Seite 2 von 2

Verfasst: 05.01.2009, 19:58
von mayo2sandiego
Hab heute mit der Beihilfestelle gesprochen und diese Auskunft sogar schriftlich bekommen:

Beihilferechtliche Besonderheiten bei Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenkasse:

Freiwilligen Mitgliedern der GKV ist es beihilferechtlich freigestellt, ob sie sich auf Behandlungsschein oder als "Privatpatient" mit Kostenerstattung behandeln lassen (Wahlrecht).

Es würde also funktionieren mit den 2 Kindern in der privaten.

Aber ich hab mich so langsam damit angefreundet die komplette Familie privat zu versichern.

Gibt es aus diesem Anlass der Beitragserhöhung eigentlich ein Sonderkündigungsrecht?

Gruss
mayo2sandiego

Verfasst: 05.01.2009, 20:11
von Krankenkassenfee
Hallo,

nein - kein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist von 2 vollen Kalendermonaten (+ dem Monat in dem man kündigt) muss eingehalten werden. Allerdings gilt die Bindungsfrist nicht, das bedeutet, Du kannst auch vor Ablauf der 18 Monate die Kasse Richtung PKV verlassen.

LG, Fee

Verfasst: 05.01.2009, 20:31
von ratte1
@mayo2sandiego

Hallo,

die schriftliche Auskunft der Beihilfestelle hilft hier m.E. kein Stück weiter.

Es ist und war ja nicht fraglich, ob die Frau (und nur sie ist Mitglied der gesetzlichen KK!) sich privat behandeln lassen kann. Vielmehr war und ist fraglich, wie die Beihilfestelle bei Verzicht des gesetzlichen Familienversicherungsschutzes für 1, 2 oder 3 Kinder (der m.E. nach wie vor nicht möglich ist) reagiert.

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 05.01.2009, 23:09
von GerneKrankenVersichert
mayo2sandiego hat geschrieben:Hab heute mit der Beihilfestelle gesprochen und diese Auskunft sogar schriftlich bekommen:

Beihilferechtliche Besonderheiten bei Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenkasse:

Freiwilligen Mitgliedern der GKV ist es beihilferechtlich freigestellt, ob sie sich auf Behandlungsschein oder als "Privatpatient" mit Kostenerstattung behandeln lassen (Wahlrecht).
Ich befürchte, diese Aussage geht haarscharf am Kern der Sache vorbei. Wenn freiwillig Versicherte einer gesetzlich Krankenkasse die Kostenerstattung wählen, bleibt die GKV der zuerst leistende Träger und die Beihilfe springt nur für die Differenz ein. Bei der von dir bevorzugten Lösung wären die Kinder jedoch nicht mehr GKV versichert und die Beihilfe müsste komplett einspringen, obwohl ein Anspruch gegenüber der GKV dem Grunde nach bestünde. Es könnte also passieren, dass nur die Differenz zwischen Kassen- und Privatsatz beihilfeberechtigt ist - du würdest auf einem Großteil der Kosten sitzenbleiben.

GKV

Verdopplung des Beitragssatzes / Freiw. gesetzl. versichert

Verfasst: 26.01.2009, 13:39
von rajoma
Hallo,
ich kann mich dem "Schicksal" von @mayo2sandiego anschließen......mein Beitrag für die Familienversicherung der Ehefrau und der 3 Kinder hat sich verdoppelt !!....das wird dann schon Exisitenz-gefährdend ....zumal ich nicht auf "Freie Heilfürsorge" zrurückgreifen kann.

Grund auch bei uns sind die vom GKV-Spitzenverband Bund ab 2009 festgelegten Grundsätze, dass bei familienversicherten Kindern die Freibeträge jetzt nicht mehr abzuziehen sind.

Zu unserer Situation:
Ehemann Beamter, damit PKV + Beihilfe

Ehefrau und 3 Kinder freiwillig gesetzlich versichert. Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen.

2 Fragen hierzu:
1) Bleibt zur Kostenreduzierung nur der Weg die gesamte Familie privat zu versichern ? ....oder gibt es Härtefallregelungen ?
2) Gibt es hierzu bereits (Muster-)Klageverfahren ? (...ich habe zunächst nur Widerspruch eingelegt, der leider keine aufschiebende Wirkung hat ...)

Besten Dank für Eure Info´s

Beitragserhöhung freiwillig in GKV/Wegfall Kinderfreibetrag

Verfasst: 23.02.2009, 12:41
von Meyer17
Hallo,

mich trifft das gleiche Schicksal.
Bin Berufssoldat, verheiratet, ein Kind.
Meine Ehefrau ist auf 400 €-Basis tätig.
Unser Beitrag hat sich um ca. 120 € erhöht.
Die Technikerkrankenkasse möchte gemäß Schreiben vom
17.02.09 den Beitrag rückwirkend zum 01.01.09 erhöhen.
Ist das wohl zulässig?

Gibt es generell schon neuere Sachstände?

MfG

Meyer17

Re: Beitragserhöhung freiwillig in GKV/Wegfall Kinderfreibet

Verfasst: 23.02.2009, 12:58
von Czauderna
Meyer17 hat geschrieben:Hallo,

mich trifft das gleiche Schicksal.
Bin Berufssoldat, verheiratet, ein Kind.
Meine Ehefrau ist auf 400 €-Basis tätig.
Unser Beitrag hat sich um ca. 120 € erhöht.
Die Technikerkrankenkasse möchte gemäß Schreiben vom
17.02.09 den Beitrag rückwirkend zum 01.01.09 erhöhen.
Ist das wohl zulässig?

Gibt es generell schon neuere Sachstände?

MfG

Meyer17
Hallo, nein, neue Sachstände gibt es nicht - aufgrund der seit dem 01.01.2009 geltenden neuen Beitragsberechnungsgrundlagen ist das
Handeln der Kasse rechtens - das dies allerdings nun erst geschieht ist ärgerlich - solche Sachen gibt es (leider) immer wieder und das bei allen Kassen.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 23.02.2009, 14:07
von realist
Ich sehe das ganze so: Wenn einer der Familie (Frau oder Mann) sich dem Solidarsystem der gesetzlichen KV entzogen hat (sei es nun freiwillig oder nicht), warum sollten dann alle anderen, die in das System einzahlen, für seine/ihre Kinder zahlen?? :?: Bisher war es so, dass sogar die Kinder, die BEITRAGSFREI mitversichert waren, das Gesamt(FAMILIEN)einkommen reduziert haben.
Seit der neuen Regelung ist es fairer... Warum sollte das Familieneinkommen reduziert werden wenn die Kinder doch versicherungstechnisch nichts kosten???? Also haben die Betroffenen die Wahl: "beitragsfrei" in der Familienversicherung oder Vertrag bei der PKV. Ist doch nur gerecht, oder was??

Verfasst: 23.02.2009, 15:06
von Meyer17
Hallo realist,

das kann man sicherlich so sehen.
Nur ist es so, daß meine Frau seit über 12 Jahren in der gesetzlichen
KV versichert ist.
Bei einem jetzigen Wechsel in die Private zählt natürlich das jetzige
Eintrittsalter mit Risikozuschlägen für zwischenzeitlich erlittene
Erkrankungen.

Verfasst: 23.02.2009, 17:36
von Czauderna
Meyer17 hat geschrieben:Hallo realist,

das kann man sicherlich so sehen.
Nur ist es so, daß meine Frau seit über 12 Jahren in der gesetzlichen
KV versichert ist.
Bei einem jetzigen Wechsel in die Private zählt natürlich das jetzige
Eintrittsalter mit Risikozuschlägen für zwischenzeitlich erlittene
Erkrankungen.
Hallo,
auch das ist sicher ärgerlich und deine Bedenken nachvollziehbar, aber daran sieht man eben den Unterschied zwischen der ach so teuren GKV und der ach so guten PKV.
Jedes dieser beiden Systeme hat eben seine Vor- und Nachteile, wobei ich als GKV-Mitarbeiter der Meinung bin, den Beitrag nach dem Einkommen zu
berechnen ist immer noch sozialer als nach Alter .Geschlecht und Gesundheitszustand.
Aber das ist ja normal, oder ??
Gruß
Czauderna

Verfasst: 23.02.2009, 18:45
von realist
Hallo,

natürlich ist die Versicherung der Frau nun viel teurer.
Das Schöne ist ja, dass man die Wahl hat, ob GKV oder PKV. Die Frau kann ja weiterhin bei der GKV bleiben.

Aber sehen Sie es doch mal so: Für den Beitrag sind jetzt DREI Personen versichert. Frau und zwei Kinder. Also eine feine Sacht - trotz der Neuregelung :wink:

Verfasst: 09.04.2009, 21:00
von danoaia
Wichtiger Hinweis für die Berufssoldaten und Beamten.
Sollte die Ehefrau in der GKV freiwillig versichert sein, rate ich trotz höherer Beiträge für die GKV nicht überstürzt in die PKV zu wechseln. Sonst besteht die Gefahr dass die sog. „Neunzehntel-Regelung“ platzt. Damit wäre es der Ehefrau nicht mehr möglich im Alter in die günstige Krankenversicherung der Rentner (KdR)zu wechseln. Dazu muß die Ehefrau nämlich 9/10 der zweiten Lebensarbeitshälfte in der GKV pflichtversichert gewesen sein – dazu gehören auch die Beiträge freiwillige Weiterversicherung. Nicht in die KdR zu kommen bedeutet eine erhebliche finanzielle Belastung in der Rente.

Sonstiges:
Dem Bäcker (o.ä. Beruf) seine Familie ist in der GKV mitversichert sofern die Ehefrau nicht berufstätig ist. Dem Berufssoldaten (BS) seine Familie nicht. Darüber muß man sich Gedanken machen. Das ist alles andere als eine feine Sache. :
Berufssoldaten werden häufig versetzt (auch in ländlich gelegene Gebiete) was bewirkt, dass die Ehefrauen am neuen Standort oftmals keine Arbeit finden. Somit haben wir das Problem der Krankenversicherung der Ehefrauen (die nicht familienmitversichert sind).

Der Berufssoldat zahlt zwar keine Krankenversicherungsbeiträge - aber dies resultiert aus der niedrigen Besoldung die er erhält. Somit ist die neuerliche Schlechterstellung m.E. nicht gerechtfertigt.

Ein Berufssoldat erhält beispielsweise gegenüber einem Beamten im vergleichbaren Dienstgrad (z.B. Hauptmann vs. Amtmann) eine deutlich niedriger Besoldung. Schließlich muß sich der Beamte noch privat krankenversichern.