Verfasst: 02.08.2009, 21:46
Oh weia, die unterschiedlichen Freibeträge ab dem 01.01.2009 sind mehr als interessant. Da hat der Gesetzgeber gerade erst am 22.07.2009 schön nachgebessert und schon kommen die ersten Fragen, die bei wörtlicher Auslegung des schönen neuen Gesetzestextes entstehen.
Zunächst der Wortlaut des Gesetzes:
5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen
Also, eins dürfte schon mal klar sein, eine Familienversicherung für das gemeinsame Kind besteht nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht, wenn das Einkommen des anderen Elternteils oberhalb der JAEG von derzeit 4.050,00 Euro liegt. Hier bekommt man dann einen Freibetrag in Höhe von 840,00 Euronen, alles tuti.
Okay, dann nehmen wir den Fall, wo Papi soeben über die BBG liegt; das sind derzeit nur 3.675,00 Euronen. Papi nimmt das gemeinsame Kind nicht in die Familienversicherung, weil die priv. Kv. vielleicht besser ist.
In dieser Konstellation ist das Kind nicht familienversichert, oder? Somit kann weder der Freibetrag in Höhe von 840,00 Euro (Einkommen liegt nicht oberhalb der JAEG), noch der Freibetrag als familienversichertes Kind von 504,00 Euro, Kind ist ja privat versichert, eingeräumt werden.
Dieses wäre ein untragbares Ergebnis; also muss man sich entscheiden, welchen Freibetrag nehme ich.
Ich bin mal gespannt, wozu der Spitzbubenverband tendiert. Ob er wohl den verminderten Freibetrag nimmt?
Habe ich da jetzt nen Brett vor der Birne?
Zunächst der Wortlaut des Gesetzes:
5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen
Also, eins dürfte schon mal klar sein, eine Familienversicherung für das gemeinsame Kind besteht nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht, wenn das Einkommen des anderen Elternteils oberhalb der JAEG von derzeit 4.050,00 Euro liegt. Hier bekommt man dann einen Freibetrag in Höhe von 840,00 Euronen, alles tuti.
Okay, dann nehmen wir den Fall, wo Papi soeben über die BBG liegt; das sind derzeit nur 3.675,00 Euronen. Papi nimmt das gemeinsame Kind nicht in die Familienversicherung, weil die priv. Kv. vielleicht besser ist.
In dieser Konstellation ist das Kind nicht familienversichert, oder? Somit kann weder der Freibetrag in Höhe von 840,00 Euro (Einkommen liegt nicht oberhalb der JAEG), noch der Freibetrag als familienversichertes Kind von 504,00 Euro, Kind ist ja privat versichert, eingeräumt werden.
Dieses wäre ein untragbares Ergebnis; also muss man sich entscheiden, welchen Freibetrag nehme ich.
Ich bin mal gespannt, wozu der Spitzbubenverband tendiert. Ob er wohl den verminderten Freibetrag nimmt?
Habe ich da jetzt nen Brett vor der Birne?