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Verfasst: 19.11.2018, 07:29
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Ganz ehrlich, so eine Klamotte mit den Wunschvorstellungen der Sofa´s würde ich mal gerne in einem sozial gerichtlichem Verfahren durchziehen.

Und dann noch einmal: wenn Wanderer dies nicht macht (Statusfeststellung), was droht zu passieren?
Wo habe ich was von einer Statusfeststellung geschrieben? Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit muss nach § 206 SGB V gemeldet werden. Und da kann man dann von einem Sofa erwarten, dass er bei einem freiberuflichen Pförtner hellhörig wird, genauso wie bei einem Künstler, dem er dann die Künstlersozialkasse empfiehlt.
Rossi hat geschrieben: Warum soll Wanderer hier tätig werden!?
§ 206 SGB V
Rossi hat geschrieben: Er kann sich natürlich eine eigene Grube graben, in der nachher selber hineinfällt. Wer macht so etwas?!
Warum Grube? Bist du der Meinung, eine Selbstständigkeit ohne soziale Absicherung bei einem Stundenlohn von 12,-- € sei für ihn von Vorteil? Hast du dich jemals auch nur ansatzweise damit beschäftigt, welchen Kostenaufwand ein Selbstständiger hat, um eine adäquate soziale Absicherung zu erhalten? Da geht es nicht nur um die eingesparten KV-Beiträge, sondern auch um solche Dinge wie Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf Krankengeld, Anspruch auf Urlaub, Rente, Arbeitslosengeld 1. Und die Berufsgenossenschaft nicht zu vergessen.

Verfasst: 20.11.2018, 00:01
von Rossi
Völlig richtig GKV

Zitat:
Warum Grube? Bist du der Meinung, eine Selbstständigkeit ohne soziale Absicherung bei einem Stundenlohn von 12,-- € sei für ihn von Vorteil? Hast du dich jemals auch nur ansatzweise damit beschäftigt, welchen Kostenaufwand ein Selbstständiger hat, um eine adäquate soziale Absicherung zu erhalten? Da geht es nicht nur um die eingesparten KV-Beiträge, sondern auch um solche Dinge wie Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Anspruch auf Krankengeld, Anspruch auf Urlaub, Rente, Arbeitslosengeld 1. Und die Berufsgenossenschaft nicht zu vergessen.

Habe ich natürlich! Du glaubst es kaum, dass ich mich in der gleichen Situation seit über 10 Jahren durch meine Seminare befinde.

Denn, wenn ich lese, dass Wanderer in einem Hauptjob steht, dann ist allles tutti und damit fällt - meines Erachtens - deine Argumentationskette bzw. dein Kartenhaus völlig zusammen.

Mit seinem Hauptjob hat er das sog. Rund-Um-Sorglospaket.

Warum sollte er sich hier eine eigene Grube graben?

Verstehe ich nach wie vor nicht.

Der schwarze Peter liegt nach wie vor bei der VHS. Die meisten VHS und auch Bildungsinstitute arbeiten mit solchen vermeintlich kriminellen Verträgen. Kannst Du die vorstellen warum? Es geht nur um die Kohle. Die VHS will die Lohnnebenkosten sparen und es alles auf Andere abwälzen!!! Keine Steuern, keine Sv-Beiträge, dies ist völlig normal.

Verfasst: 20.11.2018, 07:43
von GerneKrankenVersichert
Ja klar. Mit dieser Argumentation könnte mein Arbeitgeber mir auch anbieten, einen Teil meines Gehalts auf selbstständiger Basis auszuzahlen. Habe ja schließlich schon das Rund-um-sorglos-Paket, auch wenn es nur einen Teil meines Gehalts betrifft. Um den Rest kann ich mich dann ja selbst kümmern.

Ich habe so langsam den Verdacht, dass es dir gar nicht um den Fragesteller geht. Sondern darum, dass die VHS auf die Nase fällt und hinterher "löhnen" muss.

Verfasst: 20.11.2018, 20:39
von Rossi
So sieht es aus.

Zitat:
Ich habe so langsam den Verdacht, dass es dir gar nicht um den Fragesteller geht. Sondern darum, dass die VHS auf die Nase fällt und hinterher "löhnen" muss

Die VHS als vermeintlicher Arbeitgeber hat vorab die Beurteilung vorzunehmen, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder um eine echte Honorartätigkeit.

Wenn nach Jahren, im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass es anderes zu beurteilen war, dann bekommt die VHS die dicke Rechnung auf dem Präsentierteller. Selbstverständlich muss sie dann nachlöhnen. D.h., sowohl die Arbeitgeber als auch Arbeitnehmeranteile. Da ist Wanderer völlig außen vor.

Die VHS kann im weiteren Verlauf für max. 2 Monate, die über Jahre hinweg nicht eingehaltenen Beiträge vom Lohn (vorher war es ein Honorar) von Wanderer zusätzlich einbehalten. Wenn er dort dann aber nicht mehr beschäftigt ist, dann geht überhaupt nix mehr.

Das ist die Ausgangslage.

Ich sehe hier nach wie vor definitiv für Wanderer keine Verpflichtung dies der Kasse zum melden. § 206 SGB V passt hier für diesen Fall überhaupt nicht.

Nicht Wanderer muss sich einen Kopf zerbrechen, sondern die VHS!!


Du kannst mir sehr gerne das Gegenteil mit den einschlägigen Rechtsnormen des § 206 SGB V erläutern (GKV).

So unter dem Motto: der Arbeitgeber als zu erst zu Beurteilender über das Arbeitsverhältnis macht etwas falsch. In dieser Konstellation muss zwangsläufig der Arbeitnehmer bzw. der Honorarvertragsnehmer die Entscheidung des vermeintlichen Arbeitgebers kritisch hinterfragen und Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen??

Jenes lese ich derzeit nicht aus § 206 SGB V.

Verfasst: 21.11.2018, 06:37
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben: Ich sehe hier nach wie vor definitiv für Wanderer keine Verpflichtung dies der Kasse zum melden. § 206 SGB V passt hier für diesen Fall überhaupt nicht.
§ 206
Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

(1) 1Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit wird nicht durch Dritte gemeldet. Die Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit kann Auswirkungen sowohl auf die Beitrags- als auch auf die Versicherungspflicht haben. Jetzt sag mir bitte, warum keine Verpflichtung zur Meldung bestehen soll.

Bei deinem Kreuzzug gegen die VHSn geht dir der Blick auf den Fragesteller verloren. Der mit Einbußen leben muss, sollte er krank werden oder Urlaub machen. Der kein Arbeitslosengeld erhält, sollte die VHS auf seine Dienste verzichten wollen. Bei einem Arbeitsunfall in die Röhre guckt. Und später bei der Rente ebenfalls. Kündigungsschutz fällt ebenfalls flach. Scheint dir alles egal zu sein, Hauptsache die VHS bekommt irgendwann die dicke Rechnung und muss "löhnen".

Verfasst: 22.11.2018, 22:33
von Rossi
Hm, überzeugt jetzt nicht so richtig!


Zitat:

§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,


Ich denke mal, dass dies überhaupt nicht passt, da die Kasse nix verlangt hat.

Dann geht es weiter.

Zitat:

§ 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

...

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.


Was ist denn hier erheblich?!

Wanderer steht in einem Hauptjob und übt ggf. nebenher eine selbständige Tätigkeit aus, mit einem wö. Umfang von 12 Stunden bei einem Stundenlohn von 12,00 €. Die Beurteilung hierüber, ob es hierbei um eine selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit handelt, muss Wanderer nicht vornehmen.

Dies obliegt der VHS; sie hat es getan, mit dem Ergebnis, dass es eine selbständige Tätigkeit ist.

Da er im Hauptjob steht, führt die selbständige Tätigkeit mit Sicherheit nicht dazu, dass diese dann "hauptberuflich" ist. Denn, nur eine hauptberufliche Selbständigkeit hat Einfluss auf die Versicherungs- und Beitragspflicht im Bereich seiner normalen Beschäftigung . Ich denke mal, dass ist Dir auch klar. Damit haben wir keine erhebliche Änderung im Sinne des Gesetzes, die Wanderer mitteilen muss. Es ändert sich nämlich nichts.

Ich glaube auch nicht, dass es Wanderer um irgendwelche Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ALG aus dieser Nebenbeschäftigung geht, denn er steht ja im Hauptjob und ist darüber abgesichert. Gleiches gilt für die Rente!!!!

Bei einem Arbeitsunfall (ist aber eher unwahrscheinlich) gebe ich Dir allerdings recht. Allerdings sollte dies dann auch kein Problem sein. Denn dann fällt die Kiste ggf. auf. Es wird kritisch hinterfragt, was Wanderer bei der VHS gemacht hat und dann kommt die Betriebsprüfung. Hier wird ggf. festgestellt, dass es sich um ein abhängige Beschäftigung gehandelt hat, die kraft Gesetz vorgelegen hat. Der Arbeitgeber muss nachlöhnen und damit hat Wanderer natürlich alle Ansprüche.

Von daher kann ich - nach wie vor- keine exorbitanten Nachteile feststellen.

Zum Thema Scheinselbständigkeit, sowie Vor- und Nachteile eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers guckst Du einfach hier.

http://www.steuerncheck.net/folgen-sche ... endigkeit/

Die VHS hat ganz klar den schwarzen Peter.

Und machen wir uns abschließend nichts vor. Wenn Wanderer deiner Auffassung folgt (es muss es der Kasse melden / Statusfeststellung), dann ist er diesen Job schneller los, als er ihn vielleicht bekommen hat.

Denn Du hast - aus meiner Sicht - nur die Theorie drauf und nicht die Praxis, da dies schon sehr eindrucksvoll aus der Einleitung des Artikels hervorgeht!!!

Verfasst: 23.11.2018, 06:49
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:Hm, überzeugt jetzt nicht so richtig!
Das wundert mich jetzt nicht.
Rossi hat geschrieben: Wanderer steht in einem Hauptjob und übt ggf. nebenher eine selbständige Tätigkeit aus, mit einem wö. Umfang von 12 Stunden bei einem Stundenlohn von 12,00 €.
Er schrieb davon, dass er versicherungspflichtig beschäftigt ist. Das bedeutet nicht automatisch, dass es ein Vollzeitjob ist. Wie du weißt, reichen dafür 450,01 € aus.
Rossi hat geschrieben: Damit haben wir keine erhebliche Änderung im Sinne des Gesetzes, die Wanderer mitteilen muss. Es ändert sich nämlich nichts.
Das wissen weder du noch ich noch Wanderer, da wir nicht wissen, wie die versicherungspflichtige Tätigkeit gestaltet ist. Wanderer ist kein Sofa, er muss nicht im Vorfeld erkennen, ob das erheblich sich auf Auswirkungen im Versicherungsverhältnis bezieht. Die Meldung ist ja schließlich dazu da, damit die Kasse das prüfen kann. Die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit sehe ich als erhebliche Änderung an, deren Auswirkungen der Laie nicht überblicken kann. Oder bist du der Meinung, dass er auch keine Meldeverpflichtung hätte, wenn er in der KVdR versichert wäre?
Rossi hat geschrieben: Ich glaube auch nicht, dass es Wanderer um irgendwelche Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ALG aus dieser Nebenbeschäftigung geht, denn er steht ja im Hauptjob und ist darüber abgesichert. Gleiches gilt für die Rente!!!!

Bei einem Arbeitsunfall (ist aber eher unwahrscheinlich) gebe ich Dir allerdings recht. Allerdings sollte dies dann auch kein Problem sein. Denn dann fällt die Kiste ggf. auf. Es wird kritisch hinterfragt, was Wanderer bei der VHS gemacht hat und dann kommt die Betriebsprüfung. Hier wird ggf. festgestellt, dass es sich um ein abhängige Beschäftigung gehandelt hat, die kraft Gesetz vorgelegen hat. Der Arbeitgeber muss nachlöhnen und damit hat Wanderer natürlich alle Ansprüche.

Von daher kann ich - nach wie vor- keine exorbitanten Nachteile feststellen.

Zum Thema Scheinselbständigkeit, sowie Vor- und Nachteile eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers guckst Du einfach hier.

http://www.steuerncheck.net/folgen-sche ... endigkeit/

Die VHS hat ganz klar den schwarzen Peter.

Und machen wir uns abschließend nichts vor. Wenn Wanderer deiner Auffassung folgt (es muss es der Kasse melden / Statusfeststellung), dann ist er diesen Job schneller los, als er ihn vielleicht bekommen hat.

Denn Du hast - aus meiner Sicht - nur die Theorie drauf und nicht die Praxis, da dies schon sehr eindrucksvoll aus der Einleitung des Artikels hervorgeht!!!
Selten so gelacht. Als Praktiker geht es mir darum, Kundenwünsche zu erkennen und nicht an irgendwas zu glauben. Wanderer fragt explizit nach der Versicherungspflicht und wie sie berechnet wird. Und darüber wird er von Czauderna und mir informiert. Nicht darüber, wie er der VHS eins auswischt.

Verfasst: 23.11.2018, 19:19
von Rossi
Völlig richtig.

Zitat von Dir:
Wanderer fragt explizit nach der Versicherungspflicht und wie sie berechnet wird. Und darüber wird er von Czauderna und mir informiert

Jenes hast weder Du noch Czauderna konkret beantwortet. Du eierst irgendwie herum und schreibst irgendetwas!

Ich mache das dann mal:

Wenn er im Hauptjob steht mit min. 20 Std. wöchentlich oder gar mehr, davon gehe ich aus, dann ist der Lohn von der VHS erst einmal bar in die Täsch!

Es sind keine SV-Abgaben zu zahlen, allenfalls nur Steuern, die er im Rahmen der Einkommensteuer nachher angeben muss.

Von der VHS bekommt er am Jahresende eine Bescheinigung über die Höhe des Honorars, dort steht dann auch noch drinne, dass es sich um Einkünfte im Sinne des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes handelt. Damit sind schon mal 2.400,00 € jährlich frei, den Rest muss er versteuern.

Das war die eigentliche Ausgangsfrage.

In dieser Konstellation muss er auch nicht irgendetwas der Kasse mitteilen.

Wenn im späteren Verlauf bzw. im Rahmen einer Betriebsprüfung etwas anderes festgestellt wird, dann ist bei Wanderer alles in Ordnung, er hat es ordnungsgemäß bei seiner Steuererklärung angegeben. Dort kann schon mal nix passieren. Es passiert nur etwas bei der VHS!

Verfasst: 23.11.2018, 19:32
von Czauderna
Hallo,
der § 3 Abs. 26 Einkommensteuergesetz gilt auch für Pförtner ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.11.2018, 20:45
von Rossi
Nun ja, Günter, Du bist aber jetzt sehr niedlich.

Ganz einfach: Wer A sagt muss auch B sagen!

D.h., Wanderer wird eine Bestätigung von der VHS bekommen, dass es sich um eine solche Tätigkeiten (Dozententätigkeit) handelt. Ansonsten müsste die VHS Wanderer ganz normal als Arbeitnehmer anmelden, was sie ja gerade nicht will, um Kosten zu sparen.

Wanderer wird dann in den Büchern geführt als Dozent im Bereich des
Facility Manegement. D.h., er gibt Seminare speziell für Hausmeister bzw. Pförtner!!

Jenes ist leider die gängige Praxis!!

Verfasst: 23.11.2018, 21:05
von Czauderna
Hallo Wanderer,
na, wie gefällt dir das ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 23.11.2018, 21:50
von Rossi
Wieder einmal sehr niedlich, Günter.

Wanderer hat schon längst den Geist aufgegeben, weil er einfach nicht versteht worum es hier geht!

Wir haben wir zwei total unterschiedliche Standpunkte.

Einmal die Kassenfraktion und meine Ansicht.

Es ist relativ einfach:

Wanderer soll mal hier posten, wieviel Stunden er im Hauptjob machlocht und wieviel er damit ungefähr verdient.


GKV geht ja noch davon aus, dass Wanderer nicht viel verdient und er genau deswegen verpflichtet ist, der Kasse diesen Krempel mitzuteilen, weil er vermeintlich hauptberuflich selbständig als Pförtner bei der VHS sein möchte.

Genau dies bezweifele ich exorbitant und sehe eben keine Verpflichtung im Sinne des § 206 SGB V!!

Das ist alles!!!

Ob Du das jetzt allerdings verstanden hast, worum es geht, weiss ich ehrlich gesagt nicht!

Verfasst: 23.11.2018, 22:59
von Czauderna
Hallo Rossi,
musst du ja auch nicht, du musst eigentlich nur verstehen, dass Du dich vom eigentlichen Thema leicht entfernt hast, nämlich, das Wanderer nicht wissen wollte ob die VHS hier einen Fehler macht indem sie ihn einen Honorarvertrag unterschreiben lässt, sondern er wollte etwas zu seiner evtl. Versicherungspflicht wissen. Das,du dich da mit deinen Theorien reinhängst, das wollte er wahrscheinlich eher nicht, vermute ich mal.
Also, wenn ich niedlich bin, was bist dann du in diesem Thread ?
Gruß
Guenter

Verfasst: 24.11.2018, 00:03
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben: In dieser Konstellation muss er auch nicht irgendetwas der Kasse mitteilen.
Entscheidet der Rossi in seiner göttlichen Allmacht.

Begründung? Braucht Gott doch nicht.

Und alle Menschen in Deutschland sind mit dem göttlichen Wissen ausgestattet, welche Tatsachen zu Änderungen führen können, weshalb sie genau wissen, was mitteilenswert ist und was nicht.

Funktioniert dann wahrscheinlich genauso bei ALG 2. Der göttliche ALG2-Bezieher weiß, was an Einkommen nicht anrechenbar ist und muss es dann auch nicht melden. Is klar ne.

P. S. Was hat Gott eigentlich gegen die VHSn? Das hier erinnert mich an einen Kreuzzug, der in einem anderen Teil des Forums stattfindet.

Verfasst: 24.11.2018, 17:16
von Rossi
Nein natürlich nicht.

Man darf ja wohl unterschiedlicher Auffassung sein, oder?!

Hier ist es eben so (unterschiedliche Auffassung). In solchen Fällen schreite ich dann den Rechtsweg ein und lasse es im Widerspruchs- oder Klageverfahren klären. Und dann muss man mal schauen. Davon hatte ich den letzten Jahren sehr viele Verfahren.