Hallo,Anton Butz hat geschrieben:Moin Czauderna,
nach den hier sehr deutlichen rechtlichen Unsicherheiten wäre es
nicht überraschend aber relevant, wenn sich die „Vereinbarung zur
Berechnung und Auszahlung“ nicht auf die Aufhebung / Erstattung
erstreckt.
Kennst du den Inhalt?
Schönen Gruß
Anton Butz
Ich kenne diese Vereinbarung aus der Vergangenheit, d.h. Ist schon etwas länger her, aber wenn du so fragst, dann gehst du offenbar davon aus, dass die Kasse hätte dem Widerspruch abhelfen können, hat sie aber nicht und deshalb bleibt nun die BG. welche das Widerspruchsverfahren abschließt in dem Sie die Forderung aufrecht erhält ?.
Da gehe ich erst mal nicht davon aus - ich sehe das Schreiben der BG nicht so, dass nun die Ablehnung seitens der BG zwingend folgt sondern ich kann mir auch eine Widerspruchsabhilfe seitens der BG. Vorstellen, d.h. Für Carinas Tochter besteht nach wie vor die Chance dass sie doch nicht zurückzahlen muss.
Gruß
Czauderna