Seite 2 von 3

WO, oh Platon?

Verfasst: 22.02.2010, 18:07
von Sukram
Platon67 hat geschrieben:...ich kann mich ja irren, aber:

1. Ich habe die Satzung der BKK Gesundheit Stand 01.02.2010 adhoc auf deren Homepage gefunden.

2. War es zumindest mal so, dass die Satzungsänderung lediglich am schwaren Brett in der Kasse ausgehängt werden musste um die Wirksamkeit sicherzustellen.

Was soll das dann im Ergebnis bringen - selbst wenn der Widerspruch Erfolg hätte? Der Zeitpunkt ab dem der Zusatzbeitrag erhoben wird, wird sich lediglich verschieben - aber sicher nicht für alle Zeit damit erledigt sein....

So ganz verstehe ich den Aufruf nicht :?:
ich finde, wenn ich den entsprechenden links der BKKG folge, weiterhin nur das bereits oben zitierte, also die Satzung in der Fassung vom 1.1.:

bkkgesundheit.de/-snm-0176293920-1266852742-007dd00000-0000000001-1266852931-enm-gesundheitbkk/Satzung_der_BKK_Gesundheit/n237/?node_id=238&e=c

Und wo erfahre ich, was von der Aufsichtsbehörde nun eigentlich abgenickt ist? Veröffentlichen kann man viel...

Im übrigen scheint die Suchfunktion bei denen nicht zu funktionieren?

Es geht sekundär um's Aufschieben- primär um's ÄRGER machen, so dass Aufwand > Nutzen.
____

@Shayla:
Wenn ich Dich richtig verstgehe, muss ich- bz. meine Mutter- nun also keinen "Widerspruch" einlegen, sondern der BKKG lediglich die Unrechtmäßigkeit und damit Unwirksamkeit ihrer Forderung mitteilen?

Dank euch beiden.

Weitergekommen:

Verfasst: 22.02.2010, 18:46
von Sukram
Bundesversicherungsamt:
3. Wie haben die gesetzlichen Krankenkassen Beitragssatzerhöhungen bekannt zu machen?

Die Krankenkasse hat eine Beitragssatzerhöhung - wie alle anderen Satzungsänderungen auch - bekannt zu machen. Gemäß § 34 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV wird die Art der Bekanntmachung in der Satzung geregelt. In der Regel erfolgt die Bekanntmachung der Krankenkasse durch Veröffentlichung der Satzungsänderung im Bundesanzeiger oder im Internet oder/und Aushang in den Geschäftsstellen. Diese Art der Bekanntmachung ist ausreichend, eine darüber hinausgehende Information an die Versicherten, etwa durch ein besonderes Schreiben oder Mitteilungsblatt ist nicht zwingend.
Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die Wirksamkeit der Beitragssatzerhöhung ausreichend, wenn die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und die satzungsmäßig vorgesehene Bekanntmachung bis zur Fälligkeit des höheren Beitragssatzes (in der Regel der 15. des Monats, der dem Monat folgt, für den er bestimmt ist) erfolgt.
o.g. Satzung:
Seite 56
Satzung der BKK Gesundheit
Gültig ab: 01. Januar 2010
§ 21 Bekanntmachung
I. Die Bekanntmachungen der BKK Gesundheit werden durch Aushang in den Räumen der BKK Gesundheit in Frankfurt, Balingen, Bocholt und Gottmadingen sowie im Internet unter bkkgesundheit.de, bekannt gegeben. Außerdem wird im Bundesanzeiger auf die Neufassung der Satzung hingewiesen.
Satzungsänderungen können in den Geschäftsräumen der BKK Gesundheit und im Internet unter bkkgesundheit.de eingesehen werden.
Für Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der Betriebskrankenkasse beträgt die Aushangfrist eine Woche.
Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken.
Internet = Fehlaanzeige (bis zum Beweis des Gegenteils durch Platon ;-)
Bundesanzeiger ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet = Fehlanzeige

Verfasst: 22.02.2010, 19:30
von Shayla
Platon67 hat geschrieben:1. Ich habe die Satzung der BKK Gesundheit Stand 01.02.2010 adhoc auf deren Homepage gefunden.
Ich kann mit Sukram nur die Fassung zum 01.01.2010 auffinden.

Platon67 hat geschrieben:Was soll das dann im Ergebnis bringen - selbst wenn der Widerspruch Erfolg hätte? Der Zeitpunkt ab dem der Zusatzbeitrag erhoben wird, wird sich lediglich verschieben - aber sicher nicht für alle Zeit damit erledigt sein....
Man kann und sollte zumindest zeigen, dass man nicht alles von der GKV vorgegebene einfach kritiklos schluckt. Da bin ich mit Sukram einer Meinung.
Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die Wirksamkeit der Beitragssatzerhöhung ausreichend, wenn die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und die satzungsmäßig vorgesehene Bekanntmachung bis zur Fälligkeit des höheren Beitragssatzes (in der Regel der 15. des Monats, der dem Monat folgt, für den er bestimmt ist) erfolgt.
Das kann vorliegend meines Erachtens nicht einschlägig sein. Nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V hat die Krankenkasse ihre Mitglieder auf ihr Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Und die Fälligkeit der Zusatzbeiträge ist abweichend von derjenigen einer Beitragssatzerhöhung geregelt. Insbesondere die bei der BKK Gesundheit vorgesehene quartalsweise Zahlung. Außerdem weist die BKK Gesundheit auf eine für ihre Mitglieder nicht prüfbare Bestimmung einer Satzungsfassung hin. Woher wissen die Mitglieder, ob das BVA den Zusatzbeitrag vorliegend überhaupt genehmigt hat?

@Sukram: Es sollte meines Erachtens der GKV Gelegenheit gegeben werden, die Unwirksamkeit ohne Widerspruchsverfahren zu bestätigen. Im Zweifel könnte diese Mitteilung bei fehlender Antwort dann als Widerspruch ausgelegt werden.
Ganz sicher ist natürlich, formell (und mit Zugangsnachweis) ausdrücklich Widerspruch zu erheben, wenn auf das Vorabschreiben keine Antwort erfolgt.


Übrigens: Petra Kaminski, die lt. Homepage der BKK Gesundheit Fragen zu den Satzungsregelungen beantworten sollte, ist per Mail derzeit nicht erreichbar und eine Mail an sie wird auch nicht weitergeleitet.

Herzlichen Dank, Shayla.

Verfasst: 22.02.2010, 20:39
von Sukram
Das mit den Terminen hab' ich jetzt zwar nicht recht verstanden-
(Als Fälligkeitstermin ist der 31.3. angegeben für den Zeitraum 1.2. bis 31.3. - heißt das jetzt, es genügt zur Wirksamkeit, wenn die die neue Satzung noch bis 31.2. veröffentlichen?)

Werde denen aber jedenfalls morgen ein entsprechendes Schreiben zufaxen (mit Kopie des Vorgangs an Aufsichtsbehörde) m.d.B. um Bestätigung der Unwirksamkeit binnen einer Woche; Andernfalls förmlicher Widerspruch bis spätestens 17.3.(der allerdings lt. Rechtshilfebelehrung gem. §86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung habe- also paralell dann doch rechtzeitig überweisen).

Man müsste heutzutage auch als Normalbürger glatt noch Juristerei studieren, wenn es euch nicht gäbe :-(

Verfasst: 22.02.2010, 21:09
von Gast
warum kündigt ihr denn nicht? dann müsstet ihr den Zusatzbeitrag bis zum Ende der Kündigungsfrist/Mitgliedschaft nicht zahlen. und ihr würdet euch den ganzen Aufwand mit Widerspruch usw. ersparen.

wenn euch das Leistungsspektrum der BKK Gesundheit gefällt und ihr dort bleiben wollt, dann müsst ihr wohl in den Zusatzbeitragsapfel beißen. umsonst gibts Leistungen, die andere Krankenkassen vielleicht gar nicht mehr anbieten, dafür aber keinen Zusatzbeitrag haben, nun auch nicht.

und das Krankenkassen ihre Satzungen zwingend auf ihrer Homepage abbilden müssen, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. wie es mein Vorredner schon schrieb, idR reicht es schon aus, die neue Satzung in den Geschäftstellen auszuhängen.

Maßgebend

Verfasst: 22.02.2010, 21:22
von Sukram
für die Regelung der Veröffentlichung ist gem. § 34 Absatz 2 Satz 3 SGB IV das, was die Satzung sagt- und da genügt ein Aushang alleine eben nicht.

Wär' ja auch noch schöner- mal eben paar100km in eine der ca. 4 Geschäftsstellen fahren, nur damit man die Satzung lesen kann?

Zum Wechseln krieg' ich meine fast 80jährige Mutter nicht- ich versuch' das garnicht erst. Zudem ist da noch meine 100% schwbh. Schwester familienmitversichert...

Verfasst: 22.02.2010, 22:36
von KassenKenner
Also können die 8 Euro ja anscheinend nicht so weh tun. Wieso also dieses Gejammere? Sorry, nimm es nicht persönlich - aber ich finde sowas wirklich übertrieben. Entweder, ich will 8 Euro nicht zahlen - aus welchen Gründen auch immer. Dann kündige ich eben - ob ich nun 20 oder 80 Jahre alt bin.

Oder aber, die 8 Euro tun mir nicht weh bzw. rechtfertigen für mich nicht den Aufwand einer Kündigung. So sieht es offensichtlich deine Mutter. Dann solltest du dich aber auch nicht über die 8 Euro beschweren...

Die 8€ sind erst der Anfang

Verfasst: 22.02.2010, 23:10
von Sukram
In Wirklichkeit stellt das einen -weiteren- Dammbruch dar.

und meine Mutter ist
a) zu einer Zeit sozialisiert worden, wo man nix hinterfragt hat, und
b) hat vor allem einige typische altersbedingte "Probleme", was den Intellekt/Einsichtsfähigkeit betrifft.


Wobei MIR schon klar ist, dass es bei unserer Altersstruktur "so" mit den Sozialsystemen nicht weitergehen kann; nur bin ich nicht bereit zu glauben, dass die Kassen auch nur annähernd das Optimum an Effizienz erreicht haben.

WO z.B. bleibt die Info der Versicherten, was auf sie von wem abgerechnet wurde?

& Vor einiger Zeit hatte ich mich gewundert, warum die hiesige Apotheke nie die Großpackungen "N3" liefern konnte und stattdessen immer N2 ausgab ("kriegen wir nicht über unseren Grossisten"). Erst ein Fernsehbericht machte mir klar, was "Stückelung" bewirkt... der normale Mensch denkt sich, Großpackungen seien günstiger.

Re: Herzlichen Dank, Shayla.

Verfasst: 23.02.2010, 14:30
von Shayla
Sukram hat geschrieben:Als Fälligkeitstermin ist der 31.3. angegeben für den Zeitraum 1.2. bis 31.3. - heißt das jetzt, es genügt zur Wirksamkeit, wenn die die neue Satzung noch bis 31.2. veröffentlichen?
Das ist fraglich. Mein Gedankengang war folgender:

§ 34 SGB IV - Satzung
...
(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kann der Passus "... wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist ..." der Kasse sozusagen für den Wirksamkeitszeitpunkt freie Hand geben?

Dazu ein Zitat aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az.: L 8 KR 159/06, Urteil vom 21.06.2007:
Die Einwände der Klägerin gegen die Gültigkeit der Satzung der Beklagten vom 1. Januar 2004 i.d.F. des 6. Nachtrags vom 17. März 2006 greifen nicht durch. Den Satzungsnachtrag hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 17. März 2006 beschlossen und dieser ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde – das Regierungspräsidium Darmstadt – mit Bescheid vom 6. Juli 2006 genehmigt worden. Damit ist die Satzung in der nunmehr geltenden Fassung zu dem von der Beklagten bestimmten Zeitpunkt, also dem 1. April 2006, wirksam geworden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es für den Eintritt der Rechtswirksamkeit von autonomem Satzungsrecht – wie bei jedem Rechtsetzungsakt – nicht auf das Datum der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (hier gemäß § 195 Abs. 1 SGB V) an, sondern auf den durch den Satzungsgeber bestimmten Beginnzeitpunkt.

Also: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens kann von der Kasse selbst bestimmt werden und die Genemigung der Aufsichtsbehörde kann dem selbst bestimmten Wirksamkeitsdatum lange nachfolgen, aber erst mit der Genehmigung tritt rückwirkend die Wirksamkeit ein.


Und weiter Zitat aus dem Urteil: Der Senat hat auch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung. Die auf Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes gestützte Argumentation der Klägerin geht fehl. Über die Art der Bekanntmachung entscheidet die Krankenkasse in der Satzung (§ 194 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Hierzu hat die Beklagte in § 45 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass die Satzung und sonstiges autonomes Recht durch Aushang in der Hauptverwaltung öffentlich bekannt gemacht wird, wobei der Aushang für die Dauer von zwei Wochen erfolgt. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.


Mit anderen Worten: Das Mitglied soll offenbar unter Hinweis auf eine von der Aufsichtsbehörde noch nicht genemigte und von der Kasse selbst rückdatierte Regelung vor Bekanntmachung der Regelung zu Zahlungen verpflichtet werden können ? Das verstößt irgendwie eklatant gegen mein Rechtsgefühl.


Dann aber weiter Zitat aus dem Urteil: Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip kann die Klägerin keinen Anspruch auf Fortgeltung einer für sie günstigen Regelung für die Zukunft geltend machen. Die Anhebung der Beiträge ist nicht rückwirkend erfolgt.

ENDLICH: Das besagt doch, dass die Kasse eben nicht rückwirkend belastend vorgehen kann!

Jetzt wieder
§ 34 SGB IV - Satzung
...
(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, ...keine Rückdatierung belastender Regelungen!... , am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Jedenfalls schadet es nicht, wenn sich die Kasse selbst -ggfs. in einer Widerspruchsbegründung- hierüber Gedanken machen muss. :wink:

Dass die bei den Kassen beschäftigte Userschaft mitdenkenden und hinterfragenden und damit unbequemen Mitgliedern keine überschwängliche Symphatie entgegenbringt, ist nachvollziehbar. :D

Verfasst: 23.02.2010, 14:49
von Platon67
....Asche auf mein Haupt - da habe ich mich tatsächlich verlesen !

Entschuldigung!!

Aber es gibt den Hinweis auf der HP, das ein Satzungsbachtrag beim BVA zur Genehigung vorliegt.

hier noch der Auszug aus der Satzung zum Thema Bekanntmachung:

§ 21 Bekanntmachung
I. Die Bekanntmachungen der BKK Gesundheit werden durch Aushang in den Räumen der BKK Gesundheit in Frankfurt, Balingen, Bocholt und Gottmadingen sowie im Internet unter bkkgesundheit.de, bekannt gegeben. Außerdem wird im Bundesanzeiger auf die Neufassung der Satzung hingewiesen.
Satzungsänderungen können in den Geschäftsräumen der BKK Gesundheit und im Internet unter bkkgesundheit.de eingesehen werden.
Für Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der Betriebskrankenkasse beträgt die Aushangfrist eine Woche.
Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken.

So, Fax ist 'raus

Verfasst: 23.02.2010, 17:24
von Sukram
mit Antwortfristsetzung zum 5.3.; melde weiteres.

Übrigens hab' ich im EBANZ auch keinen Hinweis auf Veröffentlichung der offensichtlich letztgültigen vom 1.1. gefunden- die nehmen das wohl eher locker :-(

Dank nochmal- das mit der Rückwirksamkeit muss ich mir dann ggf. erstmal übersetzen: Juristisch > Deutsch ;-)

Re: Herzlichen Dank, Shayla.

Verfasst: 24.02.2010, 12:34
von Platon67
Dass die bei den Kassen beschäftigte Userschaft mitdenkenden und hinterfragenden und damit unbequemen Mitgliedern keine überschwängliche Symphatie entgegenbringt, ist nachvollziehbar. :D[/quote]

Ich wäre da eher emotionslos.....Wir haben in unserem Land ja das Recht der freien Meinungsäusserung und das hat mit Sympathie erst einmal nichts zu tun. Wenn der Versicherte mit guten Argumenten anderer Meinung ist, muss man das als Kasse akzeptieren und sich damit auseinandersetzen. Das heisst aber auch nicht, dass die Kasse dann sofort einknickt, wenn Sie sich im Recht sieht. Wenn dann schlussendlich die Meinungen nicht zusammengebracht werden können, weil die andere Seite vielleicht auch gute Argumente hat, müssen das halt andere entscheiden.....

So einfach ist das! :roll:

Man hat reagiert

Verfasst: 02.03.2010, 23:43
von Sukram
Mit einer Abwimmelung; frage mich nur, warum die dazu so lange brauchen :-(
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte.

Sie haben Recht, dass die aktuelle Satzung ab 01.02.2010 der BKK Gesundheit noch nicht auf unserer Homepage hinterlegt ist.

Gerne übersende ich Ihnen den entsprechenden Auszug uns unserer aktuellen Satzung:

In § 11 Abs. 3 der Satzung der BKK Gesundheit in der Fassung vom 01.02.2010 wird die Höhe des Zusatzbeitrages geregelt, der Wortlaut: "Die BKK Gesundheit erhebt von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitrages beträgt pauschal 8 € monatlich, unabhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds."

Die vollständige Satzung wird in den nächsten Tagen im Internet veröffentlicht.

Bei Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

xxx
Kundenberaterin Servicecenter Organisation
Team Qualitätsmanagement
Aus Hallbergmoos?! nicht dass das auch / immer noch so ein dubioses "Callcenter" ist...

Meine prompte Antwort:
Dank für Ihre Antwort; sie ist jedoch nicht zufriedenstellend, denn meine Mutter hatte Sie gebeten, die Unwirksamkeit Ihres Forderungsschreibens zu erklären, um -auch Ihnen- ein förmliches Widerrspruchsverfahren zu ersparen, das ja u. a. auch Kosten verursacht.

Noch einmal:

Eine Satzung ist -u. a. gem. § 34 SGB IV & wie in der letztgültigen Satzung vorgesehen- öffentlich bekanntzumachen; ansonsten ist sie unwirksam und damit Ihre Forderung hinfällig, und rückwirkende Beiträge/erhöhungen sind rechtlich ebenfalls nicht möglich.

Im Übrigen hat das Bundesversicherungsamt auch noch nicht bestätigt, dass ihre neue Satzung genehmigt ist.

Ich darf Sie also nochmals bitten, Ihr Schreiben/Forderung für gegenstandslos/unwirksam zu erklären. Mail genügt uns.

Und zum Schluss vertraut meine Mutter (noch) darauf, dass künftig mit Ihren persönlichen Daten bei Ihnen sorgfältiger
umgegangen wird.

Dankeschön.
Dabei fällt mir ein, dass ich glatt vergessen hab', die beim BVA anzuschwärzen ;-) hatte damals auf die Schnelle keinen Adressaten bei denen gefunden.

Verfasst: 03.03.2010, 16:10
von Shayla
Hallo Sukram,

vielen Dank für die Info.

War ja zu erwarten, dass die BKK Gesundheit es erst mal auf diese Tour versucht. Ein paar Paragraphen in den Text geworfen und den Fragesteller möglichst ruhiggestellt.

Beim Bundesversicherungsamt ist zuständig die AbteilungII.


Viele Grüße,
Shayla

Re: Man hat reagiert

Verfasst: 03.03.2010, 19:38
von Gast
Sukram hat geschrieben:Aus Hallbergmoos?! nicht dass das auch / immer noch so ein dubioses "Callcenter" ist...
ich hab mal auf deren Seite geschaut. Hallbergmoos ist eine Geschäftsstelle von denen. also ich glaub nicht, dass das ein Callcenter ist. und ein Callcenter ist ja nur für telefonische Anfragen da und nicht um die Sachbearbeitung der Versicherten zu machen.

Die neue Satzung ab 01.02.2010 hab ich bei der Gelegenheit auch gleich gesucht und gefunden.