Verfasst: 05.01.2013, 21:57
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Les doch die Kommentare zu 63Zitat:
… ob die Kasse den Versicherten auffordern darf seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Ja, ist in den §§ 60 ff SGB I geregelt. Dazu gehört auch die Beantragung von Reha Maßnahmen.
Na wo steht denn das? Im § 63 SGB I jedenfalls nicht!
Die Bestätigung der Beantragung von Reha Maßnahmen wurde durch die behandelnden Ärzte doch schon bestätigt. Hast Du wieder nicht gelesen? Wozu weitere Untersuchungen abwarten? Hat meines Erachtens keine Auswirkung auf die Frage ob die Frist nicht angemessen ist.Zitat:
Nur die Angabe das man selber mehr Zeit haben wollte ist nicht ausreichend.
Hast den Text über bevorstehende Untersuchungen nicht gelesen?
Eben. die Frist ist nicht unangemessen. Und welche Grenzen der Mitwirkung sind hier überschritten?Zitat:
Eine sinnvolle Mitwirkung muss normalerweise unverzüglich erfolgen.
Nein, innerhalb der gesetzten Frist – falls diese angemessen ist und die Grenzen der Mitwirkung dadurch nicht überschritten werden.
Der Begriff das Leistung ausreichend, zweckmässig und wirtschaftlich sein soll gilt übrigens auch im Bereich Krankengeld.Zitat:
Ist nebenbei im Sinne der Versichertengemeinschaft. Je eher eine Reha Maßnahme beantragt und damit auch angetreten wird desto eher kann der Grund für die Leistung (Krankengeld) entfallen.
Im Sinne der Versichertengemeinschaft wäre, dass sie sich auf die korrekte Umsetzung der Gesetze durch die Krankenkassen als zuständige Behörde verlassen kann.
Eine ungeliebte Wahrheit die im SGB steht. Ich wiederhole "ausreichend, zweckmässig, wirtschaftlich" Begriffe die bei Dir natürlich fehl am Platz sind. Du hast ja ein eigenes Recht im Bereich des Krankengeldes entwickeltZitat:
Das ist Inhalt von sinnvoller Mittelverwendung der Gelder der Versichertengemeinschaft. Um die geht es. Nicht um die Kasse. Es ist nicht Sinn der Sache länger Krankengeld zu zahlen als nötig. Wenn jemand nur aus eigenem Wunsch die Möglichkeit einer früheren Genesung verzögert ist es möglich. Allerdings muss er in Kauf nehmen das dieser Wunsch nicht durch die Versichertengemeinschaft durch weitere Krankengeldzahlung gestützt wird.
Broemmel´sches kleines Kassen-ein-mal-eins … ?
Schön das Du mir zustimmst.Zitat:
Die Aufforderung darf nur erfolgen, wenn nach ärztlichem Rat die Maßnahme nötig ist. 2 behandelnde Ärzte und der MDK haben die Reha Maßnahme befürwortet. Damit sollte dieser Punkt ausreichend geklärt sein. Wie der Arzt die Maßnahme befürwortet hat (siehe Einwand das er nur etwas angekreuzt hat) ist unerheblich.
… entbehrt offenbar näherer Betrachtung!
Kennst Du das MDK Gutachten? Hast Du es gelesen? Beide Ärzte haben doch Reha Maßnahmen befürwortet und der MDK. Grundsätzlich ist die RV der vorrangige Träger.Zitat:
Der 51er SGB V ist auch hier nicht massgeblich und auch uninteressant. Hier ist Voraussetzung das die Erwebsfähigkeit erheblich gemindert oder gefährdet ist. Für die Beantragung einer Reha Maßnahme ist nur Voraussetzung das die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
… ist ja nicht, also wieso dann ein Antrag bei der Rentenversicherung?
Ja, klasse, nicht wahr? Mehr als ein sinnloser Kommentar fällt Dir nicht ein?Zitat:
Soweit von den leistungsrechtlichen Voraussetzungen.
echt super!???
Ja MS. Du weisst das Deine Polemik bei mir abprallt. Nur zur Erinnerung für Dich. Ansonsten lies doch den Widerspruchsbescheid da steht doch einiges drin.Zitat:
Dann gibts noch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Der Versicherte muss darauf hingewiesen werden was gewünscht wird und über die folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen werden. Soweit geschehen, wenn ich das richti in Erinnerung habe.
was genau wurde denn gewünscht, das mit der Erinnerung ist so eine Sache .. ?
Da Deiner Meinung nach Richter ja nicht über Krankengeld urteilen können ist ja nur die Meinung von MS nötig.Zitat:
Wenn der Threadersteller der Meinung ist das dies verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht eingehalten wurden empfehle ich den Gang mit allen Unterlagen zum Fachanwalt. Da werden Sie geholfen.
Hoffentlich gerät er dann nich an einen, der noch schwächer auf der Brust ist, als die verantwortlichen Fachleute der AOK. Glaube, Hamihost hilft sich selbst und lässt sich vom Gericht helfen – kostenlos.
Das Du das nicht verstehst, habe ich erwartet. Die Beantragung von Reha Maßnahmen ist doch zum Vorteil des Versicherten. Jedenfalls nach Ansicht seiner Ärzte. Die Versagung des Krankengeldes ist die Folge der Handlung des Versicherten. Ist ausdrücklich im SGB I aufgeführt. Weiter oben hast Du noch verlangt das sich die Kasse an die Gesetze zu halten hat. tun sie jetzt. Und nun?Zitat:
zum letzten Teil von MS: wie kommst Du denn darauf das etwas zum Nachteil des Versicherten erfolgt ist? Oder unterstellst Du das eine Reha Maßnahme etwas zum Nachteil des Versicherten ist?
Ist eine Leistungsversagung / -entziehung etwa zum Vorteil des Versicherten?
Also du weisst was sie genau angekreuzt haben? Oder was sie gemeint haben? Diese Akteneinsicht hatte ich nicht. Aufgrund des Datenschutzes Du auch nicht. Also eine reine Spekulation von Dir.Zitat:
Kaum vorstellbar, denn dann hätten die behandelnden Ärzte übereinstimmend eine falsche Beurteilung abgegeben.
also du meinst, die Ärzte hätten etwas mit "erwerbsgemindert ..." angekreuzt? Nein, nur Reha - wohl über die Krankenkasse!
Da steht im Widerspruchsbescheid? Das der Antrag am 02.11. abgegeben wurde? Ich hab was vom 28.11. in Erinnerung. Schaue jetzt aber nicht nach was für ein Antrag konstruiert wurde. Wenn der rechtzeitig abgegeben worden wäre wär die Sache doch schon beim Widerspruch erledigt.Zitat:
Der Nachteil des Versicherten ist das Versagen des Krankengeldes. Das ist aber eine Folge der späten Antragstellung. Das hat nichts mit SGB I oder SGB V zu tun.
Aber dass am 02.11. ein Antrag rechtzeitig gestellt wurde, hast du schon gesehen?
Wenn ein Anwalt überfordert wäre ist es ein rechtlicher Laie eigentlich erst recht.Bin wahrscheinlich ein absoluter Einzelfall und ich denke dass mit meinem Problem sogar
ein Sozialanwalt überfordert ist.
Machts Sinn hat geschrieben:Aber dass am 02.11. ein Antrag rechtzeitig gestellt wurde, hast du schon gesehen?
Ich wurde auch gerade stutzig.broemmel hat geschrieben:Da steht im Widerspruchsbescheid? Das der Antrag am 02.11. abgegeben wurde? Ich hab was vom 28.11. in Erinnerung.
Die AOK schrieb aber nicht "Stellen Sie irgendeinen Antrag!" - sie hatten der ersten Aufforderung einen Antrag hinzugefügt und explizit immer diesen angefordert. Insofern hat die AOK doch zwischen "Antrag" und "Antragsunterlagen" unterschieden.Machts Sinn hat geschrieben:Der Widerspruchsausschuss hatte offenbar schon keine Kenntnis dass letztlich nur eine Antragstellung verlangt wurde und diese rechtzeitig am 02.11. erfolgte. Dass die AOK zwischen Antrag und Antragsunterlagen nicht unterschied, kann Jamihost jedenfalls nicht angelastet werden; für Unklarheiten / Widersprüchlichkeiten und deren evtl. Folgen muss die AOK einstehen.
Aber wird dadurch gleichzeitig untersagt, einen Versicherten zur Rehaantragstellung aufzufordern, dessen Erwerbsfähigkeit NICHT gefährdet oder gemindert ist?Jamihost hat geschrieben: Wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Mitglieds gefährdet oder gemindert ist, kann die AOK verlangen, Rehabilitationsmaßnahmen zu beantragen.
Bedeutet das jetzt automatisch, dass die Fahrbahn NUR an Fußgängerüberwegen oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen überquert werden darf? Das ist doch die Frage.§ 25 StVO
Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Auch wenn du noch 200 Links findest, wie es ist, wenn man an einer Ampel die Straße überqueren möchte, so sagt das immer noch nichts darüber aus, wie man eine Straße ohne Ampelregelung zu überqueren hat.Jamihost hat geschrieben:So und jetzt nochmal was zum nachlesen:
kv-media.de/kg_rehaaufforderung.php
Finde ich ziemlich eindeutig, besonders den letzten Satz.