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Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?

Verfasst: 23.02.2020, 16:40
von IngridAlexandra
"Und ich meine auch, dass hier der Einkommensteuerbescheid eine entscheidende Rolle spielt, weil die Kasse wahrscheinlich immer auf den vorliegenden Einkommensteuerbescheid verweisen wird, also muss der Grund für die "Nachforderung" korrigiert werden".

In den Einkommensbescheiden laufen die Einkünfte (obwohl es Pachteinkünfte sind) unter "Einkommen aus Gewerbebetrieb", nicht unter "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Ein Korrektur dieser Bescheide wäre nur mit großem Aufwand möglich, wenn überhaupt. u.A.nötig wäre die rückwirkende Abmeldung des (ruhenden) Gewerbes. Vor allem wäre die (steuerrechtliche) Überführung des Gebäudes in den Privatbesitz nötig, was genau wie bei einem Verkauf zur Besteuerung der stillen Reserven (Verkehrswert minus Buchwert) führen würde. D.h. es wären auf einen Schlag 150.000-200.000 Euro fiktives Einkommen zu versteuern, obwohl kein Verkauf stattfindet, also auch kein Verkaufserlös fließt, aus dem dies beglichen werden könnte.

Insofern kann man sich das, was ich unter Punkt 1) geschrieben habe, vermutlich sparen, zukünftige Zahlungen müssen geleistet werden, und es bleibt tatsächlich nur Punkt 2) Abwehr der geforderten Nachzahlungen.

Deshalb nochmal:

Ist die Krankenkasse befugt, ihr im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Versicherten zeitnah übermittelte Steuerbescheide erst Jahre später zu prüfen, bzw. nach mehreren Jahren erneut zu prüfen und dann, abweichend, von der urprünglichen Prüfung, nachträgliche Forderungen zu erheben? Oder gibt es auch für die Kasse Prüffristen, die enger sind als der vierjährige Verjährungszeitraum?

Re: Pachteinnahmen bei KVdR-Mitglied beitragspflichtig?

Verfasst: 23.02.2020, 18:50
von Czauderna
Hallo,
also gut, bleiben wir bei Gewerbeeinnahmen. Nein, es gibt meines Wissens nach keine gesetzliche Bestimmung, die eine Krankenkasse verpflichtet Einkommensteuerbescheide, die bzgl. einer Leistungsinanspruchnahme (Belastungsgrenze für Eigenanteile) der Kasse eingereicht werden auch gleichzeitig hinsichtlich der Beitragsberechnung zu prüfen. Natürlich ist es schon sehr verwunderlich, dass dies in diesem Fall nicht geschah, aber selbst wenn die Kasse dies hätte tun müssen, so läge kein Grund vor, nur aus diesem Grunde innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren, dass die Kasse auf die Nachforderung der Beiträge verzichten müsste. Mir ist auch aus der Rechtsprechung kein Urteil bekannt, mit dem eine Kasse zum Verzicht auf die Nachforderung verurteilt wurde, aber das will nichts heißen - was meinen die anderen Experten dazu ?.
Gruss
Czauderna