsergebnis kenne ich und teile das Ergebnis auch.
Aber was hat das hier mit dem Einzelfall zu tun, ob die KVB ne private Krankenkasse ist, oder nicht?
Sofern die KVB keine private Krankenkasse ist, dann war der Poster eben halt zuletzt gesetzlich versichert.
Ferner gilt hier dann nicht die Wiederaufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V, weil die KVB eben keine priv. Krankenversicherung ist.
Es fängt doch schon an, die KVB muss ihn nicht aufnehmen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V gehen indes davon aus, dass der alte Vertrag zu den alten Konditionen wieder auflebt. So einen Sachverhalt haben wir hier nicht!
Aber was hat das hier mit dem Einzelfall zu tun, ob die KVB ne private Krankenkasse ist, oder nicht?
Sofern die KVB keine private Krankenkasse ist, dann war der Poster eben halt zuletzt gesetzlich versichert.
Ferner gilt hier dann nicht die Wiederaufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V, weil die KVB eben keine priv. Krankenversicherung ist.
Es fängt doch schon an, die KVB muss ihn nicht aufnehmen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V gehen indes davon aus, dass der alte Vertrag zu den alten Konditionen wieder auflebt. So einen Sachverhalt haben wir hier nicht!
Hm, was siehst Du jetzt genau anders?
Teilst Du die einsame Rechtsprechung des LSG Hessen (es gibt zahlreiche anderslautende Rechtsprechung), dass er nicht zuletzt gesetzlich versichert war, oder sagst Du, dass die KVB ne private Kv. ist?
Ich glaube mal, dass Du sagen willst, dass die KVB ne private Kv. ist, richtig?
Dann passt aber nicht die zitierte Rechtsprechung des LSG Hessen, weil das LSG hierüber nicht befunden hat!
Teilst Du die einsame Rechtsprechung des LSG Hessen (es gibt zahlreiche anderslautende Rechtsprechung), dass er nicht zuletzt gesetzlich versichert war, oder sagst Du, dass die KVB ne private Kv. ist?
Ich glaube mal, dass Du sagen willst, dass die KVB ne private Kv. ist, richtig?
Dann passt aber nicht die zitierte Rechtsprechung des LSG Hessen, weil das LSG hierüber nicht befunden hat!
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- Beiträge: 8
- Registriert: 21.07.2009, 16:37
So, es sieht nun folgendermaßen aus:
Ein Anruf bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse erbrachte die Auskunft, dass die TK in meinem Fall zuständig ist, aber der Mensch dort ließ folgen, dass ich mich bei ihm versichern kann wenn die sich weiter bockig stellen.
Ein erneuter Anruf bei der TK heute ergab wieder das gleiche Gerödel wie beim letzten Mal (ja da müssten Sie sich natürlich zuerst an einen anderen privaten Krankenversicherer wenden....ach so, die haben Sie alle abgelehnt, dann müssten Sie uns diese Unterlagen, die das beweisen, zukommen lassen, damit wir das erstmal prüfen können) und als ich dann sagte, dass sie mir bitte eine Mitgliedsbestätigung zuschicken sollen und ich ihm auf die Frage nach dem Warum dann erklärte, dass ich die Möglichkeit habe, mich in einer anderen Gesetzlichen zu versichern und die Bescheinigung dort vorlegen muss, kam nur ein "ach das ist ja interessant".
Ich werde das jetzt gar nicht mehr von der TK prüfen lassen, da ich Alternativen habe sehe ich gar nicht ein, meine Lebenszeit mit deren Bürokratie zu verschwenden.
Ich hege den Verdacht, dass sie mich nicht ablehnen, weil sie mich nicht versichern dürfen, sondern weil sie schlicht und einfach nicht wollen (hatte im März eine böse Nebenhöhlengeschichte und war deshalb mehrmals beim HNO, vielleicht stehe ich deshalb ja auf einer roten Liste, die mich zum Abschuss freigibt ) .
Was mich in meiner Annahme bestärkt, dass die einfach nicht wollen: Habe gerade in einem Telefonat mit einer Freundin von einer Bekannten erfahren, die im Studium auch privat versichert war und die Vorversicherungszeit auch nicht erfüllen wird wenn ihr Arbeitsvertrag ausläuft. Die hat von der GEK ohne Probleme und Hickhack die Zusage bekommen, dass sie sich dort trotzdem weiterversichern darf.
Ein Anruf bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse erbrachte die Auskunft, dass die TK in meinem Fall zuständig ist, aber der Mensch dort ließ folgen, dass ich mich bei ihm versichern kann wenn die sich weiter bockig stellen.
Ein erneuter Anruf bei der TK heute ergab wieder das gleiche Gerödel wie beim letzten Mal (ja da müssten Sie sich natürlich zuerst an einen anderen privaten Krankenversicherer wenden....ach so, die haben Sie alle abgelehnt, dann müssten Sie uns diese Unterlagen, die das beweisen, zukommen lassen, damit wir das erstmal prüfen können) und als ich dann sagte, dass sie mir bitte eine Mitgliedsbestätigung zuschicken sollen und ich ihm auf die Frage nach dem Warum dann erklärte, dass ich die Möglichkeit habe, mich in einer anderen Gesetzlichen zu versichern und die Bescheinigung dort vorlegen muss, kam nur ein "ach das ist ja interessant".
Ich werde das jetzt gar nicht mehr von der TK prüfen lassen, da ich Alternativen habe sehe ich gar nicht ein, meine Lebenszeit mit deren Bürokratie zu verschwenden.
Ich hege den Verdacht, dass sie mich nicht ablehnen, weil sie mich nicht versichern dürfen, sondern weil sie schlicht und einfach nicht wollen (hatte im März eine böse Nebenhöhlengeschichte und war deshalb mehrmals beim HNO, vielleicht stehe ich deshalb ja auf einer roten Liste, die mich zum Abschuss freigibt ) .
Was mich in meiner Annahme bestärkt, dass die einfach nicht wollen: Habe gerade in einem Telefonat mit einer Freundin von einer Bekannten erfahren, die im Studium auch privat versichert war und die Vorversicherungszeit auch nicht erfüllen wird wenn ihr Arbeitsvertrag ausläuft. Die hat von der GEK ohne Probleme und Hickhack die Zusage bekommen, dass sie sich dort trotzdem weiterversichern darf.
Solange die KVB nicht im § 4 sGB V aufgeführt ist, bleibt und ist Sie ein Zwitter, ergo keine GKV.
soll sich doch mal Herr Ramsauer, Herr Rösler und Frau v. der Leinen zusammensetzen und das entsprechend ändern, ansosnten bleibt ja immer noch der Klageweg.
Und denn warten wir ab.
Ich würde denn mal vorschlagen das die KVB ein Papier austellt das keine Weiterversicherung möglich ist, also keimne PKV, somit wären wir denn wieder bei § Abs. 1 Nr. 13, der denn vor § 5 Abs. 9 vorangig zusehen ist.
Denn ist der Fall geklärt und gut.
soll sich doch mal Herr Ramsauer, Herr Rösler und Frau v. der Leinen zusammensetzen und das entsprechend ändern, ansosnten bleibt ja immer noch der Klageweg.
Und denn warten wir ab.
Ich würde denn mal vorschlagen das die KVB ein Papier austellt das keine Weiterversicherung möglich ist, also keimne PKV, somit wären wir denn wieder bei § Abs. 1 Nr. 13, der denn vor § 5 Abs. 9 vorangig zusehen ist.
Denn ist der Fall geklärt und gut.
Öhm, Cicero0WL, meines Erachtens hast Du da einen Denkfehler.
Ich verstehe nicht, warum Du auf den § 4 SGB V herumreitest, oder habe ich da jetzt nen Brett vor der Birne?
Deutschland ist ein moderner Sozialstaat, in dem jeder "abgesichert" sein soll! Keinesfalls damit zu vergleichen, dass jeder "versichert" sein soll.
Diese Absicherungssystem gliedert sich im wesentlichen in 3 Gruppen:
1. Gruppe gesetzliche Versicherung
2. Gruppe private Versicherung
3. Gruppe anderweitige Absicherungssysteme (freie Heilfürsorge/Gesundheitsfürsorge JVA ... und auch KVB oder Postbeamtenkrankenkasse)
Bei Prüfung der Kralle kommt es einzig und allein darauf an, dass man zuletzt GKV versichert war. Andere Absicherungssysteme spielen da keine Rolle, sie werden einfach nicht berücksichtigt. Nur wenn man zuletzt PKV versichert war, dann wird man von der Kralle nicht erwischt.
Die KVB hat eine eigene Satzung; sie unterliegt nicht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und auch nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Ergo ist die KVB auch nicht verpflichtet dem Kunden gem. § 193 Abs. 5 VVG den Basistarif anzubieten. Genau aus diesem Grund hat die KVB auch keinen Basistarif, da sie hierzu nicht verpflichtet ist. Nur die reine privaten Versicherungen sind hierzu verpflichtet.
Ich verstehe nicht, warum Du auf den § 4 SGB V herumreitest, oder habe ich da jetzt nen Brett vor der Birne?
Deutschland ist ein moderner Sozialstaat, in dem jeder "abgesichert" sein soll! Keinesfalls damit zu vergleichen, dass jeder "versichert" sein soll.
Diese Absicherungssystem gliedert sich im wesentlichen in 3 Gruppen:
1. Gruppe gesetzliche Versicherung
2. Gruppe private Versicherung
3. Gruppe anderweitige Absicherungssysteme (freie Heilfürsorge/Gesundheitsfürsorge JVA ... und auch KVB oder Postbeamtenkrankenkasse)
Bei Prüfung der Kralle kommt es einzig und allein darauf an, dass man zuletzt GKV versichert war. Andere Absicherungssysteme spielen da keine Rolle, sie werden einfach nicht berücksichtigt. Nur wenn man zuletzt PKV versichert war, dann wird man von der Kralle nicht erwischt.
Die KVB hat eine eigene Satzung; sie unterliegt nicht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und auch nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Ergo ist die KVB auch nicht verpflichtet dem Kunden gem. § 193 Abs. 5 VVG den Basistarif anzubieten. Genau aus diesem Grund hat die KVB auch keinen Basistarif, da sie hierzu nicht verpflichtet ist. Nur die reine privaten Versicherungen sind hierzu verpflichtet.