Verfasst: 22.02.2010, 13:07
Ein Vorgehen des Arbeitnehmers gegen den Ag ist nicht notwendig. Da die KK Krankengeld zahlt gehen die Ansprüche nach § 115 SGB X auf die Kasse über, somit auch alle Rechte, die die Entgeltfortzahlung betreffen. Es ist nach der Zahlung von KG unverzüglich die Anmeldung des Anspruchsüberganges geltend zu machen und sich den Arbeitsvertrag bzw. den Tarifvertrag anzuschauen, da dort meistens eine Ausschlußfrist gesetz werden. Sollte sich der AG innerhalb dieser Frist nicht äussern, schriftlich, so ist Klage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Ich bin auch kein Freund von Klagen, nur hier hat es der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.
Zur Fristwahrung reicht eine Klage des Versicherten nicht aus, da er nicht mehr legitimierter Rechte-Inhaber ist. Sollte eine Kündigungsschutzklage anhängig sein, so muß der AG schriftlich mitteilen, dass er auf den Einspruch der Verjährung verzichtet. Sollte er dieses nicht machen, ist eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht zur Fristwahrung notwendig
Ich bin auch kein Freund von Klagen, nur hier hat es der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen.
Zur Fristwahrung reicht eine Klage des Versicherten nicht aus, da er nicht mehr legitimierter Rechte-Inhaber ist. Sollte eine Kündigungsschutzklage anhängig sein, so muß der AG schriftlich mitteilen, dass er auf den Einspruch der Verjährung verzichtet. Sollte er dieses nicht machen, ist eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht zur Fristwahrung notwendig