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Verfasst: 10.12.2016, 10:26
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:Moin Czauderna,

nach den hier sehr deutlichen rechtlichen Unsicherheiten wäre es
nicht überraschend aber relevant, wenn sich die „Vereinbarung zur
Berechnung und Auszahlung“ nicht auf die Aufhebung / Erstattung
erstreckt.

Kennst du den Inhalt?

Schönen Gruß
Anton Butz
Hallo,
Ich kenne diese Vereinbarung aus der Vergangenheit, d.h. Ist schon etwas länger her, aber wenn du so fragst, dann gehst du offenbar davon aus, dass die Kasse hätte dem Widerspruch abhelfen können, hat sie aber nicht und deshalb bleibt nun die BG. welche das Widerspruchsverfahren abschließt in dem Sie die Forderung aufrecht erhält ?.
Da gehe ich erst mal nicht davon aus - ich sehe das Schreiben der BG nicht so, dass nun die Ablehnung seitens der BG zwingend folgt sondern ich kann mir auch eine Widerspruchsabhilfe seitens der BG. Vorstellen, d.h. Für Carinas Tochter besteht nach wie vor die Chance dass sie doch nicht zurückzahlen muss.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 15.12.2016, 13:24
von Carina
Wie ist das denn nun zu verstehen? Die KK gibt "ihren Anspruch" wieder an die BG zurück und fordert demzufolge von meiner Tochter nichts mehr? Und nun ist die BG am Zug und entscheidet über den Widerspruch? Ist es dann üblich, dass wir von der KK, die ja auch den Anspruch an uns gestellt hatte,
keinerlei Informationen bzw. Abhilfe bzw. Abtretung mehr erhalten? :shock:

Verfasst: 15.12.2016, 13:53
von Czauderna
Carina hat geschrieben:Wie ist das denn nun zu verstehen? Die KK gibt "ihren Anspruch" wieder an die BG zurück und fordert demzufolge von meiner Tochter nichts mehr? Und nun ist die BG am Zug und entscheidet über den Widerspruch? Ist es dann üblich, dass wir von der KK, die ja auch den Anspruch an uns gestellt hatte,
keinerlei Informationen bzw. Abhilfe bzw. Abtretung mehr erhalten? :shock:
Hallo,
ich sehe es so - der Leistungsträger ist die BG, daher auch Verletztengeld und kein Krankengeld. Die BG. hat die Kasse beauftragt in ihrem Namen das Verletztengeld auszuzahlen - grundsätzlich zahlt nämlich die BG. Verletztengeld selbst aus. Nun hat die Kasse eine "Überzahlung" von Verletztengeld produziert und jetzt stellt sich die Frage wer für diesen "Schaden" verantwortlich zeichnet, also die Rückforderung betreibt oder auch nicht. Rein von (meiner) der Logik her bleibt der "Schaden" bei der Kasse, die ihn ja auch selbst "verursacht" hat, denn der Auftrag der BG. an die Kasse war nun nicht eine "Überzahlung" zu produzieren sondern das Verletztengeld in richtiger Höhe und für den richtigen Zeitraum auszuzahlen - also wäre, dieser Logik folgend auch die Kasse am Zuge wenn es um die Entscheidung geht ob deine Tochter nun zurückzahlen muss oder nicht - offenbar gibt es nun rechtliche Besonderheiten, die nun die BG ins Spiel bringen als Leistungsträger - schon etwas verwirrend das Ganze.
Für Euch, und der Meinung bin ich noch immer, ist das aber sekundär, denn es macht nun keinen Unterschied ob die Kasse auf der Rückforderung besteht oder nicht oder ob das die BG. tut.
So wie, es derzeit aussieht. wird nun die BG. die Entscheidung treffen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.12.2016, 14:03
von Anton Butz
Die Verwirrung innerhalb KK / BG ist vermutlich ähnlich perfekt.

Tatsache ist, dass die Krankenkasse in diesem Fall keinen ablehnenden
Widerspruchsbescheid erlassen kann und nach wie vor offen, ob sie den
Erstattungsbescheid erlassen durfte. Wenn nicht, muss dieser zunächst
aufgehoben werden.

Näheres ergibt sich sicherlich aus den Vereinbarungen, die im www nicht
zu finden sind, aber angefordert werden können (IFG).

Verfasst: 15.12.2016, 15:01
von Bully
Naja nach meiner kleinen bescheidenen Meinung,

hat hier das kleine formelle Problem, jetzt erst die Krankenkasse gemerkt,
ja eventuell ist ihr erst im Widerspruchsverfahren ein Lichtlein aufgegangen und da hat man dann doch schon gemerkt, zur Kenntnis genommen, wir als GKV können in diesem Fall garnicht den Klageweg beschreiten

Denn:

Unfallversicherungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts,mit eigener
Selbstverwaltung, da sind auch eventuelle Überzahlungen nur von Ihr zurückzufordern, und nicht von irgendeiner GKV

warum die GKV es hier nicht sofort an die BG weitergereicht hat bezügl. einer rechtsfähigen Entscheidung ist für mich
vollkommen schleierhaft.

Gruß Bully

Verfasst: 15.12.2016, 15:18
von Carina
Nun, nun - die KK hatte ja "das schriftliche o.k." der BG abgewartet, bevor sie überwiesen hat. Ich gehe ja mal davon aus, dass in diesem "schriftlichen o.k." auch die Berechnung (Zeitraum und tägl. Betrag bzw. Gesamtbetrag) enthalten war. Demzufolge ist die "Falschberechnung" dann ja auch bei der BG entstanden und die KK hat "nur" ausgeführt. Im übrigen wurden ja selbst dann noch bei den Erstattungsansprüchen, die die KK an meine Tochter gerichtet hat, zweierlei Beträge genannt :roll: - Durch wen diese "Berechnung" entstanden ist, entzieht sich natürlich unserer Kenntnis - aber die Kommunikation zwischen den beiden Stellen (BG und KK) war mehr als mangelhaft ..........

Verfasst: 16.12.2016, 17:40
von Anton Butz
Carina hat geschrieben:
die Kommunikation zwischen den beiden Stellen (BG und KK) war mehr als mangelhaft ..........
Nicht nur das - seit 5 Monaten.

.

Verfasst: 10.01.2017, 20:04
von Anton Butz
.

6 Monate seit dem Brief datiert vom 8.7. - erhalten am 12.7.16

Behörden-Schlendrian (hier überwiegend zum Vorteil der Versicherten)

.

Verfasst: 10.01.2017, 20:44
von Carina
Tja - man kommt sich so langsam vor, wie beim Mikado: Wer sich zuerst bewegt - verliert!

Bis dato haben wir NICHTS mehr gehört .............. weder von BG noch von KK!

Schweigen im Walde .....

Verfasst: 14.04.2017, 10:13
von Carina
Wir haben bis zum heutigen Tage NICHTS mehr gehört! In welcher Zeit sollte denn der Bescheid bzw. unser Widerspruch, den ja nun die BG bearbeitet,
erledigt sein?

Verfasst: 14.04.2017, 17:51
von Rossi
Nach mehr als Monate liegt ggf. der Tatbestand der Untätigkeit vor.

Verfasst: 15.04.2017, 08:14
von Carina
Rossi hat geschrieben:Nach mehr als Monate liegt ggf. der Tatbestand der Untätigkeit vor.
Nach mehr als ?? Monate?

Verfasst: 15.04.2017, 09:19
von Anton Butz
Hallo Carina,

Rossi meint, dass nach drei Monaten die Untätigkeitsklage zulässig ist, § 88 Abs. 2 SGG:

https://dejure.org/gesetze/SGG/88.html

Wenn der Behördenschlendrian für dich und deine Tochter inzwischen unerträglich ist,
kannst du aber auch einfach mal kurz nachfragen.

Schönen Gruß
und trotzdem frohe Ostern!
Anton Butz

Verfasst: 15.04.2017, 10:57
von Czauderna
Hallo,
richtig - sehe ich auch so mit der Untätigkeitsklage - andererseits, es geht doch darum, dass die Tochter zu viel erhaltenes Geld zurückzahlen soll - was, soweit ich es denn richtig gelesen habe bislang noch nicht erfolgte, eben wegen des Widerspruchs - was ist an der Situation jetzt so schlimm - solange sich die BG. nicht auf den Widerspruch meldet, solange muss auch das Geld nicht zurückgezahlt werden (wie gesagt, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe) und wenn sich die BG. mit einem negativen Ergebnis meldet, dann müsste sowieso geklagt werden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.04.2017, 11:12
von Carina
Alles richtig @Anton und @Czauderna, mir geht es im wesentlichen darum, ob nach einer gewissen Zeit (6,12,24,....) Monaten und Nichtbeantwortung des Widerspruchs dann der evtl. Anspruch "verjährt" ist, wenn die BG sich nicht mehr meldet. Untätigkeitsklage würden wir ja nur einreichen, wenn "wir" noch etwas zu beanspruchen hätten ....