Wenn Du aber insgesamt 18 Monate bei der AOK versichert warst, dann kannst Du dort kündigen und bei der BKK beitreten.
Gruß
Leonars
Keine Sozialleistungen durch Bedarfsgemeinschaft, wie hoch..
Moderator: Czauderna
Guten Tag also § 5 abs. 1 Nr 13 geht ja von Teriorialprinzip aus, das heißt dieser § gilt nur im Geltungsbereich des Grungestzes also greift § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht solange der Auslandsaufenthalt bestand.
Mit Wiedereinreise nach Deutschland greift § 5 abs.1 Nr,13.
Das heißt also die letzte KK ist zusändig die AOK, da aber ein Antrag auf Hartz IV gestellt wurde ergibt sich das die Versicherungspflicht als Hartz IV empfänger § 5 abs. Nr 13 mit Antragsstellung verdrängt.
Das heißt jetzt weiter mit Antragsstellung wird meist Hartz IV gezahlt, also kann eine neu Kasse gewählt werden sofern die Bindugnsfrist von 18 Monaten erfüllt ist.
Allerdings das Problemi st sobald die Wiedereinreise nicht deckungsgleich mit der Antragsstellung von Hartz IV ist, ergibt sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, letzte Kasse ist die AOK, also wird eine erneute Bindungsfrist von 18 Monaten ausgelöst und ein Krankenkassenwechsel sit nicht möglich.
abe dies ist jetz nur ein rein hxpotheticher Ansatz da ja die Antragstellugn zeitgelich erfolgte.
Mit Wiedereinreise nach Deutschland greift § 5 abs.1 Nr,13.
Das heißt also die letzte KK ist zusändig die AOK, da aber ein Antrag auf Hartz IV gestellt wurde ergibt sich das die Versicherungspflicht als Hartz IV empfänger § 5 abs. Nr 13 mit Antragsstellung verdrängt.
Das heißt jetzt weiter mit Antragsstellung wird meist Hartz IV gezahlt, also kann eine neu Kasse gewählt werden sofern die Bindugnsfrist von 18 Monaten erfüllt ist.
Allerdings das Problemi st sobald die Wiedereinreise nicht deckungsgleich mit der Antragsstellung von Hartz IV ist, ergibt sich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, letzte Kasse ist die AOK, also wird eine erneute Bindungsfrist von 18 Monaten ausgelöst und ein Krankenkassenwechsel sit nicht möglich.
abe dies ist jetz nur ein rein hxpotheticher Ansatz da ja die Antragstellugn zeitgelich erfolgte.
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Paulina123 hat geschrieben:erhalten=berechnet.
Und es spielt keine Rolle wie viel mein Freund in unseren Bedarfsgemeinschaft verdient?
Kann das jemand bestätigen?Czauderna hat geschrieben:Hallo,
das ist genau so korrekt - die Einkünfte deines Freundes spielen bei der Krankenversicherung keine Rolle.
Gruß
Czauderna
Denn bisher habe ich gelesen, dass das Amt nur die KV übernimmt wenn alle in der Bedarfsgemeinschaft als bedürftig gelten!
Hallo,
irgendwie scheinst du sehr ungläubig zu sein - habe ich dir die Frage nicht schon einmal beantwortet ?????
Also nocheinmal - für die Krankenkasse spielt es keine Rolle wieviel oder wie wenig der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin an Einkommen hat. Für die Beitragsberechnung werden nur die eigenen Einkünfte gewertet.
Ich wiederholfe - für die Krankenkasse gilt dies - nicht für das Sozialamt.
Gruß
Czauderna
irgendwie scheinst du sehr ungläubig zu sein - habe ich dir die Frage nicht schon einmal beantwortet ?????
Also nocheinmal - für die Krankenkasse spielt es keine Rolle wieviel oder wie wenig der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin an Einkommen hat. Für die Beitragsberechnung werden nur die eigenen Einkünfte gewertet.
Ich wiederholfe - für die Krankenkasse gilt dies - nicht für das Sozialamt.
Gruß
Czauderna
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