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Verfasst: 15.04.2017, 11:22
von Czauderna
Carina hat geschrieben:Alles richtig @Anton und @Czauderna, mir geht es im wesentlichen darum, ob nach einer gewissen Zeit (6,12,24,....) Monaten und Nichtbeantwortung des Widerspruchs dann der evtl. Anspruch "verjährt" ist, wenn die BG sich nicht mehr meldet. Untätigkeitsklage würden wir ja nur einreichen, wenn "wir" noch etwas zu beanspruchen hätten ....
Hallo,
eine (rechtsmässige) Forderung zu viel gezahlter Leistungen verjährt vier Jahre nach Entstehung.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 15.04.2017, 11:31
von Rossi
Günter, wir sind hier nicht im Beitragsrecht, sondern im Verfahrensrecht einer Leistung. Dort gilt das SGB X und nicht das SGB IV.
Wenn sich bspw. herausstellen sollte, dass die BG selber per Bescheid das KG zurückfordern kann bzw. muss, dann hat die BG dies innerhalb von 12 Monate (ab Kenntnis) zu tun. Wenn die 12 Monate verstrichen sind, dann geht die BG leer aus.
Verfasst: 15.04.2017, 11:45
von Carina
Rossi hat geschrieben:Günter, wir sind hier nicht im Beitragsrecht, sondern im Verfahrensrecht einer Leistung. Dort gilt das SGB X und nicht das SGB IV.
Wenn sich bspw. herausstellen sollte, dass die BG selber per Bescheid das KG zurückfordern kann bzw. muss, dann hat die BG dies innerhalb von 12 Monate (ab Kenntnis) zu tun. Wenn die 12 Monate verstrichen sind, dann geht die BG leer aus.
Aha - so wird langsam ein Schuh draus - danke Rossi. Wobei sich bei mir natürlich gleich die nächste Frage anschließt: Ab wann kann man von "Kenntnis" sprechen: Gilt da der Zeitraum, in dem die BG die Leistungen für das Verletztengeld an die KK übertragen hat und mit ihr darüber kommuniziert hat oder gilt die "Kenntnisnahme" erst ab dem Zeitpunkt, an dem die BG von der KK "übernahm" und nun selbst den Widerspruch "bearbeiten" wollte ....................
Verfasst: 15.04.2017, 11:48
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Günter, wir sind hier nicht im Beitragsrecht, sondern im Verfahrensrecht einer Leistung. Dort gilt das SGB X und nicht das SGB IV.
Wenn sich bspw. herausstellen sollte, dass die BG selber per Bescheid das KG zurückfordern kann bzw. muss, dann hat die BG dies innerhalb von 12 Monate (ab Kenntnis) zu tun. Wenn die 12 Monate verstrichen sind, dann geht die BG leer aus.
Hallo Rossi,
ich habe erst mal nur den § 50 SGB X im Auge gehabt, aber wenn du sagst, dass der hier nicht zutrifft - okay, du bist da wahrscheinlich mehr der Experte in solchen Sachen. Ich war der Auffassung, dass die Rückforderung durch die Kasse schon gegolten hat, wusste demnach nicht, dass dies nun nicht mehr gilt.
Gruss
Guenter
Verfasst: 15.04.2017, 12:05
von Anton Butz
Carina hat geschrieben:
Ab wann kann man von "Kenntnis" sprechen
Sehr gute Frage!
Das wäre ein weiterer möglicher Streitpunkt.
Also versuche, solange wie möglich stillzuhalten.
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Verfasst: 25.04.2017, 09:25
von Carina
Carina hat geschrieben:
Aha - so wird langsam ein Schuh draus - danke Rossi. Wobei sich bei mir natürlich gleich die nächste Frage anschließt: Ab wann kann man von "Kenntnis" sprechen: Gilt da der Zeitraum, in dem die BG die Leistungen für das Verletztengeld an die KK übertragen hat und mit ihr darüber kommuniziert hat oder gilt die "Kenntnisnahme" erst ab dem Zeitpunkt, an dem die BG von der KK "übernahm" und nun selbst den Widerspruch "bearbeiten" wollte ....................
Ich komme noch einmal zurück auf den Zeitpunkt der "Kenntnis" - gibt es dazu denn keine Erfahrungen oder Regelungen?
Verfasst: 25.04.2017, 13:02
von Anton Butz
.
Die Regelung lautet:
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die
Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun,
welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungs-
aktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html
Dazu gibt es auch viel Rechtsprechung - aber wohl nicht konkret euren
Fall betreffend.
Die Jahresfrist kann jedenfalls noch nicht abgelaufen sein.
.
Verfasst: 25.04.2017, 13:07
von Carina
Danke Anton - aber auch hier ist ja der Zeitpunkt der Kenntnis für die Jahresfrist ein einziges Fragezeichen.
Wenn es um die "Kenntnis" bzgl. des Zeitpunktes des Wegeunfalles und damit einhergehend dann der Beginn des Verletztengeldes geht - ist alles klar.
Wenn die Kenntnis allerdings erst mit dem Zeitpunkt des Widerspruchs beginnt ..... dann erst zu dem Datum, an dem die KK der BG den Widerspruch zur weiteren Bearbeitung übersandte???
Das ist wohl eine reine Interpretationssache .....
Verfasst: 23.06.2017, 18:44
von Carina
Das letzte Lebenszeichen der BG wurde am 28.4.17 geschickt!
Darin hieß es, dass - Zitat:
"unsere Ermittlungen konnten noch nicht abgeschlossen werden. Nach Vorlage der dortigen Unterlagen durch Ihre Krankenkasse haben sich noch Rückfragen ergeben. Die diesbezügliche Antwort Ihrer Krankenkasse liegt uns noch nicht vor. Nach deren Eingang und Prüfung des Sachverhaltes werden wir uns erneut bei Ihnen melden."
Ich weiß wirklich nicht, was diese ewige "Prüfen" bringen soll - bisher hat es anscheinend ja nichts gebracht. Bin gespannt, wann da mal ein Knopf dran gemacht wird .........
Verfasst: 24.06.2017, 15:06
von Anton Butz
Hallo Carina,
Vorschlag: lass dir von der BG eine Kopie der Rückfragen
und - falls inzwischen vorliegend - der Antworten deiner Kranken-
kasse zuschicken.
Verweise in der Zuschrift auf § 25 SGB X:
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/25.html
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 24.06.2017, 15:55
von Carina
Hallo Anton,
sehr gute Idee - vielleicht kommt ja etwas "Erhellendes" dabei zutage
Gruß
Carina
Die BG lebt!
Verfasst: 13.10.2017, 21:18
von Carina
Hallo zusammen,
nach langem "Dornröschenschlaf" ist die BG wieder zum Leben erwacht.
Meine Tochter hat heute einen - letzten! - Brief erhalten, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass nach eingehender Prüfung ihrem Widerspruch vom 15.11.2016!! in vollem Umfang
abgeholfen wurde
Somit ist das Kapitel abgeschlossen und ich danke euch allen für eure konstruktiven Beiträge dazu.
Ganz besonders danke ich dir, Anton, du warst uns wirklich ein wertvoller Beistand.
Alles Gute all denen, die mit den Kassen in irgendeinem Clinch liegen - manchmal zahlt sich Ausdauer dann doch aus.
Carina
Verfasst: 15.10.2017, 21:53
von Anton Butz
Hallo Carina,
Freitag der 13. als Glückstag - das freut mich für euch!
Für die Behörden (KK und BG) ist es allerdings beschämend:
15 Monate “eingehende Prüfung“ wegen knapp 700 € - ohne
Entschuldigung und auch ohne Kostenentscheidung?
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/63.html
Schönen Gruß!
Anton