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Verfasst: 07.02.2010, 21:33
von kkh_geschaedigter
Kann man nicht beim Sozialgericht die aufschiebene Wirkung der Vollstreckung beantragen?

Um die Frage zu konkretisieren:
Kann A die EUR 4000,- Krankenhauskosten verrechnen?
Gibt es dafür eine gesetzliche Norm?

Verfasst: 07.02.2010, 21:41
von dresdner
ich bin leistungsrechtlich überfragt, ob diese leistung im nachhinein als kassenleistung anerkannt werden dürfen. ich meine nein. denn erstens sind die privat entstandenen kosten um ein vielfaches höher als die kassensätze und zweitens kann man als selbstzahler nun mal sämtliche leistungen empfangen, also auch nicht-kassen-leistungen.

wer sich dann die mühe im nachhinein macht, diese rechnung nach kassenleistungen zu filtern...es ist kaum möglich. welcher arzt sagt denn 3 jahre hinterher, dass es medizinisch notwendig war?

die chancen sind echt mehr als gering und maximal eine kannbestimmung der kasse.

sollte es dennoch eine gesetzliche grundlage dafür geben, ...glück gehabt.

Verfasst: 07.02.2010, 22:23
von yerry
kkh_geschaedigter hat geschrieben:Kann man nicht beim Sozialgericht die aufschiebene Wirkung der Vollstreckung beantragen?
Eine aufschiebende Wirkung der Vollstreckung kann nicht beantragt werden. Auch die Sozialgerichte müssen sich schließlich ans Gesetz halten und dort steht ausdrücklich dass solche Verfahren keine aufschiebende Wirkung haben. Der Bekannte sollte sich einfach mal mit der jeweiligen KK in Verbindung setzen und dort Ratenzahlung vereinbaren. Das wäre die einzige Möglichkeit einer "Aufschiebung" wobei der Bekannte natürlich die Raten pünktlich zahlen muss. Sonst erlischt dieser "Ratenvertrag" und es kommt irgendwann zur Vollstreckung.

Verfasst: 08.02.2010, 07:54
von VolonMRX
@Lady Butterfly
Deine Aussage ist leider nicht ganz richtig bzgl. der Versicherungspflicht und dem Willen der Beteiligten.

Insofern der KK nichts vorliegt (was es in diesem Fall allerdings lt. Aussage tut), darf sie lt. Gerichtsurteil nicht einfach eine Versicherungspflicht nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V durchführen.

Doch bevor wir lange diskutieren, sollte Dein Bekannter sich mit den Bescheiden und den Rechnungen auf den Weg zur KK machen und den Fall dort vor Ort mit einem (fähigen) Mitarbeiter klären, ggfls. soll er einen Vorgesetzten verlangen. Insofern ihm Nachweise über sein Einkommen vorliegen, sollte er auch diese mitnehmen.

Verfasst: 08.02.2010, 10:24
von windkom
Das ist das grundsätzliche Problem des Forums.
In Euren Augen ist der Versicherte stets der "Versäumer", und die Kasse hat immer Recht und hat alles richtig gemacht.
Unglaublich!

Hier hat ein Mensch die Pflichtversicherung nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V rechtzeitig (im April 2007) beantragt. Diese wurde wohl verwehrt, weil die Kasse die Gesetzeslage wohl nicht ausreichend kannte.
Die Kasse versäumt es sogar ein ordentliches Widerspruchsverfahren durchzuziehen.

Ebenso bezahlt der Pflichtversicherte EUR 4.000,- selbst an ein Krankenhaus. Dieser weist sogar das Krankenhaus daraufhin, nur den Kassensatz zu berechnen.

Ich sehe die Schuld eindeutig bei der Kasse.
Und ich würde dem Versicherten in jedem Fall den Gang zum Anwalt und Sozialgericht empfehlen - schon allein wg. der EUR 4.000,-.

Es mag zwar im Gesetz stehen, dass der Versicherte die Beiträge zahlen muss - egal wie inkompetent die Kasse in der Vergangenheit war.
Man müsste sich ggf. mit allen juristischen Mitteln gegen das Hauptzollamt wehren (ggf. mit Wegzug ins Ausland und warten bis der Bescheid vom Sozialgericht rechtskräftig korrigiert wurde und danach Schadensersatz beim Hauptzollamt/Krankenkasse eintreiben).

Aber ich sehe auf der zivilrechtlichen durchaus die Möglichkeit, an die EUR 4.000,- zu kommen - notfalls muss der inkompetente Kassenmitarbeiter, der rechtswidrig die Pflichtversicherung verwehrt hat, die EUR 4.000,- privat zahlen.
Mit einem Vollstreckungsurteil kann der Versicherte dann über den Gerichtsvollzieher das Gehalt vom Kassenmitarbeiter pfänden lassen.

Verfasst: 08.02.2010, 11:10
von Bully
yerry hat geschrieben:
kkh_geschaedigter hat geschrieben:Kann man nicht beim Sozialgericht die aufschiebene Wirkung der Vollstreckung beantragen?
Eine aufschiebende Wirkung der Vollstreckung kann nicht beantragt werden.
ist ja so nicht ganz richtig

Nach § 86b Abs 1 Nr.2 Sozialgesetz (SGG ) kann das Gericht der Hauptsache
auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebene Wirkung haben,

die aufschiebene Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Gruß Bully

Verfasst: 08.02.2010, 18:36
von dresdner
und da kommt windkom wieder ins spiel... ich hab deine kommentare schon vermisst.

und wie realitätsnah deine tipps sind!! hammer!! zieh ins ausland, pfände das gehalt deines kassenberaters.

du bist echt genial. deine tipps haben bestand!

und logisch sind sie auch! wenn man nämlich als nicht gesetzlich versicherter eine medizinische leistung als selbstzahler in anspruch nimmt macht das tooootaaaal viel sinn, den arzt auf die rechnungsstellung nach kassensätzen hinzuweisen. ganz ehrlich windkom, das ist schon richtig blöd!

niemand hat behauptet, dass "dieser bekannte" schuld hätte. ich habe lediglich und ganz bestimmt gesagt, dass es höchst merkwürdig ist, wie man sich drei jahre nach dem mitgliedsantrag wieder auf eine kassenmitgliedschaft besinnt.

windkom gibt hier sein wissen vom erstsemester seines jurastudiums preis ohne mal praktisch zu sein. ich hab das auch schon in anderen beiträgen von dir bemängelt. du bist kein kassenmitarbeiter und gibst hier haaresträubende tipps von dir.

selbst übertroffen hast du dich aber heute. der bekannte solll also jetzt ins ausland ziehen... :roll:

also nochmal ganz langsam für windkom:

der sachverhalt erscheint schon deswegen fragwürdig, weil man nach antragstellung und widerspruch nichts mehr unternommen hat, dass die mitgliedschaft zustande kam. man konnte auch nicht davon ausgehen, dass eine mitgliedschaft besteht. beiträge wurden nicht gezahlt.

fakt ist, dass eine mitgliedschaft nicht bestand. fakt ist auch, dass diese im vorliegenden fall rückwirkend eingerichtet wurde. und fakt ist auch, dass diese geld kostet.

das lernst du dann im zweiten semester, wenn du mal wieder zur uni gehst :lol:

Verfasst: 08.02.2010, 21:02
von heinrich
meine Frage vom 07.02.2010, 7,45 Uhr

wurde noch nicht beantwortet. Schade.

Verfasst: 08.02.2010, 21:13
von Lady Butterfly
@Lady Butterfly
Deine Aussage ist leider nicht ganz richtig bzgl. der Versicherungspflicht und dem Willen der Beteiligten.
wieso? wenn ich mit meinem AG vertraglich vereinbare, dass ich auf die Krankenversicherungspflicht verzichte, hat das keine Auswirkung auf die Krankenversicherungspflicht - deshalb heißt es ja auch "Pflicht" und nicht "Möglichkeit"
Insofern der KK nichts vorliegt (was es in diesem Fall allerdings lt. Aussage tut), darf sie lt. Gerichtsurteil nicht einfach eine Versicherungspflicht nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V durchführen.
das Urteil kenne ich nicht - kannst du es vielleicht mal verlinken?

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 15.02.2010, 00:26
von VolonMRX
@Lady Butterfly

Das Thema hatten wir hier schon im Forum (frag mich jetzt bitte nicht wann) dort wurde es auch erst bezweifelt, dann aber bestätigt.

Wenn ich mich recht entsinne, hat sich unsere Krankenkassenfee auch informiert.

Meine Aussagen bezogen sich nur auf die Vers.pfl. nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V

Schönen Gruß und eine gute Woche

Verfasst: 15.02.2010, 07:14
von Bodi
Das ist m.E. ein klarer Fall zur Anwendung des §186(11) SGB V.

Auszug aus der Mustersatzung des GKV-Verbandes hinsichtlich des § 186(11) SGB V:

"Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der
neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von
Gesetzen (Gesetze gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt
als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten
Sinne gewertet werden."

Anders formuliert: Das Fehlverhalten des Versicherungspflichtigen wurde durch eine falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht. Also Antrag nach § 186(11) SGB V stellen. die Kasse muss die Beiträge auf den Anwartschaftsbeitrag von 40 EUR/Monat reduzieren oder ganz erlassen. Wermutstropfen: Zur Anwendug dieser Regelung muss auf rückwirkende Erstattung von Leistungen verzichtet werden. Die Krankenhauskosten von 4000 EUR wären aber auch sonst weitgehend abzuschreiben, da das Krankenhaus weit über dem Kassensatz abrechnet.

Verfasst: 15.02.2010, 11:18
von windkom
Auszug aus der Mustersatzung des GKV-Verbandes
Wann wurde diese Mustersatzung veröffentlicht?
Können Sie bitte genauere Angaben zu dieser Mustersatzung sagen bzw. aus welchem Rundschreiben entspringt diese Aussage?

Verfasst: 15.02.2010, 11:37
von Bodi
Die Mustersatzung stammt vom Verband der Ersatzkassen. Siehe auch die Begründung/Kommentierung.

http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... _11_s4.pdf

Verfasst: 15.02.2010, 13:01
von Lady Butterfly
@Lady Butterfly

Das Thema hatten wir hier schon im Forum (frag mich jetzt bitte nicht wann) dort wurde es auch erst bezweifelt, dann aber bestätigt.

Wenn ich mich recht entsinne, hat sich unsere Krankenkassenfee auch informiert.

Meine Aussagen bezogen sich nur auf die Vers.pfl. nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V
ich bezweifle es ja noch gar nicht - würde mich nur mal interessieren, wo das steht und wo ich genaueres dazu nachlesen kann - daher meine Bitte um einen Link

Gruß Lady Butterfly[/quote]

Verfasst: 18.02.2010, 23:00
von VolonMRX
@Lady Butterfly
Erkundige Dich mal bei Eurer Grundsatzabteilung, es war eine Klarstellung des BVA´s sowie des Ministeriums für Gesundheit im generellen Umgang mit dem § 5 (1) Nr. 13 SGB V.