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Verfasst: 22.12.2008, 18:52
von Czauderna
Hallo,
ich würde auf jeden Fall schreiben
"Widerspruch gegen den mündlichen erlassenen belastenden Verwaltungsakt
vom (Datum des Telefonats) in dem mir das Ende der Krankengeldzahlung
zum 31.12.2008 mitgeteilt wurde.
Da ich bereits seit dem ........... arbeitsunfähig bin und seit den ......
Krankengeld erhalte, besteht mein Krankengeldanspruch nach den
bis zum 31.12.2008 geltenden rechtlichen Bestimmungen auch
über den 31.12.2009 hinaus für die Dauer der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Bestimmungen."
Dazu noch das bereits vorgeschlagene Urteil. Das Ganze aber unbedingt per Einschreiben mit Rückschein.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 23.12.2008, 09:38
von carlali
Hallo,
inzwischen ist das Schreiben. was ich euch schon vorgestern vorgestellt habe, an die Krankenkasse raus.
Mit dem Urteil kann ich s ogar nichts anfangen; es sagt mir nichts
(
Ich habe auch rausbekommen, dass die Krankenkassen Satzungen haben und alles in diesen Satzungen festgehalten ist. Ich soll mir die Satzungen meiner Krankenkasse zeigen lassen um dann selber nachzulesen, wie die es mit dem Krankengeld handhaben.....
Ich finde aber keine aktuellen Satzungen und es ist ja wohl auch "logisch" dass die Satzungen zu Gunsten der Versicherung "stehen".....
Verfasst: 26.12.2008, 15:39
von ratte1
carlali hat geschrieben:Mit dem Urteil kann ich s ogar nichts anfangen; es sagt mir nichts
(
Interessant ist für den hier geschilderten Sachverhalt besonders 12 a) der Erläuterungen:
Das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krg hat
Darum wäre es im geschilderten Fall sinnvoll sich auf dieses BSG-Urteil zu beziehen.
MfG
ratte1
Verfasst: 27.12.2008, 12:18
von carlali
Und pünktlich am Heilig Abend kam dann noch ein Brief der Krankenkasse:
Hier ein Auszug:
... mit der Einführung des Gesundheitsfonds im neuen Jahr hat die Bundesregierung für alle Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz (15,5 v. Hd.) festgesetzt. Als Folge dieses Einheitsbeitragssatzes entfällt auch der bisher gesetzlich geregelte Anspruch auf Krankengeld für freiwillig krankenversicherte Selbständige. Allerdings müssen die Krankenkassen als Ersatz einen Wahltarif anbieten, der den Krankengeldanspruch umfasst.
Sie sind bei uns als Selbständiger freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Dieser Anspruch entfällt wie erläutert mit Ablauf des 31.12.2008.
Die Wahltarife der Krankenkassen haben ihre gesetzliche Grundlage im § 53 Sozialgesetzbuch V. Dort wird im Absatz 8 der "Wahltarif Krankengeld" für Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden, ausdrücklich ausgeschlossen.
Sie beziehen ALG II von xxxxxxxxx. Die Krankenversicherungsbeiträge für diesen Leistungsbezug werden komplett von Dritten (Agentur für Arbeit) getragen. Daher besteht für Sie auch keine Möglichkeit, den „Wahltarif Krankengeld“ abzuschließen. Insofern war unsere Auskunft während des Gespräches am 17.12.2008 nicht korrekt. Diese Fehlinformation kam durch die ganz aktuellen Ausführungsbestimmungen zur Gesetzesänderung 2009 zustande. Wir bitten Sie dafür um Entschuldigung.
Sollten Sie weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.................
Wir wollen gar keinen Wahltarif abschließen!! Wir wollen „nur“ unseren Anspruch auf Krankengeld behalten!!! Und lt. Gesundheits-Ministerium (da habe ich angerufen) besteht der auch noch und bleibt auch bestehen! Nur schriftlich habe ich da nichts!
Den Auszahlungsschein, den wir eigentlich wieder brauchen, behält die Krankenkasse natürlich ein. Was tun? Beim Arzt wieder einen gelben Schein ausstellen lassen und einreichen?
Verfasst: 27.12.2008, 13:27
von Czauderna
Hallo,
damit ist die Sache wohl endgültig geklärt - die Kasse hat zugegeben dass
sie mit ihrer mündlichen Aussage total daneben lag. Deshalb wir die Krankengeldzahlung ohne Unterbrechung weiterlaufen.
Eine "gelbe" Krankmeldung ist nicht erforderlich sondern weiterhin Auszahlscheine.
Guten Rutsch in 2009
Czaudera
Verfasst: 27.12.2008, 13:52
von carlali
Die Kasse lag insofern "nur" daneben, dass sie uns gesagt hat, dass wir in Zukunft nur noch den (für uns unbezahlbaren) Wahltarif nutzen können und das nun doch nicht stimmt!
Sie ist ja weiterhin der Meinung, dass unser Anspruch auf Krankengeld ersatzlos erlischt! Auch, wenn wir bereits seit Monaten Krankengeld beziehen.
Verfasst: 07.01.2009, 19:44
von carlali
Frage an ratte1 zur Entstehung des Krankengeldanspruchs
Verfasst: 15.01.2009, 22:20
von Koulchen
Hallo ratte1,
habe ich Sie richtig verstanden, daß das BSG-Urteil B 1 KR 2/07 R deshalb so hilfreich ist, weil es festlegt - nicht nur für Arbeitslose wie im entsprechenden Verfahren - für welche Personengruppen mit der AU ein Krankengeldanspruch dem Grunde nach entsteht?
Ich interpretiere § 44 Abs. 1 so, daß auch Selbständige (außer die nach dem KSVG versicherten) einen Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie arbeitsunfähig sind, und daß nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 der Anspruch mit dem auf den Tag der AU-Feststellung folgenden Tag beginnt. Sehe ich den Sachverhalt richtig?
Für meinen Mann ist die Frage deshalb so relevant, weil die TK mit Einführung des KG-Wahltarifs zum 01.01.09 kein Krankengeld mehr an meinen Mann zahlen will, dessen AU seit 01.09.08 besteht und der 2008 mit KG-Zahlung ab dem 43. Tag der AU versichert war.
Auf die telefonische Auskunft von vorgestern, daß seine Weiterversicherung im entsprechenden KG-Wahltarif (KG Klassik 43) leider nicht möglich sei, da laut ESt-Bescheid 2006 negatives Arbeitseinkommen vorliege, haben wir vehement protestiert. Das Spielchen hatten wir Ende letzten Jahres schon durch, bis kurz vor Weihnachten doch noch die BWA für 2007 als Bemessungsgrundlage anerkannt wurde.
Dazu mal eine generelle Frage: Ich bekomme das nicht so ganz zusammen - entweder besteht doch ein Anspruch oder nicht, aber nicht beides auf zwei unterschiedlichen Grundlagen nebeneinander! (Hat was von Schrödingers Katze ...) Nach meinem Verständnis würde auch bei negativem Einkommen ein Anspruch dem Grunde nach bestehen, nämlich nach § 44 Abs. 1 SGB V, wie es im genannten Urteil spezifiziert wurde. Der Höhe nach - na gut, das ist ein anderes Thema. (Ich glaube auch nicht, daß in der Urteilsbegründung mit "Umfang" die KG-Höhe gemeint ist.)
Interessant ist, daß gestern noch einmal eine Dame der TK vom Servicezentrum Mitgliedschaft/Beiträge anrief und uns mitteilte, Anfang nächster Woche werde eine Entscheidung getroffen, was mit den Versicherten passiert, die bereits vor dem 01.01.2009 im Krankengeldbezug standen. Es sehe danach aus, als würde deren Versicherung für die Zeit des Bestehens der AU genauso weitergeführt wie letztes Jahr, also auch mit den KG-Zahlungen in der entsprechenden Höhe. Das würde dem Urteil entsprechen.
Ich bin nur im Moment sehr irritiert, daß eine so große Kasse wie die TK dieses Problem anscheinend nicht schon vor Einführung der KG-Wahltarife hat herannahen sehen. Da hätte man doch schon letztes Jahr ahnen können, daß solche Fälle Schwierigkeiten bereiten werden, zumal das hin und wieder in den Medien angesprochen wurde. Oder liegt es wieder mal daran, daß den Krankenkassen halbgare Gesetze aufgetischt werden, deren Regelungslücken sie irgendwie selbst zu stopfen versuchen?
Wäre sehr nett, wenn mir einer von den Krankenkassen-Insidern hier im Forum, ich meine die Angestellten, dazu etwas schreiben könnte. Schon mal besten Dank dafür!
Viele Grüße
Koulchen
Verfasst: 21.01.2009, 08:53
von carlali
Wie oben schon geschrieben, zahlt die Krankenkasse weiter.
Heute stand der MdK vor der Tür. Wir dachten, er käme wegen der Pflegestufe, wie wir auf Raten unseres Hausarztes beantragt haben.
Darum kam er auch. Aber auch, weil er die Erwerbsfähigkeit meines Mannes feststellen wollte! Klasse!
Es wird wohl darauf hinaus laufen, dass mein Mann auf der einen Seite keine Pflegestufe bekommt, weil er dafür zu "fit" ist; aber auf der anderen Seite erwerbsunfähig geschrieben wird, weil er dazu halt nicht fit genug ist.
Damit ist die Krankenkasse aus dem Schneider.
Rente bekommt er aber nicht, weil er diese 36 Monate in den letzten 5 Jahren nicht voll hat. Dafür hat er lieber das Geld in eine private BU gesteckt, die jetzt auch nicht zahlt. Im Gegenteil! Die prüfen noch und wollen solange die Beiträge weiterbezahlt bekommen!!
Nun meine Frage: Wie müssen wir uns nu verhalten??
Wann "darf" die Krankenkasse den MDK schicken um Erwerbsunfähigkeit zu prüfen. Normal hat er noch fast 1 Jahr Anspruch auf Krankengeld!!
Verfasst: 21.01.2009, 09:21
von Czauderna
Hallo,
auch wenn es nicht logisch klingt, aber das eine hat mit derm anderen nix zu tun und es ist auch sehr "befremdlich", dass in einem Begutachtungstermin der MDK einen Auftrag der Pflegekasse und einen
Auftrag der Krankenkasse zu zwei unterschiedlichen Sachverhalten
bearbeitet.
Pflegekasse - Hier begutachtet der MDK im Auftrag der Pflegekasse
ob eine Behinderung/Einschränkung vorliegt, die einen tgl. Hilfsbedarf von
mehr als 45 Minuten (reine Pflege) erforderlich macht. Der MDK
hat dazu einen entsprechenen "Katalog" in dem alle anfallenden
Hilfen mit einem zeitlichen Rahmen aufgeführt sind.
Er muss ausserdem beurteilen ob dieser Hilfebedarf mindestnes sechs Monate erforderlich sein wird, ob Pflegehilfsmittel erforderlich sind und
wenn nur Pflegegeld beantragt wird, ob die Pflege im häuslichen Bereich
sichergestellt ist - sovie im Grund satz zur Pflegegebutachtung.
Krankenkasse - Der MDK begutachtet im Auftrag der Krankenkasse,
ob der Versicherte weiterhin Arbeitsunfähig ist, wenn ja. ggf. wie lange.
Er begutachtet auch ob eine Erwerbsminderung vorliegt oder droht und deshalb die Voraussetzungen des $ 51 SGB V. erfüllt sind.
Nur aufgrund dieser Feststellung kann die Krankenkasse überhaupt
den Versichertgen aufforderung innerhalb einer Frist von 10 WSochen
Reha-Massnahmen beim RV-Träger zu beantragen.
Du siehst, zwei vollkommen verschiedene Sachen.
Selbst wenn der Pflegeantrag durchgeht ist es dennoch möglich das weiterhin Krankengeld gezahlt wird.
Und auch Pflegebedürftig heisst bei weitem nicht gleichzeitig Arbeitsunfähig.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 21.01.2009, 10:33
von Koulchen
Hallo carlali,
wegen der privaten BU-Versicherung, die nicht zahlen will, könnten Sie vielleicht noch im Forum unfallopfer.de nachsehen. Dort gibt es auch eine Abteilung zur Berufsunfähigkeit, und die Antworten dort sind ähnlich hilfreich wie hier.
Viele Grüße
Koulchen
Verfasst: 21.01.2009, 19:01
von carlali
Dankeschön für die Antworten!
Aber wie ist das mit der Frist???
Ab wann kann die Krankenkasse den MdK beauftragen ein Gutachten zu erstellen, ob eine Erwerbsminderung vorliegt?
Wie lange hat der Kranke mindestens Zeit "zu genesen", bevor so ein Gutachten erstellt werden darf?
Verfasst: 21.01.2009, 21:00
von ratte1
Hallo,
carlali hat geschrieben:Dankeschön für die Antworten!
Aber wie ist das mit der Frist???
Ab wann kann die Krankenkasse den MdK beauftragen ein Gutachten zu erstellen, ob eine Erwerbsminderung vorliegt?
Wie lange hat der Kranke mindestens Zeit "zu genesen", bevor so ein Gutachten erstellt werden darf?
Dafür gibt es keine Frist. Die Krankenkasse kann jederzeit den MDK mit der Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit beauftragen. Für eine "Karenzfrist" gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Freundliche Grüße
ratte1