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Verfasst: 15.09.2009, 00:37
von Marcel75
M.W. gibt es seitdem keine höchstrichterliche und damit wegweisenden (BSG-)Urteile. Die Urteile von Sozialgerichten und auch Landessozialgerichten taugen aber meistens wenig zur Durchsetzung von Ansprüchen, auch wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handeln sollte.
Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld hat (vgl. u.a. Urteile vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R - und vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R, B 1 KR 2/07 R, B 1 KR 8/07 R -).
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Die von Ihnen genannte Verlinkung (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit) besagt ebenfalls:
§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
(1) 1 Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
(4) 1 Versicherte, bei denen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben können.
(5) 1Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Anmerkung: Es fand keine persönliche Begutachtung und Befragung des Versicherten statt, sondern es wurde nach Aktenlage entschieden, obwohl die hierzu befragten Ärzte das Vorliegen der weiteren AU bescheinigen.
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Außerdem findet man zu diesem Thema auch noch folgendes:
Soziale Absicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit
1. Krankengeld oder Arbeitslosengeld ?
Wird ein Arbeitnehmer wegen Kündigung oder Befristungsablauf arbeitslos, kann der Anspruch auf Krankengeld statt Alg I oder Alg II taggenau davon abhängen, wann die Arbeitsunfähigkeit (AU) ärztlich festgestellt wird.
1.1 Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis
Wird die AU noch während des letzten Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Arbeitslosigkeit festgestellt, steht dem Arbeitslosen ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankengeld nach § 44 SGB V zu, solange die AU mit Anspruch auf Krankengeld fortdauert. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BSG darauf zu achten, dass die AU nahtlos vom behandelnden Arzt festgestellt und die AU-Bescheinigungen spätestens innerhalb einer Woche der Krankenkasse übersandt werden.
Der Ausfall oder die Begrenzung des Krankengeldanspruchs kann nur dann mit Alg I aufgefangen werden, wenn sich die AU-Feststellung nur auf die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der zuletzt geschuldeten Arbeitsleistung bezieht, im Übrigen aber ein für mehr als kurzzeitige Beschäftigungen (mindestens 15 Sunden wöchentlich) zu regulären Arbeitsmarktbedingungen ausreichendes Leistungsvermögen besteht. Der Anspruch auf Alg I setzt allerdings voraus, dass sich der Arbeitslose persönlich bei der AA arbeitslos gemeldet und sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen seines Restleistungsvermögens zur Verfügung gestellt hat. Rückwirkend, nach Ablehnung der Fortzahlung von Krankengeld, kann Alg I nicht beantragt werden.
Quelle: info also, 2/2008 (Udo Geiger, Richter am Sozialgericht Berlin)
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Nichts für ungut, Sie haben zwar eine (begründete) Einschätzung abgegeben, aber ein Entschluss müsste von der Widerspruchsstelle oder dem Gericht gefasst werden.
Dies war auch lediglich meine persönliche Einschätzung, die natürlich erst noch bestätigt werden muss.
In mehreren mir bekannten Fällen (Forum VDK - Thema Krankengeld) war der Widerspruch zur Erlangung von Krankengeld erfolgreich.
Dennoch bedanke ich mich vielmals für Ihre Bemühungen und Ihre Meinung zum Thema!
Viele Grüße
Marcel
Verfasst: 15.09.2009, 19:28
von CiceroOWL
Hallo Marcel, das geht auch einfachher. Ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 117 ff. SGB III entsteht wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Da aber aufgrund der bestehende Krankheit deine Frau dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ergibt sich das deine Frau einen Anspruch auf Krangengeld hat.
Verfasst: 15.09.2009, 20:11
von ratte1
CiceroOWL hat geschrieben:Hallo Marcel, das geht auch einfachher. Ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 117 ff. SGB III entsteht wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Da aber aufgrund der bestehende Krankheit deine Frau dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ergibt sich das deine Frau einen Anspruch auf Krankgengeld hat.
Nee, der Umkehrschluss zieht nicht. Nur weil jemand dem Arbeitsmarkt krankheitsbedingt nicht zur Verfügung steht, entsteht daraus nicht ein Anspruch auf Krankengeld. Außerdem hatte der TE angegeben, dass die Ehefrau schon ALG 1 bezieht, mithin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste.
MfG
Ratte1
Verfasst: 16.09.2009, 01:19
von Marcel75
Sie steht dem Arbeitsmarkt seit 01.09. für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen zur Verfügung, da sie aufgrund dem vom MDK bescheinigten Ende offiziell nicht mehr arbeitsunfähig ist.
Zur Erlangung von Krankengeld genügt es laut Rechtsprechung, dass sie ihren zuletzt ausgeübten oder vergleichbaren Beruf nicht mehr ausüben kann. Daher kann/muss sie sich dem Arbeitsmarkt für andere Tätigkeiten mit ihrem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen, um die Anspruchsvoraussetzungen auf ALG1 zu erfüllen und ALG1 erhalten zu können, bis über ihren Widerspruch entschieden wurde.
Hätte sie sich während des Widerspruchsverfahrens nicht arbeitslos gemeldet, wäre weder sie noch ich (ich selbst bin als Rentenantragsteller über die Familienvers. meiner Frau versichtert) krankenversichert. Ausserdem wäre sie während dieser Zeit ohne Bezüge, was sich angesichts der evtl. längeren Bearbeitungszeit des Widerspruchs finanziell kaum überbrücken lässt, da wir momentan einzig vom Einkommen meiner Frau leben müssen. Ich selbst erziele aufgrund einer schweren Erkrankung kein Einkommen und habe auch keinerlei Ersatzbezüge wie ALG, Rente oder Krankengeld.
Momentan haben wir es wirklich nicht leicht!
Verfasst: 16.09.2009, 07:48
von ratte1
Marcel75 hat geschrieben: Momentan haben wir es wirklich nicht leicht!
Kann ich schon nachvollziehen. Meine Antwort bezog sich auch nur auf den Beitrag von CiceroOWL .
MfG
ratte1
Verfasst: 16.09.2009, 22:27
von CiceroOWL
Korrekt ratte muß ich dir recht geben , ich hate den satz leider überlesen.
Verfasst: 27.09.2010, 09:50
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 27.09.2010, 15:33
von Marcel75
Hallo Machts Sinn,
leider ist der Fall komplex und im Forum etwas zerrissen. Beim Klick auf meinen Namen kannst du dir im Profil "alle Einträge von Marcel75 anzeigen lassen". http://www.krankenkassenforum.de/search ... r=Marcel75
Wir haben die Klage gegen die KK im Juli gewonnen und warten bislang noch immer auf die Nachzahlung von Krankengeld inkl. Zinsen.
Gruß
Marcel
Verfasst: 27.09.2010, 19:55
von topline
!! SO EINEN FALL KENN ICH AUCH !!
Wie lange darf sich die Krankenkasse eigentlich Zeit lassen um solche Nachzahlungen zu begleichen.
Werden oder (müssen) Zinsen für die ausstehende Zahlung durch die KK geleistet werden, wenn ja, zu welchen Zinssatz.
Was kann alles zu den ausergerichtlichen Kosten angegeben werden?
MfG
Topline
Verfasst: 28.09.2010, 01:21
von leser
Verzinsung: ja - § 44 SGB I (allerdings frühestens nach 6 Monaten)
Fälligkeit: § 41 SGB I i.V.m. § 46 SGB V (die Kasse muss auf Antrag u.U. sogar einen Vorschuss prüfen - § 42 SGB I)
Kosten: ja - § 63 SGB X (Achtung, der ist ein bisschen schwammig: nur die "notwendigen" Aufwendungen! also nicht zuviel voraussetzen)
Verfasst: 28.09.2010, 08:00
von Bully
Marcel75 hat geschrieben:
Wir haben die Klage gegen die KK im Juli gewonnen und warten bislang noch immer auf die Nachzahlung von Krankengeld inkl. Zinsen.
mal eine Frage
Hat das Gericht etwas im Urteil über die Verzinsung angeordnet.
z.b. Zinseszinsen etc.
ja stimmt schon,dazu steht im § 44 SGB I nichts
aber ist es desshalb ausgeschlossen
Gruß Bully
Mann, Bully ...
Verfasst: 28.09.2010, 14:53
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.