Seite 2 von 3

Verfasst: 27.11.2009, 14:24
von Marcel75
Alles klar!
Nochmals Danke!!

Gruß
Marcel

PS: Sobald eine Entscheidung über den Widerspruch vorliegt, werde ich darüber berichten.

Verfasst: 15.12.2009, 20:34
von Marcel75
Mittlerweile wurde über den Widerspruch aufgrund des nach Aktenlage bescheinigten Ende der AU entschieden.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen!

Sie schreiben, dass der geltend gemachte Widerspruch nicht nachvollziehbar sei und aufgrund der umfangreichen und aussagekräftigen Befunde (1 Entlassungsbefund, der inhaltlich von den Tatsachen abweicht) eine Beurteilung nach Aktenlage ausreichend und möglich gewesen sei.
Was bitte ist bei einem einzigen Befundbericht umfangreich und aussagekräftig, wenn sowohl der Hausarzt, als auch der FA für Orthopädie und der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit einstimmig zu dem Entschluss kommen, dass - entgegen der Meinung des MDK nach Aktenlage - AU sehr wohl vorliegt?

Für uns ist der Widerspruchsbescheid überhaupt nicht nachvollziehbar, da es diesbezüglich inzwischen mehrere Urteile (u.a. auch BSG) gibt. Leider hält sich selbst der Widerspruchsausschuss nicht an bestehende Gesetzesvorgaben und Rechtsprechungen.
Der Widerspruchsbescheid selbst enthält zahlreiche Fehler; Fakten wurden verdreht oder einfach weggelassen und Datumsangaben stimmen nicht überein.

Nun müssen wir Klage erheben.
Als ob unsere Sozialgerichte nicht schon genug Arbeit mit überflüssigen Klagen hätten! Die Tatsache, dass Verfahren vor dem Sozialgericht äußerst langwierig sind, wird schamlos ausgenutzt.

Hat jemand eine Idee, was wir ausser der Klage noch unternehmen bzw. an wen wir uns außerdem wenden können?


Viele ratlose Grüße
Marcel

Verfasst: 16.12.2009, 00:54
von Czauderna
Hallo,
nein, wenn der Widerspruchsausschuss (in dem sitzen bei Ersatzkassen nur Versichertenvertreter, keine Arbeitgebervertreter und natürlich auch keine Kassenmitarbeiter) die Sache abschlägig beschieden hat, bleibt nur die Klage - da gibt es keine andere Instanz.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 16.12.2009, 02:02
von Marcel75
Hallo Czauderna!

Etwas verwundert und auch sehr enttäuscht bin ich darüber, dass sich selbst der Widerspruchsausschuss nicht an bestehende Gesetzesvorgaben und Rechtsprechungen zum Thema Krankengeld und dessen Anspruchsvoraussetzungen und deren Umsetzung hält. Man wird behandelt, als würde man eine Leistung erschleichen wollen. Dass man aber tatsächlich nicht in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, daran denkt erstmal keiner.

Nochmals zur Erinnerung:

Stationärer Aufenthalt vom 20.07. bis 28.07.09
Ende der AU nach MDK-Aktenlagegutachten zum 15.08.09

- Hausarzt bescheinigt darüber hinaus AU
- Facharzt für Orthopädie bescheinigt darüber hinaus AU
- Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit bescheinigt darüber hinaus AU
- Bandscheiben-OP (hier Bandscheibenprothese LWK5/S1) während eines erneuten stationären Aufenthalts vom 25.11. bis 10.12.2009

Es ist für uns noch immer unbegreiflich und nicht nachvollziehbar, wie ein derartiger Bescheid ergehen konnte, der trotz der vorliegenden Atteste das Ende der AU bescheinigt und meiner Frau deswegen die Zahlung von Krankengeld seit 01.09.2009 verweigert wird. Wir haben jegliches Vertrauen in unsere Krankenkasse vor Ort (AOK Bayern) verloren.

Im Widerspruchsausschuss waren anwesend:

1. Vom Direktionsbeirat
2 Mitglieder aus der Gruppe der Arbeitgeber
2 Mitglieder aus der Gruppe der Versicherten

2. Von der Verwaltung
1 Person als Berichterstatter (nicht stimmberechtigt)

Im ergangenen Bescheid heisst es u.a. auch, dass im Gesetz keine Definition des Begriffes "Arbeitsunfähigkeit" enthalten ist. Auch über diese Angabe war ich erstaunt.

Insgesamt macht der gesamte Widerspruchsbescheid einen eher oberflächlich behandelten Eindruck, da mehrere Angaben nachweislich unzutreffend sind, auf von mir genannte BSG-Rechtsprechungen überhaupt nicht eingegangen wurde und Teile des MDK-Aktenlagegutachtens unbeachtet blieben bzw. nicht in die Entscheidung mit einflossen. Auch Datumsangaben weichen teilweise erheblich (d.h. Monate) voneinander ab.
Ganz nach dem Motto: 5 Minuten beraten, dann kurzerhand abgewiesen.

Aus finanziellen Gründen bin ich gezwungen, so viel wie möglich selbst durchzuführen. Ich beabsichtige nun Akteneinsicht zu beantragen und im weiteren Verlauf unter Beachtung der Fristen Klage durch einen Anwalt für Sozialrecht erheben zu lassen.

Ist hierfür nachfolgender Text ausreichend?



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige, gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009, eingegangen am 15.12.2009, bei dem hierfür zuständigen Sozialgericht Bayreuth Klage zu erheben.

Um mich auf das Klageverfahren entsprechend vorbereiten zu können, beantrage ich hiermit


Akteneinsicht (in Kopie)

und erbitte diese bis spätestens 22.12.2009 an mich zu übersenden.


Mit freundlichen Grüßen




Wie ist es mit den dadurch entstehenden Kosten für Porto und Akten-Kopie?
Muss ich dafür aufkommen und eine Kostenerstattung in diesem Schreiben erwähnen und zusichern?
Falls ja, kann ich dies unter Vorbehalt bis zur richterlichen Entscheidung?
Wäre nett, wenn du mir ggf. ein Beispielschreiben aufzeigst.

Mir wurde gesagt, ich könne einen Überprüfungsantrag stellen.
Stimmt das?

Das Arbeitsverhältnis bestand bis 31.08.2009. Das Ende der AU erfolgte jedoch bereits zum 15.08.09.
Wie ist es nun mit dem Arbeitgeber?
Rein theroretisch hätte meine Frau anhand der momentanen Sachlage (Gesundschreibung) ab 16.08.09 wieder ihrer Arbeit im Betrieb bis zu ihrem regulären Ausscheiden nachgehen müssen. Kann er jetzt Ansprüche gegenüber uns oder der AOK geltend machen?


Freundliche Grüße
Marcel

Verfasst: 16.12.2009, 08:58
von Czauderna
Hallo,
das mit der Akteneinsicht muesste so gehen - kenne ich aus meiner Praxis. Für alle anderen Fragen bin ich zuwenig Rechtsexperte um dir da eine passende und vor allem hilfreiche Antwort geben zu können.
Bestimmt kann da ein anderer Experte hier etwas dazu sagen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 16.12.2009, 21:05
von Lady Butterfly
Hallo

jetzt mische ich mich mal ein...
Wie ist es mit den dadurch entstehenden Kosten für Porto und Akten-Kopie?
du kannst selbst zur AOK gehen, und dir Abschriften aus den Akten machen = das kostet nix

für Kopien und Porto kann die AOK Geld verlangen, muss aber nicht
Muss ich dafür aufkommen und eine Kostenerstattung in diesem Schreiben erwähnen und zusichern?
ich bin der Meinung, dass es zum Service gehört, dir die Kopien gratis zu machen - und wenn die AOK Geld für Kopien und Porto haben will, soll sie dir das mitteilen.
Falls ja, kann ich dies unter Vorbehalt bis zur richterlichen Entscheidung?
sie vorherige Frage - wenn die AOK Geld haben will, musst du bezahlen - unabhängig von der Entscheidung des Gerichts (wenn du gewinnst, kannst du eventl. das Geld als Gerichtskosten zurückverlangen)
Mir wurde gesagt, ich könne einen Überprüfungsantrag stellen.
Stimmt das?
der Begriff ist mir nicht bekannt - kann daher nichts dazu sagen
Wie ist es nun mit dem Arbeitgeber?
Rein theroretisch hätte meine Frau anhand der momentanen Sachlage (Gesundschreibung) ab 16.08.09 wieder ihrer Arbeit im Betrieb bis zu ihrem regulären Ausscheiden nachgehen müssen. Kann er jetzt Ansprüche gegenüber uns oder der AOK geltend machen?
nach meiner Meinung hätte der AG deine Frau dafür auffordern müssen zu arbeiten. Davon abgesehen liegt ja attestierte Arbeitsunfähigkeit vor.

ich würde dir empfehlen, dich an einen Rechtsanwalt für Arbeits- und Sozialrecht zu wenden, da der Fall ja doch recht komplex ist.

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 17.12.2009, 18:48
von Marcel75
Hallo Lady Butterfly,

vielen Dank für deine Einmischung :wink:

Inzwischen habe ich eine Anwältin für Sozialrecht damit beauftragt.
Mal sehen was noch kommt und wie es weitergeht.


Viele Grüße
Marcel

Einstellung Krankengeld nach Aktenlage

Verfasst: 08.07.2010, 18:41
von Marcel75
Hallo!

Am 07.07.2010 fand nun die Verhandlung vor dem Sozialgericht Bayreuth statt.

Die Krankenkasse wurde dazu verurteilt, Krankengeld für den in der Klageschrift genannten Zeitraum zu zahlen bzw. nachzuzahlen. Eine Einstellung von Krankengeld aufgrund eines Gutachtens nach Aktenlage ist nunmal nicht zulässig, wie auch dieses Gerichtsurteil erneut bestätigt.

Das am 07.07.2010 ergangene Urteil können sie sich nun in der AOK-Geschäftsstelle einrahmen. Zusammen mit den diesbezüglich verursachten und von ihnen zu erstattenden Kosten für unseren Anwalt, Gerichtsgutachter, Fahrtkosten, Verdienstausfall bei Selbständigen und der saftigen Nachzahlung von Krankengeld.


Viele Grüße
Marcel

Hallo Marcel75,

Verfasst: 25.09.2010, 14:09
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 25.09.2010, 15:30
von Marcel75
Nein, keine Berufung durch die KK. Die Fakten waren schließlich eindeutig!

Jedoch haben wir bis heute noch immer keine Nachzahlung erhalten, obwohl das Urteil bereits Anfang Juli gesprochen wurde.

Unsere Anwältin wird nochmals anmahnen und den Betrag dann per Gerichtsbeschluss "pfänden" lassen, sollte dieser nicht innerhalb von 14 Tagen unserem Konto gutgeschrieben werden.

Die Krankenkasse meint offensichtlich, sie könne sich über bestehende Gesetze und Urteile hinwegsetzen und vor allem auf Zeit spielen. Zeit, die dem Patienten oftmals fehlt und/oder ggf. ins Unglück stürzt.

Oft hilft nur der Gang zur Presse, um diesen Schikanen auf willkürlicher Basis entgegen zu wirken und anderen, die in der gleichen Situation sind, mit Praxistipps zu helfen.

Verfasst: 25.09.2010, 18:24
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 28.09.2010, 00:53
von leser
Marcel75 hat geschrieben:Jedoch haben wir bis heute noch immer keine Nachzahlung erhalten, obwohl das Urteil bereits Anfang Juli gesprochen wurde.
Um ehrlich zu sein, ist das schon fahrlässig von der Kasse. Da scheint wohl was im Argen zu liegen... tss :roll: Mit dem Mahnbescheid kommen neue Kosten auf die Kasse zu (Verzinsung dürfte auch ein Thema sein - unabhängig von der Mahnung - § 44 SGB I). Also ein Mahnbescheid und Vollstreckungstitel erwirken ist definitiv die wirksamere Maßnahme, als die Presse einschalten (kannst Du immer noch zusätzlich machen). Klär das mal mit Deinem RA

Verfasst: 28.09.2010, 09:12
von Marcel75
Unser Anwältin schrieb hierzu vor wenigen Tagen an die AOK:
"Der Zahlung einschließlich Zinsen wird nunmehr bis 07.10.2010 entgegengesehen. Sollte eine Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, wird eine entsprechende Mitteilung an das Sozialgericht erfolgen mit dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, also die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden."

Ich empfinde es schon als Frechheit, dass sich die KK weiterhin querstellt und die längst überfällige Zahlung offensichtlich verweigert.

Wenn ich dann noch die Abbuchungen vom Konto meiner Frau (selbständig mit Angestellten) verfolge und sehe, dass eben diese KK die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Angestellten pünktlich und noch vor dem Monatsersten abbucht .... tssss
Aber wehe dem, man hat selbst etwas zu bekommen - dann lassen sie einen warten!

Das wäre doch wirklich mal ein Fall für den Ulrich bei AKTE auf Sat1.

leser …

Verfasst: 28.09.2010, 14:45
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 29.09.2010, 01:00
von leser
Machts Sinn hat geschrieben:...da stellen sich vielmehr Fragen zur Beurteilung von Behördenwillkür, Rechtsbeugung ... - Straftaten eben.
bisschen weit hergeholt, oder? Polemik ist verständlich, aber wohl der falsche Ratgeber.

"Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (st. Rspr. d. BGH)"

Fahrlässig, weil die Kasse aus der Nummer ja nicht raus kommt. Dann wohl eher Amtspflichtverletzung, was wiederum einen zivilrechtlichen Anspruch nach sich zieht... Fahrlässig halt :wink: