Auch wenn ich eigentlich nicht mehr antworten möchte, da Argumente bei AB sowieso nicht ankommen, so kann ich doch nicht einfach stehen lassen, was hier so gepostet wird und zur Verunsicherung von kranken Menschen beiträgt.
Zunächst Grundsätzliches:
Hier wird es immer so dargestellt, als könne ein Arzt nur bis zum nächsten Arztbesuch krankschreiben und wer dann diesen einen Termin verpasst, der steht ohne Krankengeldanspruch da. Es gibt es zwei verschiedene Konstellationen:
Der Arzt befristet die Arbeitsunfähigkeit bis zum nächsten Arztbesuch, da er sie nicht länger beurteilen kann. In dem Fall muss der Versicherte rechtzeitig zum Arzt, um die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Meiner Meinung nach wäre eine sachgerechte Lösung die von KKA vorgeschlagene, der Arzt kann eine gewisse Anzahl von Tagen (z. B. a nalog der 2 Tage der AU-Richtlinien) rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit feststellen. Damit wäre die Sache erledigt. In diese Richtung geht ja auch die Gesetzesänderung, allerdings bezieht sie sich nur auf das Wochenende.
Der Arzt befristet die Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres Nachdenken bis zum nächsten Arztbesuch, obwohl er der Ansicht ist, der Versicherte sei länger arbeitsunfähig (z. B. Ca-Erkrankung mit Chemotherapie). In dem Fall könnte er die Arbeitsunfähigkeit z. B. bis zum Ende der Chemotherapie befristen, Auszahlscheine aber im vom Patienten gewünschten Rhythmus ausstellen. Die Gefahr der "Krankengeld-Falle" wäre gebannt. In der Praxis geschieht dies öfter, als es die in Foren geschilderten Fälle vermuten lassen, da dann ja das Krankengeld gezahlt wird, auch wenn jemand mal einen Termin beim Arzt verpassen sollte.
Und jetzt zum Verunsicherungs-Anton:
Erstmal reden wir hier über eine Gesetzesvorlage, welches Gesetz mit welchen Folgen erlassen wird, weiß niemand. Deshalb kann auch niemand behaupten, dass dies und jenes so passieren wird. Trotzdem zu den Behauptungen des AB:
Anton Butz hat geschrieben:
1. Die Wirkung der sog. „BSG-Krankengeld-Falle“ wird über den bisher betroffenen Personen-
kreis hinaus auf alle Versicherten ausgedehnt und die Zeit der Entgelt-/Leistungsfortzahlung
in den ersten 6 Wochen in den Risiko-Bereich einbezogen.
Haben wir wie von billy angemerkt bereits ausführlich diskutiert, Belege für diese Behauptung bist du nach wie vor schuldig.
Anton Butz hat geschrieben:
2. Der Tag des nächsten Arzt-Besuchs wird gesetzlich auf den Werktag nach dem Ende
des AU-Bescheinigungs-Zeitraums vorbestimmt.
Um die Arbeitsunfähigkeit zu
verlängern. Die Regelungen, wann ein neuer Bewilligungsabschnitt entsteht und unter welchen Voraussetzungen ein neuer Anspruch entsteht, ändert sich außer dem Wegfall des Karenztages nichts. Deshalb ist auch diese Aussage Nonsens
Anton Butz hat geschrieben:
3. Außer zu spätem Arzt-Besuch führt auch zu früher Arzt-Besuch zum Verfall des Anspruchs.
Die als Beleg hinzugezogene Aussage des Professors bezieht sich alleine auf den geplanten neuen Satz.. Zum wiederholten Mal die Unterschiede:
Jetztige Fassung:
§ 46
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html
Geplante Änderung, vorab noch das vom Paragraphen, was bestehen bleibt:
46
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
an.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, wenn nach dem Ende der ärzt-
lich festgestellten Arbeitsunfähigkeit deren Fortdauer wegen derselben Krankheit
am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ärztlich festgestellt wird.“
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... rf_VSG.pdf
Der Professor bezieht sich alleine auf den zweiten Satz, den man seiner Meinung nach ersatzlos streichen solle. Und was hätten wir dann? Die bisherige Regelung mit dem
Beginn des Anspruchs auf Krankengeld (ab Tag der ärztlichen Feststellung statt ab dem Folgetag) und dem Ende mit Datum der ärztlichen Feststellung (durch Rechtssprechung entwickelt, wird durch das Gesetz nicht geändert). Und dem
Beginn eines neuen Anspruchs, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die berühmte
abschnittsweise Bewilligung.
Dieser zweite Satz ist nur dann von Bedeutung, wenn es um die
Verlängerung des Anspruchs geht. Und dann sind diese starren Termine wichtig und einzuhalten. In dem Fall
verlängert sich der Bewilligungsabschnitt bis zum nächsten Arbeits-/Werktag, obwohl die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Tag vor dem Wochenende/Feiertag bescheinigt war. Ein "zu früher" Arztbesuch verlängert nicht den Krankengeldanspruch im Sinne des Satzes 2,
es beginnt jedoch ein neuer Anspruch im Sinne des Satzes 1. In jedem Fall und bei jedem Versicherten aufgrund des § 192 SGB V.
Wenn ich natürlich die Rechtssprechung der abschnittsweisen Bewilligung nicht akzeptiere und der Ansicht bin, dass es nur EINEN Krankengeldanspruch gibt, der verlängert wird oder nicht, kann ich zu deinen Schlussfolgerungen gelangen. Also, wenn das BSG seine Rechtssprechung ändern sollte, stimme ich dir zu. Aber bis dahin nicht.
Anton Butz hat geschrieben:
4. Bei hinzugetretener allein fortbestehender Krankheit ist der Anspruch ausgeschlossen.
Auch hier bleibst du mal wieder einen Belegt schuldig. In welcher der vielen Stellungnahmen finde ich wo diese Aussage?
Anton Butz hat geschrieben:
5. Unterlassene Unterscheidung von Feststellung und Bescheinigung der AU wird legalisiert.
Auch dieses Thema hatten wir bereits ausführlich. Kein Beleg bisher.