Re: Beitragserstattung bei geringeren Kapitaleinkünften im Vorjahr
Verfasst: 15.10.2023, 18:24
Hallo,
....Gern möchte ich auch die Frage aufwerfen, ob der Bescheid auch endgültig sein sollte, wenn ich erst wenig und dann viel verdient hätte.
Ich greife mal diese Frage auf - Es ist so, dass Selbständige immer zuerst in die höchste Versicherungsklasse (Beitragsbemessungsgrenze) eingestuft werden und somit den Höchstbeitrag zahlen. Solange das seitens des Versicherten unwidersprochen bleibt, ist diese Einstufung auch endgültig. Der Versicherte kann aber bei seiner Krankenkasse die einkommensbezogene Einstufung beantragen. In diesem Fall erfolgt die erste Einstufung entweder nach dem nachgewiesenen Einkommen oder aber, wenn die Höhe des künftigen Einkommens noch nicht nachweisbar ist, nach einer Schätzung des Versicherten, mindestens aber nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Wenn wir jetzt mal als Beispiel das Jahr 2018 nehmen als Beginn, so erfolgte diese vorläufige Einstufung ab 2018. Der Versicherte hat also in 2018 geschätzt, dass er ca. 1000 € monatlich an Einkommen erzielen könnte. Somit wurde er nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1.131,67 € eingestuft. Im Jahre 2019 legt er nun seinen Einkommensteuerbescheid für 2018 vor. Danach ergibt sich für 2018 ein monatliches Einkommen von 1100,00 €, also 100,00 € als er geschätzt hat, aber immer noch unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze , d.h. keine Nachzahlung und keine Rückzahlung. Die Einstufung für 2018 wird nun endgültig und die Einstufung für 2019 wird nach dem Einkommen von 2018 als vorläufig gestellt, also weiterhin der Mindestbeitrag. Im Jahr 2020 wird nun der Einkommensteuerbescheid für 2019 vorgelegt und danach ergibt sich jetzt ein Einkommen von 2200,00 € mtl., was bedeutet, dass jetzt die Einstufung für 2019 korrigiert wird und die Kasse die entsprechende Beitragsdifferenz nachfordert. Die Einstufung für 2020 wurde geändert und nach dem Einkommen für 2019 ausgestellt und als vorläufig gekennzeichnet. Und so geht das Jahr für Jahr weiter, wobei es im eigenen Interesse der Versicherten liegt, der Kasse umgehend die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Passiert das nicht, droht der Höchstbeitrag.
Ich denke aber, dass Du das Procedere aufgrund Deines Falles schon kennst, aber weil Du die Frage aufgeworfen hast, habe ich mal ein Beispiel gemacht.
Was offenbar immer ein Streitpunkt ist - kann die einkommensbezogene Einstufung auch rückwirkend beantragt werden - ich kenne es noch so, dass das im Laufe eines Kalenderjahres noch rückwirkend bis maximal zum 1.1. dieses Kalenderjahres ging, aber diese Kenntnis kann inzwischen veraltet sein.
Gruss
Czauderna
....Gern möchte ich auch die Frage aufwerfen, ob der Bescheid auch endgültig sein sollte, wenn ich erst wenig und dann viel verdient hätte.
Ich greife mal diese Frage auf - Es ist so, dass Selbständige immer zuerst in die höchste Versicherungsklasse (Beitragsbemessungsgrenze) eingestuft werden und somit den Höchstbeitrag zahlen. Solange das seitens des Versicherten unwidersprochen bleibt, ist diese Einstufung auch endgültig. Der Versicherte kann aber bei seiner Krankenkasse die einkommensbezogene Einstufung beantragen. In diesem Fall erfolgt die erste Einstufung entweder nach dem nachgewiesenen Einkommen oder aber, wenn die Höhe des künftigen Einkommens noch nicht nachweisbar ist, nach einer Schätzung des Versicherten, mindestens aber nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Wenn wir jetzt mal als Beispiel das Jahr 2018 nehmen als Beginn, so erfolgte diese vorläufige Einstufung ab 2018. Der Versicherte hat also in 2018 geschätzt, dass er ca. 1000 € monatlich an Einkommen erzielen könnte. Somit wurde er nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1.131,67 € eingestuft. Im Jahre 2019 legt er nun seinen Einkommensteuerbescheid für 2018 vor. Danach ergibt sich für 2018 ein monatliches Einkommen von 1100,00 €, also 100,00 € als er geschätzt hat, aber immer noch unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze , d.h. keine Nachzahlung und keine Rückzahlung. Die Einstufung für 2018 wird nun endgültig und die Einstufung für 2019 wird nach dem Einkommen von 2018 als vorläufig gestellt, also weiterhin der Mindestbeitrag. Im Jahr 2020 wird nun der Einkommensteuerbescheid für 2019 vorgelegt und danach ergibt sich jetzt ein Einkommen von 2200,00 € mtl., was bedeutet, dass jetzt die Einstufung für 2019 korrigiert wird und die Kasse die entsprechende Beitragsdifferenz nachfordert. Die Einstufung für 2020 wurde geändert und nach dem Einkommen für 2019 ausgestellt und als vorläufig gekennzeichnet. Und so geht das Jahr für Jahr weiter, wobei es im eigenen Interesse der Versicherten liegt, der Kasse umgehend die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vorzulegen. Passiert das nicht, droht der Höchstbeitrag.
Ich denke aber, dass Du das Procedere aufgrund Deines Falles schon kennst, aber weil Du die Frage aufgeworfen hast, habe ich mal ein Beispiel gemacht.
Was offenbar immer ein Streitpunkt ist - kann die einkommensbezogene Einstufung auch rückwirkend beantragt werden - ich kenne es noch so, dass das im Laufe eines Kalenderjahres noch rückwirkend bis maximal zum 1.1. dieses Kalenderjahres ging, aber diese Kenntnis kann inzwischen veraltet sein.
Gruss
Czauderna