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Verfasst: 18.03.2018, 17:25
von Anton Butz
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Unabhängig davon besteht bereits im Widerspruchsverfahren, in der
ersten und zweiten Instanz Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungs-
aktes, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirk-
sam nachgeholt worden ist.
Dies folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X:
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/42.html
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Verfasst: 18.03.2018, 18:28
von Tabu
billy hat geschrieben:Dazu nehme ich gern am Montag Stellung, sollte Tabu mich um meine Meinung bitten.
So, und für dieses Wochenende ist für mich hier Ende. See you next week
Hallo, Billy,
Deine Meinung ist mir sehr wichtig und das aus vielen Gründen.
Verfasst: 18.03.2018, 18:37
von Tabu
Anton Butz hat geschrieben:
Krankengeld – Ihr Zeichen …
Sehr geehrte …
gegen den Aussteuerungsbescheid vom … lege ich Widerspruch ein.
Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 48 SGB V und dessen Vorgaben zur „starren Blockfrist“ darf
nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Krankheit bereits vor ca. 20 Jahren ausgebrochen ist und 2016
ein Rezidiv attestiert wurde.
Bitte lassen Sie mir eine individuelle schriftliche Begründung des Aussteuerungsbescheides zukommen,
damit der Widerspruch sachgerecht begründet werden kann. Dafür bitte ich auch um Übersendung
von Kopien / Ausdrucken der insoweit vorhandenen Unterlagen / Dateien. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, Anton,
ich denken die Vorgehensweise, die Du vorgeschlagen hast, eher taktischer Natur. Egal was die Krankenkasse vorbringen wird, am Ende wird es Ja oder Nein sein. Meinst Du nicht, dass wir die ganze Sache verkürzen sollen, um die Nerven meiner Frau zu schonen, denn ich muss immer ihre Unterschrift haben?
Mein 3. Entwurf zur Zeit sieht so aus, weil ich davon ausgehe, das der Herr Prof. seine Bestätigung in den Sinne gibt, die für die Blockfristbildung entscheidend ist. Diesen Entwurf kann man noch ändern nachdem der Text des Prof. vorliegen wird:
***
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Aussteuerungsbescheid vom … lege ich Widerspruch ein.
Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 48 SGB V und dessen Vorgaben zur „starren Blockfrist“ darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass meine erste Brustkrebserkrankung (Mamma-Ca li) am 15.03.1996 und am 15.03.2016 ein Brustkrebs-Rezidiv (Mamma-Ca li) diagnostiziert wurden.
Maßgebend für einen ursächlichen Zusammenhang und damit die Annahme derselben Krankheit (Mamma Ca li) bei den Erkrankungen im Jahr 1996 und im Jahr 2016 ist, ob diesen jeweils dieselbe Grunderkrankung zugrunde liegt.
Anbei übersende ich Ihnen die ärztliche Bestätigung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen meinen beiden Brustkrebserkrankungen. Aus diesem Grund muss die Blockfrist wie folgt gebildet werden:
15.03.1996 - 14.03.1999
15.03.1999 - 14.03.2002
15.03.2002 - 14.03.2005
15.03.2005 - 14.03.2008
15.03.2008 - 14.03.2011
15.03.2011 - 14.06.2014
15.03.2014 - 14.03.2017
15.03.2017 - 14.03.2020
Da ein ursächlicher Zusammenhang besteht, beginnt die erste Blockfrist im Jahre 1996. Nach Bildung von aufeinanderfolgenden 3-Jahresfristen kommt man zu dem Blockfristenwechsel im März 2017. Ab hier entsteht ein neuer 78-Wochen-Anspruch. Das Leistungsende wäre dann 12 September dieses Jahres. Dies wäre der richtige Termin und nicht der von der Krankenkasse angegebene 10. Juni 2018.
Die Frage der richtigen Blockfristenbildung ist in erster Linie eine medizinische Frage, die entsprechend den Kriterien, die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu dem Begriff „derselben Krankheit“ nach § 48 Abs. 1 S.1 SGB V entwickelt hat, beantwortet werden kann. Es kommt darauf, ob die die gleiche Krankheit die Ursache der AU in den Jahren 1996 und 2016 war und damit der ursächliche Zusammenhang bestätigt wird.
„Dieselbe Krankheit“ im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V:
„Dieselbe Krankheit“ liegt vor, sofern es sich um ein einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Es muss dann dieselbe Krankheitsursache oder zumindest ein innerer Zusammenhang mit der ursprünglichen Krankheit bestehen."
In der Rechtsprechung wird unter "dieselbe Krankheit" auch ein noch medizinisch latent weiterbestehendes, nicht ausgeheiltes Grundleiden verstanden, ohne dass sich dabei identische Krankheitssymptome äußern müssen (vgl. BAG AP Nr. 50 und 61 zu § 1 LFZG; BAG AP Nr. 42 zu § 63 HGB mwN; Dörner in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl 2003, § 3 EFZG RdNr 80 mwN; ebenso im Krankenversicherungsrecht zB: Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 48 SGB V RdNr 19, 22 mwN; Höfler in Kasseler Kommentar, § 48 SGB V RdNr 4 mwN; Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, 7. Aufl, Stand 2003, § 48 SGB V RdNr 11).
Zu diesem Thema gibt es mehrere Urteile, die die Krankenkasse zur Gewährung von Krankengeld verurteilt haben. In diesem Schreiben werde ich mich nicht auf die konkreten Urteile berufen, weil diese Frage in meinem wie auch in jedem anderen Fall allein durch die Bewertung des medizinischen Sachverständigen beantwortet werden kann. Diese medizinische Bewertung liegt nun Ihnen vor.
In der Hoffnung, dass die Krankenkasse meine berechtigten Interessen angemessen berücksichtigen verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
***
Im Widerspruch muss alles Wichtiges vorhanden sein, was sich später eventuell in der Klageschrift findet wird. Man soll nicht die Handschuhe zuerst werfen, vielleicht gleich in die Fr...ese schlagen. Kurz und ...geschmacklos, ohne Wenn und Aber. Was denkst Du? Wenn die KK anderer Meinung ist, dann zum Kadi oder?
Verfasst: 18.03.2018, 19:43
von Anton Butz
Hallo Tabu,
da will ich dir weder reinreden,
noch den Detail-Vorstellungen der
Befürworter dieser Vorgehens-
weise vorgreifen.
Schönen Gruß!
Anton
Verfasst: 19.03.2018, 09:31
von Tabu
Ich weiß, Toni, dass Du ein hervorragender Taktiker bist und zuerst lieber in die Karten der KK sehen würdest bevor Du Deine Karten offen legen willst. Es wäre dann etwa so, wenn man in der Zeitung liest: "Frankfurt am Oder. Wieder Volksgeplenkel an der deutsch-chinesischen Grenze".
Dein Vorschlag hat einen Vorteil, dass man die Zeit für die Widerspruchsbegründung gewinnen kann. Alles ist davon abhängig wie das Schreiben des Prof. ausfällt. Es muss eine klare und schlüssige Antwort sein.
Verfasst: 19.03.2018, 12:28
von Tabu
Was tun?
Die Stimmen in meinem Kopf sagen, dass es ganz normal ist mehrere Meinungen zu haben, z.B.,
"Geld ist genug da, nur für ihre Versicherten wollen die KK nichts locker machen. Das ist ein Skandal. Dagegen helfen klare Signale, dass wir zur Auseinandersetzung bereit sind. Unsere Botschaft ist klar: die Gewährung des Krankengeldes ist kein Geschenk! Für eine faire Blockfristbildung",
die andere Stimme sagt "Warte, warte ein Weilchen und dann kommt Hartmann zu Dir mit seinem kleinen Hackerbeilchen und macht Wurst aus Dir!"
die dritte Stimme flüstert mir: "Das Beschwerdemanagement der AOK Plus muss auch seine Existenzberechtigung haben..."
Für einen guten Rat bin ich bereit alle meinen Uhren hergeben.
Salute!
Tabu
Verfasst: 19.03.2018, 12:49
von broemmel
Dieses ständige Geschwurbel hier......
Unnötige Überlegungen zur Taktik, martialisches Kriegsgeschreibsel, Verschwörungstheorien usw....
Komm in die Puschen und schreibe Deinen Widerspruch. Attest wird nachgereicht, danach prüft die Krankenkasse und gut ist.
Wenn dem Widerspruch abgeholfen wird ist gut, wenn nicht, dann kannst Du immer noch vor das Sozialgericht gehen.
Nur wenn das hier so weitergeht werden sämtliche Fristen vergehen und danach kommt das bekannte "hätte hätte, Fahrradkette".
Verfasst: 19.03.2018, 13:41
von Tabu
Danke, Brommel, für die Warnung.
Als ein Schachspieler rechne ich alle Varianten mindestens 3-6 Züge voraus.
Unter anderem auch solche
"An das
Sozialgericht
Az.
In Sachen
Frau XX
-Klägerin-
gegen
AOK Plus
-Beklagte-
wegen Leistungen nach dem SGB V
Es wird beantragt:
I. Der Bescheid der Beklagten vom,,,,,, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ....... wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Krankengeld nach Maßgabe des SGB V über den ,,,, hinaus zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Begründung:
Streitig ist der Krankengeldanspruch des Klägers über den 10.06.2018 hinaus.
Begründung:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld ab dem 11.06.2018 streitig.
====
Also man denkt schon über die Klage nach dem Widerspruchsbescheid, aber klaro: man darf die Fristen zum Widerspruch nicht vergessen. Leider ist es manchen schon passiert..
Verfasst: 19.03.2018, 14:46
von Anton Butz
Hallo Tabu,
jede Berechnung zu ihrer Zeit!
Jedes gute (Widerspruchs-) Spiel mit Sozial-
versicherungsträgern beginnt damit, in deren
Karten zu schauen, ohne die eigenen Karten
offen zulegen. Wozu sonst hätte der Gesetz-
geber die Regelung des § 25 SGB X geschaffen?
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/25.html
Die zweite Überlegung betrifft das rechtliche
Gehör, § 24 SGB X
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/24.html
die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/41.html
bzw. die Folgen des Unterlassens
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/42.html
Außerdem könnte zunächst googlen nach der
"objektiven Beweislast", "Feststellungslast"
lohnenswert sein.
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 19.03.2018, 16:21
von Tabu
Hallo, Toni,
Du überfordert mich als Laien und forderst mich zum Nachdenken auf.
Jetzt muss zuerst alles lesen, ob ich das auch verstehen kann.
Na klar,
Dein Weg mit der Bitte an die KK ihre Entscheidung zur Aussteuerung ausführlich zu erklären und um die Kopien der Unterlagen für die Entscheidung zu bitten steht immer noch in der Disposition, die Entscheidung ist noch nicht gefallen.
Die Anhörung ist nicht stattgefunden bis jetzt, kann aber von der KK nachgeholt werden, wenn aber diese nicht nachgeholt wird, dann geht der KG-Anspruch immer weiter oder endet er spätenstens am 10. September 2018? Sorry, blöd ist die Frage, wenn sie 3 x gestellt wurde
.
Ich vermute hier kann man über die Formfehler der KK Zeit und Argumente gewinnen. Das ist uns schon gelungen in Bezug auf das Dispositionsrecht, da machte KK Fehler (meine Frau und ich werden fast immer unterschätzt, das hat auch ein gewissen Vorteil:).
Da hast Du mich wieder ins Grübeln gebracht. Es ist sehr schlau, aber lohnt sich der Aufwand, wenn der Prof. den ursächlichen Zusammenhang und das Vorhanden derselben Krankheit bestätigt? Denn wenn die KK sich im Widerspruchsbescheid dagegen ausspricht gehen die ergänzenden Gutachten und die Gerichtskosten zu ihrer Last?
Verfasst: 19.03.2018, 17:57
von Czauderna
Hallo "Toni",
Anton gefällt mir besser wunderst du dich auch z.Zt. über unseren Ratsuchenden - ich schon auf wen oder was wartet er ?.
Grss
Guenter
Verfasst: 19.03.2018, 18:47
von Tabu
Czauderna hat geschrieben:Hallo "Toni",
Anton gefällt mir besser wunderst du dich auch z.Zt. über unseren Ratsuchenden - ich schon auf wen oder was wartet er ?.
Grss
Guenter
Anton sagte neulich "Ob das jetzt schon raus soll oder
erst knapp vor Ablauf der Wider spruchsfrist, solltet ihr mit Blick
auf die "schlafenden Hunde" gut abwägen. Für mehr ist jetzt jedenfalls noch nicht die Zeit. ",
Dann gab einen Vorschlag (30.03., da am 29.03 Hr. Prof. sein Schreiben übergeben wird) und Anton hat als Kompromiss 25.03. vorgeschlagen und Czauderna hat es gefallen.
Nun warte ich auf den 25. März oder gibt es eine andere Meinung?
Gruss
Tabu
P.S. Der Gesunde hat viele Wünsche, der Kranke nur einen...
Verfasst: 19.03.2018, 19:03
von broemmel
"schlafende Hunde"
So langsam betrachte ich es als Komödie
Verfasst: 19.03.2018, 21:26
von Anton Butz
Hallo Tabu,
es geht jetzt nicht darum, alles abzuklären, sondern die "Wege nach Rom" nicht zu
verbauen.
Den Schnittstellen-Risiken zwischen Medizin und Jura dürfte die gewünschte Bestätigung
von
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit durch Prof. Dr. … wohl am ehesten
gerecht werden, wenn sie die Ausführungen unter II 2. a) des BSG-Urteils vom 07.12.2004,
B 1 KR 10/03 R, entsprechend berücksichtigt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... selbe&s1=a)&s2=II&words=&sensitive=
Kostenlos wird das wohl nicht sein. Wer die damit verbundenen Kosten letztlich zu
tragen hat, ist noch nicht absehbar.
Warte mal noch auf billy. Wie ich ihn kenne, steht er zu seinem Versprechen.
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 20.03.2018, 08:39
von Tabu
Danke, Anton, ohne Deine Hilfe hätte ich nicht so einfach.
Das deutsche Recht ist so kompliziert. Wenn ich die Vorgänge der letzten 15 Monate mit der RV und KK betrachte so kann ich von viel Glück und purem Zufall reden, dass die KK uns nicht in die Knie gezwungen hat. Viel Glück und weniger Verstand.
Nun warte ich noch auf Billy. Ich helfe den Menschen in den Selbsthilfeorganisationen besser als eigener Frau, weil im ersten Fall man eher rational und in 2. Fall eher emotional denkt.
LG
Tabu