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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 14.04.2023, 09:05
von Dr. Know
Die Frage, ob eine Einnahme beitragspflichtig ist, ist doch vollkommen separat von Pfändungsregelungen zu sehen. Dir wird ja nicht die Einnahme durch Pfändungen, Aufrechnungen, Verrechnungen, etc. weggenommen, sondern sie wird lediglich verbeitragt. Das sind vollkommen unterschiedliche Gegebenheiten.
Wenn du die Einnahme in der entsprechenden Übersicht als beitragspflichtig gefunden hast, ist sie es damit auch. Auch wenn man es aus persönlicher Betroffenheit vielleicht nicht wahrhaben möchte.
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V
Verfasst: 14.04.2023, 10:07
von Kehlchen
Hallo Dr. Know, danke für deinen Hinweis, der mich nicht überzeugt. Denn wenn eine Geldleistung (hier Versorgungsbezüge) nicht pfändbar und nicht abtretbar (und nicht Erwerbsersatzeinkommen) ist, dann hat das den Grund, dass sie vollständig dem Empfänger zukommen soll, weil sie zweckbestimmt ist (vgl. § 54 Abs 3 SGB I). Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Nach § 399 BGB ist eine Geldleistung unübertragbar, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde, höchstpersönliche Rechte können nicht abgetreten werden. Eine zweckbestimmte Leistung kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihr Empfänger sie bestimmungsgemäß verwenden darf und sie nicht zur Deckung anderer Lebenshaltungskosten heranziehen muss.
Und dass im Katalog der Einnahmen Selbstzahler eine Einnahme als beitragspflichtig aufgeführt ist, bedeutet nicht notwendig, dass sie dort richtigerweise steht; es standen dort auch schon Einnahmen, die sich im Nachhinein als nicht beitragspflichtig herausgestellt haben (Blindengeld z.B.).
MfG
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 14.04.2023, 11:24
von Dr. Know
Alles schön und gut - aber was erwartest du dann hier für eine Antwort? Alle Teilnehmer können dir maximal erläutern, wie die Praxis in der GKV ist und was die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind. Wenn du Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsgrundsätze hast, wirst du ein Sozialgerichtsverfahren anstreben müssen.
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V
Verfasst: 15.04.2023, 02:39
von GS
Kehlchen hat geschrieben: ↑14.04.2023, 10:07
Hallo Dr. Know, danke für deinen Hinweis, der mich nicht überzeugt. [...]
Hallo Kehlchen, darauf, dass er dich nicht überzeugt, kommt es nicht an, sondern auf das (finale) Ergebnis des von Dr. Know angesprochenen Sozialgerichtsprozesses.
Strenge ihn an, sitze ihn durch und warte ihn ab. Dann berichte.
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 15.04.2023, 07:40
von Kehlchen
Hallo Dr. Know und GS, so wird es dann wohl sein. „Ja, es ist zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben“ entnehme ich bisher keinem Beitrag.
MfG
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 15.04.2023, 08:53
von Czauderna
Kehlchen hat geschrieben: ↑15.04.2023, 07:40
Hallo Dr. Know und GS, so wird es dann wohl sein. „Ja, es ist zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben“ entnehme ich bisher keinem Beitrag.
MfG
Hallo,
warum auch, denn du selbst hast doch geschrieben, dass diese "Geldleistung" im Katalog zu finden ist und da als beitragspflichtig gekennzeichnet ist. Wenn es sich also um da um eine unpfändbare und nicht abtretbare Geldleistung handelt, dann ist die Frage doch beantwortet.
Und um diese "Geldleistung" aus dem Katalog heraus zubekommen bzw. sie dort als nicht beitragspflichtig zu benennen, bedarf es eben des Rechtsweges.Jetzt könntest du uns doch wirklich wissen lassen, um was es sich bei dieser "Geldleistung" genau handelt, damit wir das im Katalog auch nachlesen können - vielleicht fällt uns dann doch noch etwas Schlaues ein.
Gruss
Czauderna
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 15.04.2023, 12:10
von Kehlchen
Hallo Czauderna, ja, es ist richtig, dass ich die Entfernung aus dem Katalog nicht über ein Forum erreichen kann. Ich lasse euch das Ergebnis und die Art der Einnahme wissen, wenn es soweit ist.
Offenbar siehst du keinen Widerspruch darin,
dass diese "Geldleistung" im Katalog zu finden ist und da als beitragspflichtig gekennzeichnet ist.
obwohl es sich um eine unpfändbare und nicht abtretbare Geldleistung handelt. Einnahmen, deren Zweckbestimmung u.a. mit der Unpfändbarkeit i.S.v. § 54 Abs 3 Satz 3 SGB 1 festgehalten wird, finde ich sonst keine anderen im Katalog; nicht mehr, denn das Blindengeld musste aus dem Katalog entfernt werden. Die Frage der Zulässigkeit der Beitragspflicht ist nicht damit beantwortet, dass eine Leistung im Katalog steht.
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 15.04.2023, 12:20
von Czauderna
Hallo,
Ich lasse euch das Ergebnis und die Art der Einnahme wissen, wenn es soweit ist.
Ich werde im Juni 70 und habe nicht vor noch mehrere Jahre hier als Moderator tätig zu sein. Wenn der Rechtsweg die Lösung bringen soll, dann wird das aber dauern.
Gruss
Czauderna
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 17.04.2023, 12:58
von Dr. Know
Weil hier immer die Thematik Blindengeld aufgemacht wird, hier die Erläuterung, warum es nicht beitragspflichtig ist:
Doch die Blindenhilfe solle speziell behinderungsbedingte Mehraufwendungen decken, so nun das LSG in seinem Urteil vom 26. Januar 2016. Sie diene nicht, wie andere Einkünfte, dem gewöhnlichen Lebensbedarf und sei damit auch nicht beitragspflichtig. Das Blindengeld solle vielmehr blinden Menschen die Teilhabe an der Gesellschaft erleichtern, indem beispielsweise besondere Mittel wie blindengerechte Computer oder Lesehilfen angeschafft werden können.
Ergo: Dies ist eine sehr "spitze" bzw. themenbezogene Argumentation (Zahlung zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen), die nicht 1:1 auf den hier geschilderten Vorgang übertragen werden kann. Pfändbarkeit und co. sind eine vollkommen andere Thematik. Daher drehen wir uns hier weiterhin im Kreis.
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 17.04.2023, 13:23
von Kehlchen
Hallo Dr. Know, Pfändungsfreiheit gibt es aus definierten Gründen, vgl. § 54 SGB 1, dort zum Beispiel Abs 3 zu 3. Deswegen ist die Pfändbarkeit (besonders i.V.m. nicht möglicher Abtretung) keine vollkommen andere Thematik.
Dieses
Zahlung zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen
und dieses
Sie diene nicht, wie andere Einkünfte, dem gewöhnlichen Lebensbedarf
trifft 1:1 auf meinen Versorgungsbezug auch zu.
Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?
Verfasst: 17.04.2023, 14:02
von Dr. Know
Ich lass es jetzt mal gut sein. Wenn es so einfach ist, verstehe ich nicht, warum man einen so einfachen Sachverhalt so dermaßen kompliziert erklären muss. Ciao und viel Erfolg noch.