Hallo Czauderna,
ich denke, wir schreiben aneinander vorbei, wenn du von Pflichtversicherten schreibst, die auch Versorgungsbezüge erhalten (haben); thematisiert in diesem Thema sind freiwillig Versicherte, die [ausschließlich] Versorgungsbezüge erhalten.
Ich meine im Beitrag oben den § 202 SGB V
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__202.html, ich habe nicht recherchiert, seit wann er gilt und weiß nicht, bis wann du gearbeitet hast, das trägt auch nichts zur Klärung bei, denn jetzt ist es so, dass alle Versorgungsbezüge meldepflichtig sind, die Zahlstelle muss alle - nach § 229 SGB V beitragspflichtigen - Versorgungsbezüge an die KK melden und muss nachbessern, wenn die Meldung wegen eines Fehlers oder einer Änderung verbessert werden muss.
Und: alle Zahlstellen von Versorgungsbezügen müssen den Versichertenstatus der Empfänger abfragen, das gehört zu ihren Pflichten und liegt nicht im Ermessen der Zahlstelle.
Diese Pflichten der Zahlstellen von Versorgungsbezügen gelten ganz unabhängig davon, ob die Zahlstelle an die KK Beiträge abführen muss, § 202 SGB V gilt nicht nur für Pflichtmitglieder, sondern auch für freiwillige Mitglieder, die ihre Beiträge wegen ihres Status ohnehin selber entrichten. Also: Die Abfrage des Status und die Meldepflicht der Zahlstellen sind unabhängig von der Abführung der Beiträge.
Die Versorgungsbezüge, die nach § 229 SGB V „außer Betracht“ (also beitragsfrei) bleiben, müssen nicht gemeldet werden und werden nicht gemeldet.
Wenn nun eine KK feststellt, dass eine Zahlstelle einen Versorgungsbezug gar nicht meldet und die Rechtsauffassung hat, dass dieser Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt, dann müsste
nach meinem Rechtsverständnis die Zahlstelle von der KK auf ihre Pflicht nach § 202 SGB V hingewiesen werden [ denn dies wiederum ist - m.W., ich müsste es nachgucken - als Aufgabe der KK auch in SGB V geregelt ], die KK müsste m.A.n. wegen § 202 SGB V auf Nachbesserung / Korrektur der Meldung und auf die Erfüllung der Meldepflicht bestehen.
Und da du die Einheitlichen Grundsätze erwähnst:
§ 3 Beitragspflichtige Einnahmen (1) enthält nicht nur Satz 1, den du oben zitiert hattest, sondern auch Satz 2 und Satz 3.
Satz 3 enthält eine Ausnahmeregelung und lautet:
Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt,
es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt.
Im „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“ steht auf Seite 3:
Von dem Grundsatz, dass alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder zählen,
gelten folgende Ausnahmen:
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht.
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beitragspflicht.
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer konkretisierenden Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler nicht der Beitragspflicht.
⮚ Eine Einnahme, deren Bewertung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder der sich im Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen, unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann der Beitragspflicht, wenn die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine entsprechende konkretisierende Regelung enthalten.
⮚ Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.
⮚ Die Einnahme stellt lediglich eine steuerliche Vergünstigung dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.
Bei „meinem“ Versorgungsbezug trifft - mindestens - zu:
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht. -> Die gesetzliche Regelung steht in § 229 SGB V.
⮚ Die Einnahme unterliegt aufgrund einer konkretisierenden Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler nicht der Beitragspflicht. -> siehe den oben zitierten Satz 3, die „Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen … nicht als Einkommen berücksichtigt“, wegen ihrer Zwecksetzung!
⮚ Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt. - Dass „mein“ Versorgungsbezug keinen Einnahmencharakter hat und dass er lediglich Ersatz für Mehraufwendungen ist, ist höchstrichterlich sogar mehrfach geklärt.
Alle diese drei Punkte, also alle Gründe der Ausnahme von der Beitragspflicht, basieren auf der Zwecksetzung des Versorgungsbezugs, die Zwecksetzung bedeutet real, dass die Einnahme nicht dem Lebens
unterhalt dient und nicht dienen kann, weil sie dafür nicht zur Verfügung steht und nict stehen kann, da man als Empfänger Mehraufwendungen hat, für die diese Einnahme ein Ersatz ist. (Im Prinzip ist das wie beim Blindengeld, auch wenn das Blindengeld als Vergleich bei mir nicht stimmt, weil es ja nicht zu den Versorgungsbezügen gehört, meine Einnahme aber ein Versorgungsbezug ist.)
MfG Kehlchen