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Verfasst: 25.09.2008, 07:18
von GerneKrankenVersichert
freiwillig hat geschrieben:Grossartig, nur meine oben modifizierte Frage unter Anerkennung von Rattes Einwand wurde nicht beantwortet. ( Nachgehender Leistungsanspruch nur zwischen zwei gesetzlichen Versicherungen ?)
Und bei aller Hervorhebungsfreude:
§19) "Wenn ich den Kölner Dom verlasse, stehe ich im Freien."
Schließt nicht aus, das ich nach Verlassen des Bahnhofs ebenfalls im Freien stehe.
So besteht etwa ein eigener nachgehender Leistungsanspruch des Familienversicherten, nachdem der Stammversicherte verstorben ist.
Der "Bahnhof" ist explizit im Abs. 3 genannt:
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Sonst findet sich nix im Gesetz, kein Kaufhaus, kein Flughafen und auch kein Kasino
GKV
Verfasst: 25.09.2008, 07:26
von GerneKrankenVersichert
freiwillig hat geschrieben:Die These von der Antragstellung ist recht eigenartig.
Haben wir dann nicht den Zustand, dass der vermeindlich Unversicherte beitragsfrei abwartet, bis er erkrankt , um dann den Antrag auf Aufnahme zu stellen ?
Und Gesetze werden nicht mehr vom Parlament beschlossen, sonder in irgendwelchen Sachbearbeiterzirkeln ?
Volon, ein bischen genauer darf es schon sein
Aufgrund der hohen Beitragsrückstände und den fast nicht vorhandenen Leistungsausschlüssen in diesen Fällen fand zwar kein Sachbearbeiterzirkel, aber trotzdem eine Besprechung der Spitzenverbände beim BVA statt. Besprochen wurde, dass die KK nicht automatisch davon ausgehen kann, dass jemand, der sich nicht meldet, über keinen anderweitigen Versicherungsschutz verfügt. Aus diesem Grund wird es keine Zwangseinstufungen in die höchste Klasse mehr geben, weil der ehemals Versicherte sich nicht meldet. Es sei denn, er nimmt Leistungen in Anspruch, da dann davon auszugehen ist, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz vorhanden ist. Die Versicherungspflicht laut Gesetz besteht weiterhin, die Änderung besteht nur darin, dass die KK diese Versicherungspflicht nicht einfach ohne weitere Infos feststellen kann.
Interne Dienstanweisungen werde ich hier selbstverständlich nicht veröffentlichen
GKV
Verfasst: 25.09.2008, 16:32
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich muss Volon zustimmen - die Kassen dürften zwangsweise keine Mitgliedschaft/Einstufung nach § 5,1,13 SGB Vmehr durchführen.
Für Klanja ist das von Vorteil. Nicht krank werden - und der Beitrag ist gespart. Aber es könnte sich negativ auf die Wartezeiten in der PKV auswirken, die dann ggf. eintreten können.
Aber letztendlich habe ich das als Service angesehen oder eben auch zum Schutz der anderen (tatsächlichen) Beitragszahler. Denn das böse Erwachen kommt ja irgendwann, wenn man mal wieder krankenversichert werden möchte oder muss. Wer zahlt schon gerne für Jahre den Beitrag nach.
Wobei - ab 2009 kann es der Kasse wurscht sein, ob die Beiträge tatsächlich gezahlt werden. An den Zuweisungen aus dem Fond ändert es nichts.
LG, Fee
Verfasst: 25.09.2008, 18:22
von freiwillig
out
Verfasst: 25.09.2008, 19:06
von VolonMRX
Eigenartig ist es alleine schon dadurch, dass es ja dennoch in § 5 SGB V geregelt ist...
Aber ich bin mal gespannt, wer zuerst etwas in Erfahrung bringt
Verfasst: 25.09.2008, 21:42
von GerneKrankenVersichert
freiwillig hat geschrieben:
Der "Antrag" des zu Versichernden hat lediglich feststellenden Charakter, die Mitgliedschaft besteht aber kraft Gesetzes. Auch rückwirkend.
Aber ohne Antrag und Mitwirkung keine rückwirkende Versicherung. Das war's dann mit der allgemeinen Versicherungspflicht in D.
VolonMRX hat geschrieben:
Eigenartig ist es alleine schon dadurch, dass es ja dennoch in § 5 SGB V geregelt ist...
Was ist eigenartig? Im § 5 SGB V sind noch andere Versicherungspflichttatbestände geregelt. In all diesen Fälle ist die Meldepflicht des versicherungspflichtigen Tatbestandes geregelt. Nicht so bei der Nr. 13. Und da niemand melden MUSS kann keine Versicherungspflicht unterstellt werden, wenn nicht gemeldet wird. Mal abwarten, ob wir nicht demnächst noch mit einem neuen schönen Paragraphen beglückt werden
GKV
Verfasst: 25.09.2008, 23:51
von freiwillig
out
Verfasst: 26.09.2008, 08:40
von Bodi
Die Nachzahlungspflicht ist lebensfremd, genauso wie die Ansicht bzw. Unterstellung, mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sei die Regelung allen Betroffenen bekannt. Schließlich werden jedes Jahr viele tausend Gesetze und Verordnungen auf den Weg gebracht - niemand kann alle kennen.
Die Nachzahlungen treffen in aller Regel die sozial Schwächsten - die Forderungsausfälle der Krankenkasse bei den neu-Zwangsversicherten sprechen eine deutliche Sprache. Und drohende Nachzahlungen halten erst recht viele Nichtversicherte (bzw. nur kraft Gesetzes Versicherte) davon ab, sich bei der Krankenkasse zu melden.
Um die Solidargemeinschaft vor Nichtversicherten zu schützen, die sich erst dann versichern wenn sie krank werden, wäre eine allgemeine Wartefrist von 3-8 Monaten wie in der PKV viel besser geeignet. Dann zahlen diese ihre Krankheitskosten selbst, soweit sie dazu in der Lage sind.
Verfasst: 26.09.2008, 10:58
von freiwillig
out
Verfasst: 26.09.2008, 11:47
von Bodi
Juristisch ist mir das schon klar. Auf die Diskrepanz zur Lebensrealität kann man aber ruhig mal hinweisen.
Verfasst: 27.09.2008, 18:15
von VolonMRX
@Krankenkassenfee
@GerneKrankenVersichert
Klasse
Mein Kommentar sollte nur eines aufzeigen, viele geben ihren Senf hier ab (nicht so böse gemeint, wie es klingt), ohne auf dem Laufenden zu sein.
Das muss man hier leider immer wieder feststellen.
Es wird einfach etwas behauptet und gut ist PUNKT
Das Ganze ist noch nicht ganz so alt, aber aus Telefonaten mit anderen Krankenkassen muss man leider den Schluss ziehen, dass es teilweise gänzlich unbekannt ist und weiterhin munter einfach Versicherungen durchgeführt werden.
Schönes Wochenende noch
Verfasst: 29.09.2008, 10:55
von freiwillig
out
Verfasst: 29.09.2008, 10:59
von freiwillig
out
Verfasst: 29.09.2008, 12:09
von GerneKrankenVersichert
@freiwillig
Ich weiß nicht, in welcher Funktion du hier unterwegs bist. Wenn du nicht bei einer KK arbeitest und somit nicht an "höherer" Stelle nachfragen kannst, wende dich an das BVA oder BMG. Denn sie sind ebenfalls an diesem Besprechungsergebnis beteiligt.
Ohne Mitwirkung des "Unversicherten" wird in Zukunft keine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mehr durchgeführt. Punkt. Auch nicht rückwirkend. Auch dann nicht, wenn ein anderer Versicherungstatbestand (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung) eintritt. Dann wird nur diese versicherungspflichtige Mitgliedschaft durchgeführt. Wenn eine Pflichtversicherung endet, erfolgt eine Information der KK über die in D bestehende Versicherungspflicht. Und wer dann nicht mitwirkt, hat eben keine KK mehr. Und wenn er dann ins Krankenhaus kommt, muss er entweder mitwirken und rückwirkende Beiträge zahlen oder der Krankenhausaufenthalt geht zu seinen Lasten.
Weder die Krankenversicherten in D noch das Sozialamt sollen in Zukunft für die Beiträge derjenigen aufkommen, die aufgrund fehlender Mitwirkung Beitragsrückstände von ca. 600,-- € monatlich ansammeln, die niemals gezahlt werden. Die allgemeine Versicherungspflicht war als Verbesserung für diejenigen gedacht, die keinen Krankenversicherungsschutz (mehr) hatten und sich weder gesetzlich (wegen fehlender Versicherungspflicht) noch privat (wegen zu hoher Kosten oder vorheriger Beitragsrückstände) versichern konnten. Aufgrund der geringen Resonanz und Akzeptanz einer solchen Pflichtversicherung wird sie jetzt nur noch bei Mitwirkung durchgeführt - auch für die Vergangenheit.
GKV
Verfasst: 29.09.2008, 12:32
von freiwillig
out