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Verfasst: 26.06.2017, 07:51
von Anton Butz
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zum Urteil des BSG vom
11.05.2017, B 3 KR 22/15 R
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Entscheidungs-Doku
Verfasst: 27.06.2017, 12:23
von Anton Butz
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Zur Überbrückung der üblicherweise zwei- bis dreimonatigen Wartezeit bis zur schriftlichen Urteilsbegründung:
Klage-Stattgabe des
Sozialgerichts Koblenz vom 08.07.2014, S 11 KR 224/13
Klageabweisung des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz, vom 16.10.2014, 5 KR 157/14
Revisionszulassung-Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 08.07.2015, B 3 KR 8-15 B (dazu hat das
BSG mitgeteilt: „
Die zugelassene Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht begründet“, was wohl meint, dass
der
Zulassungsbeschluss nicht begründet wurde)
Terminvorschau vom 05.05.2017
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14580
Terminbericht vom 11.05.2017
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583
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vom sozialen Rechtsstaat ...
Verfasst: 27.06.2017, 17:49
von Anton Butz
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... "strikt" in die gesetzliche Krankengeld-Falle - wieder das Sozialgericht Koblenz
https://justiz.rlp.de/de/service-inform ... s-koblenz/
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Gesetzliche Krankengeld-Falle - Hilferuf!
Verfasst: 28.06.2017, 08:05
von Anton Butz
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Hier haben ganz aktuell Opfer der "gesetzlichen Krankengeld-Falle" um Hilfe gerufen.
https://www.swr.de/forum/read.php?2,835 ... #msg-86647
Ich frage mal bei der Richterin der 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz, ob sie sich
- ehrenamtlich - an der Diskussion beteiligt.
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Re: Gesetzliche Krankengeld-Falle - Hilferuf!
Verfasst: 28.06.2017, 09:50
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Hier haben ganz aktuell Opfer der "gesetzlichen Krankengeld-Falle" um Hilfe gerufen.
https://www.swr.de/forum/read.php?2,835 ... #msg-86647
Ich frage mal bei der Richterin der 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz, ob sie sich
- ehrenamtlich - an der Diskussion beteiligt.
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Hallo,
In diesem Fall würde ich, wenn ich dort registriert wäre den User "Machts Sinn" mal fragen, warum er nicht zuerst der Ratsuchenden erläutert hat, dass ihr Ehemann auf jeden Fall weiterversichert ist, entweder selbst über die OAV oder wenn Anspruch besteht, über die Familienversicherung, statt einen Blick auf die Hompage der Krankenkasse werfen zu wollen.
Aber ich bin dort nicht registriert und werde das auch nicht machen - mir reicht es hier schon.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 28.06.2017, 10:00
von ippuj
Und solche Beiträge bzw. Ratschläge lassen die in einem Forum eines öffentlich-rechtlichen Senders stehen? Die müssen die Mitglieder aber dringend brauchen.
Verfasst: 28.06.2017, 23:14
von Anton Butz
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Hallo Guenter,
hast du die Beschränkung auf "das Wichtigste" nicht bemerkt?
Wenn das klappt, erübrigen sich alle weiteren Fragen (auch nach
der Höhe der für die OAV selbst aufzubringenden Beiträge), wenn
nicht, kommen vielen weiteren Fragen abgestufte Prioritäten bei.
Und ippuj,
ja, dein Selbstverständnis muss mit dem anderer und öffentlicher
Foren nicht identisch sein.
P.S.: Frau Dr. Wiedner vom SG Koblenz hat bisher selbst nicht ge-
antwortet, aber den Austausch mit dem dortigen Vizepräsidenten,
Herrn Dr. Gansen, finde ich ganz in Ordnung.
Ach ja, die UPD habe ich auch eingeladen, an der Diskussion dort
mitzuwirken. Dies würde sich allerdings erübrigen, wenn sich die
Krankenkasse eines Besseren besinnt.
Schönen Gruß!
Anton Butz
Verfasst: 29.06.2017, 09:12
von Czauderna
Hallo,
Warum schlug der Teufel seine Großmutter?
Gruß
Czauderna
Verfasst: 29.06.2017, 13:19
von Anton Butz
Hallo Guenter,
du meinst damit diese geballte Ladung Inkompetenz:
https://www.swr.de/forum/read.php?2,835 ... #msg-86657 ?
Schönen Gruß
Anton
Verfasst: 29.06.2017, 13:33
von Czauderna
Hallo Anton,
Inkompetenz bei/vom wem ?.
Die Drohung ist keine, denn drohen kann man nur etwas was auch entsprechend was erreichen könnte - oder meintest du diese Sendung mit Inkompetenz
Gruss
Guenter
Verfasst: 29.06.2017, 13:40
von Anton Butz
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Nein, es ging nicht um verbale
Inkontinenz ...
Also wieder zur Sache:
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Verfasst: 29.06.2017, 13:46
von Czauderna
Anton Butz hat geschrieben:.
Nein, es ging nicht um verbale
Inkontinenz ...
Also wieder zur Sache:
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Hallo,
Allerdings ist dieser Anspruch jedenfalls auf den 24.02.2017 beschränkt. Rechts-grundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch entsteht gemäß § 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (§ 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeits-unfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Dem Gericht liegen in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 20.02.2017 u.a. folgende Arbeitsun-fähigkeitsbescheinigungen vor:
 vom 20.02.2017 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 24.02.2017
 vom 28.02.2017 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.03.2017
ist doch ,auf diesen Fall bezogen ,auch in Ordnung - vom 20.02. bis 24.02. muss die Kasse zahlen - finde ich okay - vom 28.2. - 03.03.2017 aber nicht - auch okay .
Gruss
Guenter
Verfasst: 04.07.2017, 08:49
von Anton Butz
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Das
Sozialgericht Koblenz macht auf sich aufmerksam. Also schenken wir ihm
die gewünschte Aufmerksamkeit: schauen wir etwas näher hin.
Von seiner
11. Kammer kam auch das – zumindest im
Ergebnis richtige – Urteil vom
08.07.2014, S 11 KR 224/13,
http://up.picr.de/29609976xf.pdf Es ist zwar vom Landessozial-
gericht Rheinland-Pfalz, Mainz, mit Urteil vom 16.10.2014, 5 KR 157/14, aufgehoben worden,
http://up.picr.de/29609991pm.pdf Doch das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2015,
B 3 KR 8/15 B, ohne Begründung, der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Revision
zugelassen,
http://up.picr.de/29610039wr.pdf Der BSG-Termin (B 3 KR 22/15 R) war am 11.05.2017,
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14580
Das Urteil des
LSG Mainz wurde aufgehoben und das Ergebnis der 11. Kammer des
SG Koblenz wieder hergestellt,
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 7&nr=14583
Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.
Wesentlich weniger erfolgreich war die 13. Kammer des Sozialgerichts Koblenz mit Urteil vom 16.09.2014, S 13 KR 580/12,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
Dazu später und danach zum obigen Beschluss vom 10.04.2017, S 11 KR 128/17 ER. Vielleicht wird er noch
veröffentlicht, wenn dazu eine Pressemitteilung erforderlich / angemessen schien.
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Verfasst: 06.07.2017, 08:04
von Anton Butz
Edit, doppelt.
Verfasst: 06.07.2017, 08:10
von Anton Butz
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Sozialgericht Koblenz II
Wesentlich weniger erfolgreich war die 13. Kammer des Sozialgerichts Koblenz
mit seinem bemerkenswerten Urteil vom 16.09.2014, S 13 KR 580/12,
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/p ... doc.part=L
Damit setzte sich das Sozialgericht Koblenz zwar aus dem „Käfig blinder Papageien“
ab und gab eine Kostprobe eigener „Recht“sprechung, anstatt aus dem Zusammenhang
gerissene BSG-Sätze zu kopieren und als Mosaik zu präsentieren. Die Qualität der RP-
Sozialgerichte Speyer und Mainz, die ebenfalls selbst Recht sprechen, erreichte es
aber bei weitem nicht. Im Gegenteil: die kritische Betrachtung lässt einen pein-
lich gescheiterten Anbiederungsversuch erkennen – nach oben buckeln und
nach unten treten. Dies war die damalige Kritik
Fundstelle (ab Seite 6):
http://up.picr.de/23419037ri.pdf
Der obige aktuelle Beschluss vom 10.04.2017, S 11 KR 128/17 ER, verdient eine
„extra Würdigung“. Dazu später. Vielleicht ist dann bereits dessen Veröffent-
lichung erfolgt, zumindest erwogen welchen Sinn die Pressemitteilung
andernfalls macht.
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