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Verfasst: 13.04.2018, 21:42
von FischerF
Ich meine mal aufgeschnappt zu haben, dass bei einem erneuten Leistungsfall der alte festgestellte Leistungsfall bestehen bleibt und auch nur die Beiträge bis zum ersten Fall berücksichtigt werden.

Wenn ich meinen Antrag nun zurückziehe und in einigen Jahren ein erneuter Vorfall eintritt, speichert die DRV dann meine alte Anfrage (inkl. die Unterlagen dazu) und hat das alles dann Einfluss auf die neue Bewertung oder werden nur die neuen Unterlagen, die beim neuen Antrag eingereicht werden bei der Prüfung berücksichtigt.

Wenn ich den Antrag zurückziehe, dann ist ja ein "festgestellter Leistungsfall" nicht vorliegend......Es gibt ja keinen Bescheid.

Verfasst: 14.04.2018, 10:09
von Pichilemu
Also: was du meinst, gilt nur für Erwerbsminderungsrenten (die spätere Altersrente wäre z. B. nicht betroffen). Nach § 75 Abs. 2 SGB VI erhält man für Beitragszeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung keine Entgeltpunkte. Das heißt, auch wenn man weiter versicherungspflichtig beschäftigt war, können diese den Anspruch an Erwerbsminderungsrente nicht weiter erhöhen. Das setzt aber erstmal voraus, dass 1. irgendwann mal doch eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird und 2. diese bis zu besagtem Mai 2017 rückdatiert wird, der Rentenversicherungsträger also feststellt, dass du schon seit Mai 2017 durchgehend bis zum Rentenfall erwerbsgemindert warst. Das halte ich für nicht wahrscheinlich.

Die alten Unterlagen (vor allem das Gutachten, das ja wohl jetzt schon vorliegt) werden sehr wahrscheinlich gespeichert und auch bei einem erneuten Antrag wieder hervorgeholt. Das einzige, was daraus resultieren dürfte, ist dass in Zukunft die Erwerbsminderungsrente evtl. leichter bewilligt wird. Das wars auch schon.

Verfasst: 14.04.2018, 13:55
von FischerF
Eins noch.

Muss ich beim Zurückziehen des Rentenantrag eine bestimmte Schriftform einhalten oder kann ich das formlos machen? (nicht dass ich Probleme kriege, weil ich "Antrag widerrufen" schreibe anstatt "Antrag zurückziehen" oder so --> überspitzt gesagt)

Soll ich "ein bißchen Text" dazu schreiben oder mich so kurz wie möglich halten, nicht dass meine geäußerten Angaben (ich hätte gemeint ich erwähne meine erfolgreiche Wiedereingliederung) irgendwann mal nachteilig für mich werden.

Das OK für die Rücknahme des Rentenantrags von der KraKa ist da. (....derzeit besteht keine Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug....es liegt in meinem eigenen Ermessen den Rentenantrag zu widerrufen...Die KraKa behält sich aber vor, bei Änderung des Sachverhalts mich erneut zur Rentenantragstellung aufzufordern...). Hört sich soweit gut an.

Somit kann heute noch ein Schreiben an die DRV gehen.

Danke nochmals und Grüße

Verfasst: 14.04.2018, 15:47
von Pichilemu
Im Prinzip reicht ein Einzeiler, Erklärung o. ä. ist nicht nötig. Es gibt da keine Formvorschriften, solange eindeutig genug hervorgeht, was du willst, kommt es auf die genaue Wortwahl nicht an.