Verfasst: 20.07.2012, 11:35
Hab ja ganz vergessen
Anwaltsschreiben vom 5.7.2012
In Sachen
.........
gegen
AOK –
bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung.
Wir nehmen Bezug auf die Antragserwiderung vom 20.06.2012.
1.
Es ist keine Lücke beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entstanden.
Die fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zeitraum 08.06.2012 bis 11.06.2012 ist
dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruht
vielmehr auf einem Fehlverhalten des Vertragsarztes und im Übrigen auch der
Antragsgegnerin. Der Vertragsarzt hätte den Antragsteller nicht ohne die erforderliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortschicken dürfen.
Der Antragsteller hat Dr. ......am 05.06.2012 wegen der Verlängerung seiner
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgesucht. In der Akte des Vertragsarztes befanden sich
erkennbar mehrere Schreiben der Antragsgegnerin. Offensichtlich hatte es zuvor eine
Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem Vertragsarzt gegeben. Der
Vertragsarzt verweigerte daraufhin mit einer nicht nachvollziehbaren Argumentation die
Ausstellung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Am 08.06.2012 hat der Antragssteller daraufhin den ärztlichen Notfalldienst aufgesucht.
Dieser hat ihm die weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihn nach Ablauf des
Wochenendes an den neuen Hausarzt verwiesen.
Beweis: Attest ärztlicher Notdienst Dr. med. .......
Ab dem 11.06.2012 ist der Antragsteller Patient des Dr. med. .... ,
.......... 15, 68... Mannheim. Dr. ..... hat sofort und ohne Bedenken die weitere
Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.06.2012 attestiert. Dies ist ein Beleg dafür, dass der
Antragsteller durchgehend arbeitsunfähig war.
Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten
Eine verspätete Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre dem Vertragsarzt
und/oder der Krankenkasse zuzurechnen. Keinesfalls aber hat der Antragsteller dies zu
vertreten. Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes, Urteil vom 08.11.2005, Az: B1 KR
30/04 R, besteht in solchen Fällen trotz fehlender AUB ein Krankengeldanspruch des
Rechtsuchenden.
2.
Es wird beantragt, dem Antragsteller für das vorstehende Verfahren Prozesskostenhilfe zu
gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht
mutwillig. Der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" befindet
sich in der Anlage. Es wird beantragt, den Unterzeichnenden als Prozessbevollmächtigten
beizuordnen.
Anwaltsschreiben vom 5.7.2012
In Sachen
.........
gegen
AOK –
bedanken wir uns zunächst für die gewährte Fristverlängerung.
Wir nehmen Bezug auf die Antragserwiderung vom 20.06.2012.
1.
Es ist keine Lücke beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entstanden.
Die fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zeitraum 08.06.2012 bis 11.06.2012 ist
dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Die fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beruht
vielmehr auf einem Fehlverhalten des Vertragsarztes und im Übrigen auch der
Antragsgegnerin. Der Vertragsarzt hätte den Antragsteller nicht ohne die erforderliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fortschicken dürfen.
Der Antragsteller hat Dr. ......am 05.06.2012 wegen der Verlängerung seiner
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgesucht. In der Akte des Vertragsarztes befanden sich
erkennbar mehrere Schreiben der Antragsgegnerin. Offensichtlich hatte es zuvor eine
Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem Vertragsarzt gegeben. Der
Vertragsarzt verweigerte daraufhin mit einer nicht nachvollziehbaren Argumentation die
Ausstellung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Am 08.06.2012 hat der Antragssteller daraufhin den ärztlichen Notfalldienst aufgesucht.
Dieser hat ihm die weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert und ihn nach Ablauf des
Wochenendes an den neuen Hausarzt verwiesen.
Beweis: Attest ärztlicher Notdienst Dr. med. .......
Ab dem 11.06.2012 ist der Antragsteller Patient des Dr. med. .... ,
.......... 15, 68... Mannheim. Dr. ..... hat sofort und ohne Bedenken die weitere
Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.06.2012 attestiert. Dies ist ein Beleg dafür, dass der
Antragsteller durchgehend arbeitsunfähig war.
Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten
Eine verspätete Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre dem Vertragsarzt
und/oder der Krankenkasse zuzurechnen. Keinesfalls aber hat der Antragsteller dies zu
vertreten. Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes, Urteil vom 08.11.2005, Az: B1 KR
30/04 R, besteht in solchen Fällen trotz fehlender AUB ein Krankengeldanspruch des
Rechtsuchenden.
2.
Es wird beantragt, dem Antragsteller für das vorstehende Verfahren Prozesskostenhilfe zu
gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht
mutwillig. Der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" befindet
sich in der Anlage. Es wird beantragt, den Unterzeichnenden als Prozessbevollmächtigten
beizuordnen.