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Verfasst: 27.07.2008, 09:25
von Buzz Lightyear
Denn Personalräte gibt es nur bei öffentlichen Arbeitgebern. Alle anderen haben Betriebsräte.
Tschuldigung mein Fehler. Ich meinte natürlich Betriebsrat. Ich bin von mir ausgegangen, da ich ja bei der "Rente" im Archiv arbeite und wir nen Personalrat haben. Asche auf mein Haupt.

Und ein Personalrat einer öffentlichen Verwaltung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wird - genauso wie die Personalabt.- niemals diese geltenden Gesetze überschreiten.
dann schau mal nach Berlin. Da muss ich der der GPR/HPR regelmäßig sein Mitbestimmungsrecht einklagen, weil er regelmäßig rechtswidrig in wichtigen Mitbestimmungsfragen übergangen wird.
Öffentliche Arbeitgeber/Firmen kann man nicht verkaufen.
das ist so auch nicht richtig, zumindest nicht ganz. Hier empfehle ich dir auch ein Blick in unsere schöne Hauptstadt. Der öffentliche Dienst wird hier immer kleiner, auch gerade weil wirtschaftliche Betriebe der Körperschaften des öffentlichen Rechts zunehmend privatisiert werden. Ein Bsp. sind nur die Kindergärten, die immer mehr an freie Träger verkauft werden. Die waren alle mal "öffentliche Arbeitgeber". Und da die freien Träger auch nicht mehr Geld zur Verfügung haben wie die laandeseigenen Kitas, weißte ja wo gespart wird. Bei den Personalkosten. Na, und da freut sich ein "freier Träger" auch mal über Sonderkonditionen mit den KK.

Verfasst: 27.07.2008, 14:44
von NuRock
Ich kenne ein Beispiel in dem der Bürgermeister seine Angestellten zu einem wechsel gedrängt hat. Zwar nicht wie in diesem Fall aber schon ziemlich derb.

Verfasst: 03.01.2012, 12:30
von Buzz Lightyear
So, hier für alle mal das passende Urteil, welche mir damals nicht glaubten oder den Sachverhalt für einen Fake hielten.

Gericht/Institution: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Erscheinungsdatum: 27.12.2011
Entscheidungsdatum: 08.12.2011
Aktenzeichen: 6 U 18/11

Klinik darf ihre Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Kliniken Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel drängen dürfen.

Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.

Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das LG Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin – die inzwischen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte – betreibe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug. Dagegen hat die Klinik Berufung zum OLG Brandenburg eingelegt.

Der zuständige Wettbewerbssenat des OLG Brandenburg hat die Klinik darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten.

Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung am 08.12.2011 zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.


Vorinstanz
LG Frankfurt (Oder) - 31 O 157/10

Verfasst: 05.01.2012, 08:23
von CiceroOWL
K
rankenkasse: Arbeitgeber darf nicht bestimmen

finanztest 01/2007

Ein Unternehmen darf Angestellte nicht zwingen, die Krankenkasse zu wechseln. Dies bestätigte ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 1HK O 7031/06). Die Wettbe­werbs­zentrale hatte gegen eine Firma geklagt, die Mitglieder der AOK Bayern betreute. Sie hatte ihre Angestellten unter Druck gesetzt, selbst in die AOK Bayern zu wechseln. Dies verstößt gegen das Recht auf freie Kassenwahl, ­entschied das Gericht. Außerdem könnten die Angestellten AOK-­Mitglieder beraten, ohne selbst Mitglied zu sein.
Versuchen kann man es ja mal