Krankenkasse will 380 EUR bei 950 EUR monatlichem Verdienst

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 05.04.2010, 19:28

Peacemaker hat geschrieben:@Shayla
Gute Idee mit dem Krankenkassen-Soli,
solltest mal dem Rösler schreiben...

@GerneKrankenVersichert
Beschäftige mich schon einige Zeit mit dem Thema,
bist Du hauptberuflich selbständig wirst Du mit einem Verdienst von 1916,25€ eingestuft und bezahlst knapp 350,-€ Krankenkasse.

Habe selber für eine Bekannte einen Antrag auf Änderung der Mindestbemessungsgrundlage gestellt,den letzten Einkommenssteuerbescheid mit ca.7800,- Netto angehängt und eine aktuelle Einahmeüberschußberechnung
mitgeschickt,die knapp 1000,-€ Verdienst ausweist...

Interessiert die Krankenkasse nicht,
Du bist hauptberuflich selbständig! Dein Verdienst hat mindestens 1916,25€ zu betragen...Basta.
Da ich das komplett anders kenne, empfehle ich sich mal bei anderen KK umzutun.

Wie GKV bereits schrieb, ist es für den Haushalt einer KK nicht relevant, in welcher Höhe der Beitrag festgesetzt wird.

MfG
ratte1

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 05.04.2010, 19:53

Peacemaker hat geschrieben: @GerneKrankenVersichert
Beschäftige mich schon einige Zeit mit dem Thema,
bist Du hauptberuflich selbständig wirst Du mit einem Verdienst von 1916,25€ eingestuft und bezahlst knapp 350,-€ Krankenkasse.
Nein. Hier geht einiges durcheinander. Für Selbständige gibt es folgende Optionen:

"ganz normale" Versicherung als hauptberuflich Selbständiger, angenommenes Mindesteinkommen 1916,25 €.

Existenzgründer mit einem Existenzgründerzuschuss: Versicherung als hauptberuflich Selbständiger, angenommenes Mindesteinkommen: 1277,50 €.

bedürftiger Selbständiger: Versicherung als hauptberuflich Selbständiger, angenommens Mindesteinkommen: 1277,50 €, Prüfung ähnlich Hartz 4 (Vermögen, Bedarfsgemeinschaft).

Nicht hauptberuflich Selbständiger, Versicherung als sonstiger freiwillig Versicherter, Mindesteinkommen 851,67 €. Voraussetzung für diese Einstufung ist, dass die selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Peacemaker hat geschrieben: Habe selber für eine Bekannte einen Antrag auf Änderung der Mindestbemessungsgrundlage gestellt,den letzten Einkommenssteuerbescheid mit ca.7800,- Netto angehängt und eine aktuelle Einahmeüberschußberechnung
mitgeschickt,die knapp 1000,-€ Verdienst ausweist...

Interessiert die Krankenkasse nicht,
Du bist hauptberuflich selbständig! Dein Verdienst hat mindestens 1916,25€ zu betragen...Basta
Wurde die Einstufung für bedürftige Selbständige oder nicht hauptberuflich Selbständige beantragt? Das macht einen Riesenunterschied.
Peacemaker hat geschrieben: Von knapp 1000,-€ kannst Du keine 350,-€ KK bezahlen,
also machst den Laden dicht...

Ist dann Deine Existenz vernichtet geht es plötzlich,
die Arge bezahlt ein Paar€Fufzig und Du hast den vollen Versicherungsschutz,
nichts mit krank werden ohne Versicherungsschutz,
Du hast jetzt den ganzen Tag Zeit um Dir Wehwehchen zu überlegen und
Kosten zu verursachen...

Was diese Haltung der KK in der Praxis verursacht kannst in jedem Inolvenzforum nachlesen...
Wenn die Krankenkasse eine falsche Entscheidung trifft, Widerspruch einlegen. Denn wie geschrieben, es gibt Möglichkeiten für bedürftige Selbständige. Die Krankenkassenbeiträge dürften kein Grund für eine Insolvenz sein. Leider erleben wir es in der Praxis immer wieder, dass Selbständige sich bei Beitragsrückständen "tot" stellen und so immer höhere Rückstände auflaufen, die irgendwann zur Insolvenz führen. Ob das jetzt immer die Krankenkasse Schuld ist, wage ich zu bezweifeln.

GKV

RHW
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Beitrag von RHW » 05.04.2010, 21:27

Hallo,

zur Versachlichung hier die verbindlichen Voraussetzungen für die Einstufung als einnahmeschwacher Selbständiger mit der geringeren Mindesteinnahme (=1/60 der mtl. Bezugsgröße):
(3) Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). Werden niedrigere Einnahmen nachgewiesen, sind diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
(4) Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder
2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder
3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder
4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Satz 2 gehören das hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Mitglied sowie als dessen Partner
1. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
2. die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt,
3. der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner.
Bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 2 Nr. 1 wird für jedes im Haushalt lebende Kind des Mitglieds oder des Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für den Kalendermonat abgesetzt; ein Absetzungsbetrag ist zu berücksichtigen, wenn für das Kind dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 aus der Versicherung des Mitglieds oder aus der Versicherung des Partners erfüllt sind. Als Vermögen nach Satz 2 Nr. 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen; nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände, soweit sie angemessen sind; § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Zum Vermögen nach Satz 2 Nr. 4 zählen nicht das Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es das Siebenfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 2 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 werden die Beiträge nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) für den Kalendertag bemessen, wenn hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Mitglieder Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben. Satz 1 gilt bis zum 30.6.2009 auch für hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III haben.
http://www.versicherungswissen.org/KV/B ... _2009.html

Die KK haben kein Interesse Mitglieder mit der höheren Mindesteinnahme einzustufen, da die höheren Beiträge wie alle anderen Beiträge dem Gesundheitsfonds zukommen (allso nicht der einzelnen KK, sondern der Gesamtheit aller KK). Die einzelne KK hat lieber zufriedene Mitglieder mit der geringeren Mindesteinnahme.
Ja, der Mitarbeiter der KK kann manchmal mit der Vielzahl der Voraussetzungen und den häufigen Änderungen überfordert sein. Am besten bei telefonischen Anfragen etwas nachbohren: Wo ist das genau geregelt? Kann ich das im Internet nachlesen? Können Sie mir das schriftlich schicken? Wenn ich dabei keine zufriedenstellende Antwort erhalte, am besten schriftlichen Antrag auf Beitragsermäßigung für einnahmeschwache Selbständige stellen. Viele (große?) KK haben auch Infoblätter zu diesem Thema.

Gruß
RHW

Peacemaker
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Beitrag von Peacemaker » 06.04.2010, 09:58

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
nein, hat es leider nicht, jedenfalls nicht so wie du es gerne hättest und auch nachvollziehbar ist. Es gibt nunmal die gesetzliche Bestimmung der Mindestbeitragsbemssungsgrenze. Sprich doch mal mit deiner Kasse - vielleicht hast du ja grosses Glück und man räumt dir die zweite Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbständige ein, die liegt bei ca. 1260,00 € mtl. - da wäre für dich passender - allerdings - ich betone das ausdrücklich, da musst du wirklich Glück haben und einen "verständigen" Sachbearbeiter vorfinden - rein rechtlich wird das eher nicht funktionieren.
Gruß
Czauderna
Theoretisch ist vieles möglich,
wie die Realität aussieht beschreibt Czauderna ganz gut...

Warum sollte ein Selbständiger der nur eines möchte,
nämlich 14,9% Krankenkassenbeitrag von seinem Verdienst abführen,
sich von einem Krankenkassensachbearbeiter wie bei einer Hartz IV-Prüfung in die Unterhose schauen lassen...?

Hier werden ganz klar Grundgesetze ausgehebelt...

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 06.04.2010, 13:52

Peacemaker hat geschrieben: Warum sollte ein Selbständiger der nur eines möchte,
nämlich 14,9% Krankenkassenbeitrag von seinem Verdienst abführen,
sich von einem Krankenkassensachbearbeiter wie bei einer Hartz IV-Prüfung in die Unterhose schauen lassen...?

Hier werden ganz klar Grundgesetze ausgehebelt...
Ach ja, die Grundgesetzkeule. Da ist das Bundesverfassungsgericht zuständig. Und das hat bereits 2001 die Beitragsberechnung für verfassungsgemäß erklärt: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls2 ... 00496.html

Und obwohl das BVerfG ausdrücklich ausführt, dass der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet ist, bei niedrigerem Einkommen eine Härtefallklausel einzuführen, ist genau dies vor einigen Jahren geschehen. Wer diese Härtefallregelung in Anspruch nehmen möchte, muss sich an die Regeln halten. Wer das nicht möchte, für den gilt die verfassungsgemäße Einkommensgrenze.

GKV

Peacemaker
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Beitrag von Peacemaker » 06.04.2010, 16:47

killahbabe hat geschrieben:Leider lassen sich die Stunden nicht einfach so ausbauen, sonst würde ich selbstverständlich 50 Std pro Woche arbeiten, wenn das so einfach skalierbar wäre. Wenn die Aufträge fehlen kriege ich für jede weitere Stunde nur 0 EUR.


Mein Anliegen besteht darin, dass ich bei einem Einkommen von 1000 EUR nicht bereit bin 380 EUR für die KK zu zahlen.

FÜr eine Geringwertige Beschäftiggung (in der Regel unqualifiziert) müsste ich ca 3 Stunden pro Tag arbeiten und noch die Fahrtzeiten dazuaddieren ... und den Verdienst komplett an die KK abgeben ?

Nein Danke :-)

Da würde ich lieber H4 erhalten, komplett aufhören zu arbeiten und in meiner Freizeit mein Studium fortsetzen (promotion), und versuchen mir ein paar Kuren oder teure Medikamente zu erbetteln, schliesslich hab ich dann sehr viel Zeit Ärzte zu besuchen.


Nach wie vor bin ich auf der Suche nach einem Angestellten Job auf meinem Gebiet.
Mit meiner gewerblichen Tätigkeit komm ich nicht über 1000 EUR hinaus und dieses Jahr tendenziell eher nur 700/Monat.

Unser System muss doch eine ordentliche und gerechte Möglichkeit bieten den KK Beitrag auch für mich auf 16% vom Einkommen zu setzen.

Sorry GKV...Sorry Guido...Sorry Angie,

bevor mir ein irgendein outgesourcter Krankenkassensachbearbeiter in die Buxe schaut und
dann meinen Antrag ablehnt mach ich was die Threadstarterin und
auch sonst jeder vernüftige Mensch macht...

Nein danke...

Übe mich dann lieber in spätrömischer Dekadenz und
pflege meine Wehwechen...

Mein Geschichtsbuch sagt,
immer dann wenn die verwaltende Bevölkerung mehr verdient als die Werte schaffende geht ein Staat bankrott,
war bei den Spätrömern so und ist heute bei den Griechen nicht anders...

Mal sehen wann es sich ausgeMerkelt hat...

Bully
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Beitrag von Bully » 06.04.2010, 16:52

[/quote]

. Leider erleben wir es in der Praxis immer wieder, dass Selbständige sich bei Beitragsrückständen "tot" stellen und so immer höhere Rückstände auflaufen,

GKV[/quote]

Sicher diese Fälle gibt es.
Aber ebenso werden von den KKen angebliche Beitragsforderungen
per Pfändung durchgesetzt, obwohl diesbezüglich parallel ein SG-Verfahren
anhängig ist, und ein Urteil zur rechtsmäßigen Beitragsforderung noch aussteht
Gruß Bully

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 06.04.2010, 17:03

Peacemaker hat geschrieben: Sorry GKV...Sorry Guido...Sorry Angie,

bevor mir ein irgendein outgesourcter Krankenkassensachbearbeiter in die Buxe schaut und
dann meinen Antrag ablehnt mach ich was die Threadstarterin und
auch sonst jeder vernüftige Mensch macht...
Was denn? Einen ruckizucki angelernten ArGe-Mitarbeiter in die Buxe schauen lassen? Wenn euch das lieber ist...

Ich habe so langsam den Eindruck, dein Nick ist eine Vernebelungstaktik und du bist eher hier, um mal so richtig Dampf abzulassen. Hier wurden die Voraussetzungen für die günstige Einstufung genannt. Da kann jeder sich selbst ausrechnen, ob es sich lohnt, den Antrag zu stellen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann das dann keine Krankenkasse ablehnen, und falls doch jemand Outgesourctes mit wenig Ahnung den Antrag ablehnt, wird wohl spätestens beim Widerspruch ein Rückzieher gemacht.

GKV

Bully
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Beitrag von Bully » 06.04.2010, 17:23

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:



Denn die Krankenkasse hat überhaupt nichts von höheren Beiträgen.

OHHHHHHHHHH
Hier im Forum ist momentan ein gutes Beispiel

Unterstützung bei den Beiträgen?

Demnach müßten die KKen, ja die Differenz der höheren Beiträge
( KK plus DRV )anstandslos erstatten.



Wer jetzt den Krankenkassen vorwirft, sie würden Existenzen vernichten,
Hier hatten wir jetzt jemanden,der frühzeitig über den Tellerrand schaute
und sich hier schlau zu machen versuchte, ob die Zeit noch ausreicht um nicht ins schwimmen zu kommen ist fraglich.
wäre Sie in der Startphase Ihrer freiberuflichen Tätigkeit richtig beraten worden, wäre diese mit Sicherheit entspannter verlaufen.
und diesen Schuh muß sich die KK anziehen.


Gruß Bully

Peacemaker
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Beitrag von Peacemaker » 06.04.2010, 18:11

Bully hat geschrieben:
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:



Denn die Krankenkasse hat überhaupt nichts von höheren Beiträgen.

OHHHHHHHHHH
Hier im Forum ist momentan ein gutes Beispiel

Unterstützung bei den Beiträgen?

Demnach müßten die KKen, ja die Differenz der höheren Beiträge
( KK plus DRV )anstandslos erstatten.



Wer jetzt den Krankenkassen vorwirft, sie würden Existenzen vernichten,
Hier hatten wir jetzt jemanden,der frühzeitig über den Tellerrand schaute
und sich hier schlau zu machen versuchte, ob die Zeit noch ausreicht um nicht ins schwimmen zu kommen ist fraglich.
wäre Sie in der Startphase Ihrer freiberuflichen Tätigkeit richtig beraten worden, wäre diese mit Sicherheit entspannter verlaufen.
und diesen Schuh muß sich die KK anziehen.


Gruß Bully

Was mich betrifft so bin ich seit fast 30 Jahren selbständig und
mein Einkommen ist auch höher als diese 1890,- irgendwas,
habe meiner KK in all den Jahren keine 2000,- € kosten verursacht...

@GKV
Falls ich in diese Situation komme und
meine Spargroschen verzumwinkelt habe,
darf ein Argesachbearbeiter gerne in meine Buxe schauen...

Wenn er bezahlt... :twisted:

Seid mal ehrlich Leute,
wer in der heutigen Zeit noch mit den Zöpfen arbeitet die ihm Nobi Blüm geflochten hat ist nicht gerade auf dem laufenden...oder?

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.04.2010, 18:14

Hallo,
Beratung ist eben alles im Leben, und wenn die auch dazu noch richtig ist dann würde solche Problrmr hier nicht asuftauchen und wir (Forumsexperten)
wären arbeitslos. Beratung ist aber auch immer so eine zweischneidige Sache, einmal jemand, der ausführlich und richtig beraten kann und will und zum anderen jemand, der sich auch richtig und ausführlich beraten lassen will. Sicherlich, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist dann ist der Schuldige sofort gefunden - es wurde nicht ausreichend oder falsch beraten.
Da könntest Du dir (wie es ja jetzt bei den Bank üblich sein soll ??) die Beratung schriftlich bestätigen lassen, ob die Gegenseite dir zugehört hat und auch alles verstanden hat bleibt dabei immer meist im Dunklen verborgen.
Um wieder auf das Ausgangsproblem zu kommen - da wurde offenbar tatsächlich nicht ausreichend informiert seitens der Kasse.
Fakt ist aber trotz allem, wer in den Genuss einer niedrigeren Einstufung bzw. Beitragsbemessung kommen will, der muss nachweisen und belegen können dass diese Bemessung auch den Bestimmungen genügt und dazu gehört nunmal ggf. "die Hosen runterzulassen" - wer das nicht will der mjuss dann mit dem höhehren Beitrag leben oder in die PKV wechseln.
Gruß
Czauderna

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 06.04.2010, 20:59

Ist ja alles gut und schön, wenn ihr hier Dampf ablassen wollt. Aber bei "die" Krankenkassen oder "die outgesourcten Krankenkassensachbearbeiter" fühle ich mich nicht angesprochen. Und ich denke, alle, die in diesem Forum beratend tätig sind, brauchen das genausowenig zu tun. Hier kamen sofort die Hinweise auf die Möglichkeiten der Beitragsreduzierung oder der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse. Standard ist sowieso, dass die freiwillige Versicherung bei Feststellung der Versicherungspflicht rückwirkend umgewandelt wird. Rein rechtlich ist es anders auch überhaupt nicht möglich. Wer jedoch nicht möchte, dass vernünftig ausgebildete Leute auch vernünftig bezahlt werden und lieber auf Outsourcing setzt, der muss dann mit Auskünften der im Krankenkassenbereich eher nicth outgesourcten, sondern eher schnell angelernten Mitarbeiter klarkommen. Und wer beim jetztigen Stand der Diskussion noch nicht kapiert hat, dass es lange schon nicht mehr um Blümchen geht, der ... nein, es gibt ein gewisses Niveau, bei dem ich dann lieber aus der Diskussion aussteige.

GKV

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 06.04.2010, 22:40

out
Zuletzt geändert von freiwillig am 10.04.2010, 02:15, insgesamt 1-mal geändert.

Peacemaker
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Beitrag von Peacemaker » 07.04.2010, 10:47

freiwillig hat geschrieben:Es sollen ja Selbständige geben, die in der PKV versichert sind.

Ein ausgeruhter Ex-Dauerstudent, der acht Jahre nach seinem Studium immer noch im Hotel Mama lebt und sich ansonsten 5-8 Wochenstunden an Arbeit zumutet, wird ja seine Gesundheit nicht übermäßig ruiniert haben.

Tipp:
Einfach mal erwachsen werden und begreifen, dass man nicht das ganze Leben gestillt wird.


Wer noch nicht bemerkt hat wie sich der Arbeitsmarkt seit Rot/Grün verändert hat sollte einfach mal die Rubrik für Selbständige querlesen...

Selbst das Finanzamt hat unter Merkel/Steinbrück die Zügel gelockert und
erkannt dass ein kleiner Selbständiger besser ist als ein insolventer Selbständiger der dann Hartz IV empfängt und
lässt diese leben...

Ob mit oder ohne Nivea,die Krankenkassen machen weiter wie bisher...

Mal sehen wie lange noch...!

dresdner
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Beitrag von dresdner » 07.04.2010, 21:11

Peacemaker hat geschrieben: Was mich betrifft so bin ich seit fast 30 Jahren selbständig und
mein Einkommen ist auch höher als diese 1890,- irgendwas,
habe meiner KK in all den Jahren keine 2000,- € kosten verursacht...
und jetzt frage ich mich, warum du dann überhaupt gesetzlich versichert bist!?

mit deiner theorie machst du ja jedes jahr massive verluste. und das, wo dir das sparadies der privaten offen steht!

deine rechnung geht jetzt auf, das wissen wir hier alle. aber lass dich mal 65 sein, vielleicht und wünschenswerter weise noch gesund, aber vielleicht auch nen diabetes oder was anderes haben. dann verliert deine rechenweise das fundament.

und eh ich es vergess, seid ihr in deiner familie auch wirklich alle gesund? denn wenn du nur ein paar euro gekostet hast, gibt es in deiner familie vielleicht jemanden, der seinen beitrag längst wieder rein hat?

und wenns in deiner familie nicht ist, dann vielleicht einer deiner kunden?

das ist nun mal der springende punkt der sozialversicherung. von daher, wandere ab in die pkv und fröhne deinen gewinnen...

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