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Verfasst: 18.03.2010, 22:55
von dresdner
richtig gesehen muss man eine familienversicherung nicht beantragen. man kann auch nicht bestimmen, ab wann eine fami beginnen soll.

die familienversicherung wird "festgestellt" und beginnt mit dem ersten tag des vorliegens aller voraussetzungen, also auch rückwirkend.

insofern muss der feststellungsbogen zunächst alle angaben zur fami hergeben. die "fami-meldeverfahren" gibt hier die möglichkeit, auf die unterschriften einzelner versicherter zu verzichten, wenn diese unterschriften nicht beschafft werden können.

die dak kann also unmöglich die feststellung verweigern. meistens hat sich ein bestimmter sachbearbeiter an einer sache festgefressen. ich würde hier, wie schon beschrieben, den vorgesetzten einschalten oder die kasse persönlich - am besten mit geburtsurkunde oder nachweisen der vaterschaft - aufsuchen.

Verfasst: 19.03.2010, 06:21
von Schwalbe
Ich denke ich werde mich einfach auf ein Camping in der Zweigstelle vorbereiten, denn ich werde diese nicht eher verlassen bevor ich nicht eine Bescheinigung habe, dass er entweder versichert ist oder aber dass es beantragt ist und alle Unterlagen vorliegen, es aber noch Zeit in Anspruch nimmt, warum auch immer.

Einen Brief für die formlose Beantragung und den darin angesprochenen Anspruch incl. der Versicherungspflicht habe ich nun vorbereitet. Somit ist man selbst dann wohl allen Pflichten nachgekommen und hat alle Unterlagen herbeigeschafft die eingefordert werden. Geburtsurkunde wird natürlich mitgenommen. Genauso wie die Daten des Stiefvaters, der ja vorher das Kind mitversichert hat. Man oh man da gab es weit aus weniger heckmeck.

Danke für eure Beiträge!

Schwalbe

Verfasst: 19.03.2010, 14:30
von Schwalbe
Völlig unerwartet kam heute das Formular unterschrieben vom Erzeuger hier an. Daraufhin gingen wir zur DAK und schwups ging alles reibungslos und zu meinem erstaunen wäre das auch ohne dieses Formular gegangen. Da ist wohl die Hotline nicht so gut drauf wie die Sachbearbeiterin dort.

Habe mal den Hinweis vom Formular abgeschrieben:

"Datenschutzhinweis §67 a Abs. 3 SGB X
Damit wir unsere Aufgaben rechtmäßig erfüllen können, ist ihr Mitwirken nach § 289 Fünftes Sozialgesetzbuch ( SGB V ) erforderlicih. Die Daten sind für die Feststellung des Versicherungsverhältnisses ( §§ 10,284 SGB V) zu erheben"

Das Kind musste im Übrigen nicht mehr unterschreiben, wäre nach Aussage der Sachbearbeiterin auch anders herum möglich gewesen.

Das Thema ist also für mich abgeschlossen! Danke für die rege Anteilnahme!

lG
Schwalbe