Verfasst: 10.03.2009, 20:39
@ itsjustme:
Ich meinte pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für diesen Personenkreis hat der Herr Bismarck und auch der Gesetzgeber eine gewisse Schutzwürdigkeit haben wollen. Die Arbeitnehmer sollten gegen die Unwegsamkeiten des Erwerbslebens abgesichert sein. Dieses System ist im Übrigen volkswirtschaftlich sehr sinnvoll, da durch Entgeltersatzleistungen fast immer Geld im Umlauf bleibt, auch wenn ein Arbeitnehmer nicht arbeiten kann. Insofern ist es auch diesbezüglich sinnvoll gewesen, eine Zwangsversicherung für Arbeitnehmer einzuführen.
Andere Personenkreise betrachtete man bislang nicht als schutzwürdig. Waren doch früher z.B. Selbstständige aber auch Hausfrauen privatversicherter Ehegatten meist vermögender als Arbeitnehmer.
Dies hat sich natürlich im Laufe der Zeit gewandelt. Selbständige leben oft auch nur von Monat zu Monat. Und eine PKV ist auch kein Anzeichen mehr für Wohlstand.
Trotzdem wollen alle in die GKV. Warum? Anscheinend ist es immer noch ne feine Sache.
Soweit Du auf die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ansprichst, erfolgt die dortige Beitragsbemessung *** zu freiwillig Versicherten, da sie grundsätzlich auch diesem Personenkreis zuzuordnen sind (z.B. Selbstständige).
Ein lediger Pflichtversicherter , wie Du in nennst, kann auch nur ein Mitglied nach § 5 Abs.1 Nr. 13 sein. Demnach ist er wie ein freiwillig versicherter ohne Einkommen einzustufen. Nun fragen wir uns, welche Einkünfte dieser Mensch (A) hat. Keine. Also zahlt er den Mindestbeitrag, umsonst ist nichts.
Die Ehefrau (B)des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers wird kostenfrei familienversichert.
Die Hausfrau ohne eigenes Einkommen mit dem privat versicherten Ehegatten(C). Was bestimmt ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit?? Richtig, das Ehegatteneinkommen. Und warum soll Sie vom hälftigen Ehegatteneinkommen Beiträge bezahlen. Ganz einfach: Ihr Ehegatte zahlt nichts in die gesetzliche KV ein. Also wird man die Frau nicht kostenfrei versichern. Und warum nicht Mindestbeitrag? Auch einfach: Weil Sie Einkünfte hat. Nämlich das hälftige Ehegatteneinkommen. Hätte A andere Einkünfte z.B. Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten(PKV), müsste er davon auch Beiträge zahlen.
Insofern werden alle gleichbehandelt. Nur der Arbeitnehmer ist ein wenig besser dran, aber das liegt wie gesagt, an der besonderen Schutzwürdigkeit aber auch daran, dass dies volkswirtschaftich Sinn macht. Auch das ist nämlich ein Anreiz, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Man ist sofort in allen Zweigen der Sozialversicherung abgesichert.
Sicherlich ist es bedauerlich, dass für Deine Frau diese Option aufgrund der Erkrankung gar nicht besteht. Ich wollte trotzdem darstellen, dass dahinter soziale und gleichbehandelnde Überlegungen stehen.
Im Übrigen: wenn Deine Frau über 300 EUR an KV-Beiträgen zahlt, scheint der Freibetrag für das privat versicherte Kind nicht vom Familieneinkommen abgezogen worden zu sein...oder?
Ich meinte pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für diesen Personenkreis hat der Herr Bismarck und auch der Gesetzgeber eine gewisse Schutzwürdigkeit haben wollen. Die Arbeitnehmer sollten gegen die Unwegsamkeiten des Erwerbslebens abgesichert sein. Dieses System ist im Übrigen volkswirtschaftlich sehr sinnvoll, da durch Entgeltersatzleistungen fast immer Geld im Umlauf bleibt, auch wenn ein Arbeitnehmer nicht arbeiten kann. Insofern ist es auch diesbezüglich sinnvoll gewesen, eine Zwangsversicherung für Arbeitnehmer einzuführen.
Andere Personenkreise betrachtete man bislang nicht als schutzwürdig. Waren doch früher z.B. Selbstständige aber auch Hausfrauen privatversicherter Ehegatten meist vermögender als Arbeitnehmer.
Dies hat sich natürlich im Laufe der Zeit gewandelt. Selbständige leben oft auch nur von Monat zu Monat. Und eine PKV ist auch kein Anzeichen mehr für Wohlstand.
Trotzdem wollen alle in die GKV. Warum? Anscheinend ist es immer noch ne feine Sache.
Soweit Du auf die Pflichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ansprichst, erfolgt die dortige Beitragsbemessung *** zu freiwillig Versicherten, da sie grundsätzlich auch diesem Personenkreis zuzuordnen sind (z.B. Selbstständige).
Ein lediger Pflichtversicherter , wie Du in nennst, kann auch nur ein Mitglied nach § 5 Abs.1 Nr. 13 sein. Demnach ist er wie ein freiwillig versicherter ohne Einkommen einzustufen. Nun fragen wir uns, welche Einkünfte dieser Mensch (A) hat. Keine. Also zahlt er den Mindestbeitrag, umsonst ist nichts.
Die Ehefrau (B)des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers wird kostenfrei familienversichert.
Die Hausfrau ohne eigenes Einkommen mit dem privat versicherten Ehegatten(C). Was bestimmt ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit?? Richtig, das Ehegatteneinkommen. Und warum soll Sie vom hälftigen Ehegatteneinkommen Beiträge bezahlen. Ganz einfach: Ihr Ehegatte zahlt nichts in die gesetzliche KV ein. Also wird man die Frau nicht kostenfrei versichern. Und warum nicht Mindestbeitrag? Auch einfach: Weil Sie Einkünfte hat. Nämlich das hälftige Ehegatteneinkommen. Hätte A andere Einkünfte z.B. Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten(PKV), müsste er davon auch Beiträge zahlen.
Insofern werden alle gleichbehandelt. Nur der Arbeitnehmer ist ein wenig besser dran, aber das liegt wie gesagt, an der besonderen Schutzwürdigkeit aber auch daran, dass dies volkswirtschaftich Sinn macht. Auch das ist nämlich ein Anreiz, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Man ist sofort in allen Zweigen der Sozialversicherung abgesichert.
Sicherlich ist es bedauerlich, dass für Deine Frau diese Option aufgrund der Erkrankung gar nicht besteht. Ich wollte trotzdem darstellen, dass dahinter soziale und gleichbehandelnde Überlegungen stehen.
Im Übrigen: wenn Deine Frau über 300 EUR an KV-Beiträgen zahlt, scheint der Freibetrag für das privat versicherte Kind nicht vom Familieneinkommen abgezogen worden zu sein...oder?