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Verfasst: 16.02.2010, 21:31
von Lillie
Hallo,
ich kann nichts zu diesem Fall hier beitragen, aber mir fiel beim Durchlesen spontan eine Frage ein.
bei einem fehlenden NAchweis einer Krankenversicherung darf eine UNI keine EInschreibung vornehmen bzw. muss eine Exmatrikulation vornehmen
Ich bin Studentin und habe jetzt die KK gewechselt, ab März bin ich also bei einer neuen KK versichert. Muss ich dann der Hochschule darüber bescheid sagen bzw. einen Nachweis der Versicherung vorlegen?

LG, Lillie

Verfasst: 16.02.2010, 22:02
von Hucky
Hallo Lillie,

wenn du bereits versicherungspflichtiger Student warst/bist und "nur" als Mitglied wechselst, dann ja und zwar ganz schnell eine Versicherungbesch. und die Meldung ab wann du bei dieser bist (Fristende: 28.02.2010) - bekommst du alles bei der Neuen. Bitte lass deiner alten KK auch noch eine MGB zukommen, da ja einige Kassen es nicht so wie das Rundschreiben und ich sehen. Doppelte Absicherung für Dich und Deine neue KK.

Wenn du erstmals in die KVdS kommst, weil die FAMI endet, dann sollte trotzdem zeitnah die neue Versicherungsbescheinigung bei Deiner HS vorliegen.

Ich denke mal es ist bei Dir die erste Variante. Vielleicht hat dies auch schon Deine neue KK für Dich getan.

VG
Hucky

Verfasst: 16.02.2010, 22:44
von Lillie
Hallo Hucky,

ok, dankeschön. Dann rufe ich morgen mal bei der neuen Krankenkasse (TKK) an. Die Aufnahmebestätigung habe ich schon bei der alten KK abgegeben.

LG
Lillie

Verfasst: 16.02.2010, 22:52
von Lillie
Noch eine Frage :wink:
Reicht es aus, wenn ich eine Kopie der Aufnahmebestätigung in die Studentenkanzlei bringe, oder muss das eine bestimmte Bescheinigung der KK sein?

LG, Lillie

Verfasst: 17.02.2010, 10:32
von Hucky
Der HS ist eine Versicherungsbescheinigung (3-fach-Satz) vorzugelegen. Also die Zettel, die du für die Einschreibung abgegeben hast.

Zudem sollte die Meldung der TKK " ... ist ab 1.3.2010 bei uns versichert." vorgelegt werden, weil die VERSBES ja kein Beginndatum enthält bzw. enthalten soll laut SKV-MV. Beides bei der TKK abholen oder von der TKK dirket an die HS schicken lassen.

Verfasst: 17.02.2010, 12:36
von windkom
Die BARMER ist aber auch echt blöd. Ein "geschenktes" Mitglied, was auch zurück will. Einfacher geht es wirklich nicht. Ohne Worte.

Für mich stellt sich die Frage, ob der genannte Beitragsschuldner ist. Dann könnte ich mir zumindest erklären warum die BARMER so hartnäckig ist.
Nein, die TK ist die alte Kasse (die will ja jetzt Zusatzbeiträge haben).
Die Barmer GEK ist die neue Kasse.

Die Barmer GEK hat der TK mitgeteilt, dass der Wechsel vollzogen sei.

Das stimmt aber nicht, weil die Barmer GEK ist nicht rechtzeitig auf die Reihe gebracht hat, der Uni eine Versicherungsbescheinigung zuzusenden.

Die Barmer GEK meint, dass das nicht notwendig sei und der Wechsel trotzdem vollzogen wurde, da die Barmer GEK rechtzeitig die TK informiert hätte.

Dass das Mitglied natürlich keine Beiträge an die Barmer GEK zahlt ist ja wohl klar.

Staatsanwaltschaft (weil Barmer GEK den Versicherter an die Uni bzgl. Beitragsschulden gemeldet hat) und Sozialgericht sind an der Sache dran.

Verfasst: 17.02.2010, 12:41
von Dr. eisenbarth
windkom hat geschrieben:Staatsanwaltschaft (weil Barmer GEK den Versicherter an die Uni bzgl. Beitragsschulden gemeldet hat) und Sozialgericht sind an der Sache dran.
lol :lol: :lol: :shock: :cry:

Verfasst: 17.02.2010, 13:11
von windkom
Was ist daran so lustig?

Die Meldung von Beitragsschulden seitens der Krankenkasse an die Universität führt zur Exmatrikulation des Studierenden.

Falls die Kasse aber gar nicht die zuständige Kasse ist und ihr damit überhaupt keine Beiträge zustehen, kann die Meldung den Straftatbestand der Nötigung erfüllen.

Der Studierende ist ja durch die Meldung rechtswidrig gezwungen ganz fix zu zahlen, um sein Studium zu retten.

Was ist daran so lustig?

Verfasst: 17.02.2010, 13:21
von Dr. eisenbarth
windkom hat geschrieben:Was ist daran so lustig?
Prust :lol: :lol:

Verfasst: 17.02.2010, 14:19
von windkom
Die Krankenkasse steht also über dem Gesetz?
Der Sachbearbeiter kann machen, was er will - ohne Konsequenzen?

Verfasst: 17.02.2010, 18:54
von Hucky
Über Nötigung kann man sich streiten. Die BARMER GEk denkt, dass alles i.O. ist.

Die Einschaltung des SG ist super. Ich bin gespannt, was rauskommt. Hätte von der TKK jedoch mehr Einsatz erwartet. Ordentlicher Breif an die BARMER mit den Rechtsgrundlagen und der damit verbundenen Rechtsfolge für den Fall. Aber das wäre auch zu einfach und logisch.

Verfasst: 17.02.2010, 19:19
von windkom
Wenn das so einfach bei der Barmer wäre.
Der Barmer wurde schon mehrfach die Rechtsgrundlage erklärt. Sie ignoriert aber diese Rechtsgrundlage und verzögert das Widerspruchsverfahren.

Dieses Spiel spielt die Barmer:

1. Angeblicher Versicherungsbeginn bei Barmer; Versicherte zahlt weiter Beiträge an TK, weil Barmer keine Versicherungsbescheinigung für Uni ausgestellt hat

-- 4 Wochen

2. TK überweist Beiträge zurück und meint nicht zuständig zu sein; Versicherte zahlt keine Beiträge an die Barmer

-- 4 Wochen

3. Bescheid von Barmer ohne Rechtsmittelbehelf über Beitragsforderungen für 6 Monate

-- 1 Woche

4. Barmer stellt Versicherungsbescheinigung für Universität aus

-- 6 Wochen

5. Widerspruch vom Versicherten

-- 4 Wochen

6. Informativer Brief von Barmer, dass sie mehr Unterlagen bräuchten (kein Bescheid)

-- 12 Wochen

7. Kündigung der Kasse vom Versicherten (gleichzeitige Nicht-Anerkenntnis der Mitgliedschaft)

-- 4 Wochen

8. Mahnung vom Versicherten wg. fehlender Kündigungsbestätigung (gleichzeitige Nicht-Anerkenntnis der Mitgliedschaft)

-- 20 Wochen

9. Barmer stellt Kündigungsbestätigung aus; Versicherte stellt Mitgliedsschaftsantrag bei neuer Kasse (nicht Barmer und nicht TK); Versicherter zieht um

-- 23 Wochen

10. Mitgliedschaft in neuer Kasse beginnt; Versicherter zahlt pünktlich Beiträge und holt dringende Arztbesuche nach

-- 16 Wochen

11. Barmer sendet Bescheid mit Beitragsforderungen über 18 Monate an alte Adresse des Versicherten; Bescheid gelangt nicht in den Machtbereich vom Versicherten

-- 5 Wochen

12. Zoll leitet Vollstreckung gegen Versicherten auf Initiative der Barmer ein

-- 1 Tag

13. Abwehr der Vollstreckung; Vollstreckung wird ausgesetzt wg. fehlendem bestandskräftigen Bescheid bzw. nicht zugestelltem Bescheid

-- 2 Wochen

14. Bescheid von Barmer mit Rechtsmittelbehelf über Beitragsforderungen (Widerspruchsmöglichkeit an Barmer)

-- 3 Wochen

15. Widerspruch vom Versicherten (Beantragung auf Aussetzung der Vollstreckung)

-- 4 Wochen

16. Bescheid von Barmer mit Rechtsmittelbehelf
(Widerspruchsmöglichkeit an Barmer)

-- 3 Wochen

17. Widerspruch vom Versicherten (erneute Beantragung auf Aussetzung der Vollstreckung)

-- 4 Wochen

18. Brief (Wort Bescheid taucht nicht auf) von Barmer mit Rechtsmittelbehelf (Widerspruchsmöglichkeit an Barmer)

-- 3 Wochen

19. Versicherte reicht Klage bei Sozialgericht gegen die VIER(!) Bescheide ein; Versicherte beantragt beim Sozialgericht Aussetzung der Vollstreckung

-- 3 Wochen

20. Barmer lehnt Gerichtsverfahren ab, da das vorgerichtliche Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Barmer genehmigt vorrübergehende Aussetzung der Vollstreckung.

Tja, wie das gesamte Verfahren weitergeht, steht in den Sternen.
Man könnte ein Buch über diesen Vorgang schreiben.

Verfasst: 17.02.2010, 20:00
von Hucky
Typisch BARMER. Meisterin des Chaos.

Wir haben auch ständig Probleme bei Anfragen an die BARMER. Aber das hier ist der Hammer.

Wir haben zwar auch Fälle die nicht edeal gelaufen sind. Aber sowas wäre für mich ein Premiere. Vollstreckung ohne Bescheidzustellung. BARMER müsste doch wissen, dass bei Postrückläufern ein öffentlicher Aushang notwendig ist. Erst dann gilt er als offiziell zugestellt und darf in die Vollstreckung.

Es bleibt spannend.

Verfasst: 17.02.2010, 21:07
von GerneKrankenVersichert
windkom hat geschrieben: Nein, die TK ist die alte Kasse (die will ja jetzt Zusatzbeiträge haben).
Hab ich was verpasst? Seit wann das denn :shock: ?
windkom hat geschrieben: Die Barmer GEK ist die neue Kasse.

Die Barmer GEK hat der TK mitgeteilt, dass der Wechsel vollzogen sei.

Das stimmt aber nicht, weil die Barmer GEK ist nicht rechtzeitig auf die Reihe gebracht hat, der Uni eine Versicherungsbescheinigung zuzusenden.

Die Barmer GEK meint, dass das nicht notwendig sei und der Wechsel trotzdem vollzogen wurde, da die Barmer GEK rechtzeitig die TK informiert hätte.
Ist das der Fall, bei der die TK noch nicht mal mehr mit ihrem ehemaligen Versicherten sprechen wollte und das Geld zurücküberwiesen hat? Und der schon seit einiger Zeit vorm Sozialgericht liegt? Es hat schon ein Geschmäckle, wenn die alte Krankenkasse nicht weiter an ihrem bisherigen Versicherten interessiert ist. Und tatsächlich eine interessante Frage, ob dann, wenn die alte Krankenkasse nicht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, dies die neue Krankenkasse tun müsste. Oder ob diese davon ausgehen kann, dass der Kassenwechsel vollzogen wurde. Je nachdem kann man dann entweder TK oder Barmer GEK an den Pranger stellen. Es bleibt spannend - bleiben Sie dran!

GKV

Verfasst: 17.02.2010, 23:08
von windkom
Der Versicherte hat sich schriftlich an die TK gewandt ud darauf hingewiesen, dass der Wechsel nicht wirksam war.

Als Antwort hat die TK ein Einschreiben kurz nach den angeblichen Wechsel an den Versicherten geschickt. Dort fordert sie den Versicherten auf, die Versichertenkarte zurückzugeben. Andernfalls könnte die weitere Nutzung strafrechtliche Konsequenzen haben.
Versicherte hat gegen Empfangsbeleg die Karte dann der TK zurückgegeben.