Ich kann mir das beim besten willen nicht vorstellen, dass eine bereits seit einem Jahr vollzogene Fusion wieder rückgängig gemacht wird. Man würde ein Präsidenzfall schaffen und somit anderen Kassen zukünftig auch die Option einräumen die Fusion rückgägngig zu machen. Na, das Chaos will ich mal sehen.
Es bleibt bestimmt so wie es ist.
Techniker Krankenkassen-Fusion droht das Aus
Moderatoren: Czauderna, Karsten
-
- Beiträge: 83
- Registriert: 19.09.2009, 14:01
Das ist doch offensichtlich; hier geht es um nichts anderes als ums bare Geld! Warum sollte die TK nun bestraft werden, weil das BVA evtl. einen Fehler gemacht hat? Rückabwicklung wird es m.E. definitiv nicht geben, da würde ich ziemlich viel drauf wetten! Dieser Rechtsstreit wird sich bestimmt noch ziemlich lange hinziehen, es ist nur die Frage wer zuletzt lacht.
Der Vorstand und Verwaltungsrat hat jeweils für die einzelnen Kassen der Fusion von IKK-Direkt und TK zugestimmt.
Demnach ist dies so auch geschehen.
Die TK ist somit Rechtsnachfolger der bisherigen IKK-Direkt geworden.
Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Demnach ist dies so auch geschehen.
Die TK ist somit Rechtsnachfolger der bisherigen IKK-Direkt geworden.
Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.