krankenkasse verweigert krankengeld

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Super5alpha
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krankenkasse verweigert krankengeld

Beitrag von Super5alpha » 03.03.2009, 10:55

Bitte um dringend Hilfe.

vom 24.09.2008 bis 25.02.2009 war ich fast durchgehen krankgeschrieben. Fast durchgehend bedeutet, außer ein Tag, wie sich im nachhinnein herraustellte, muss man sich krankmelden zwei Tage bevor die Krankmeldung abläuft. Doch der Tag der nächsten Krankmeldung wäre ein Montag gewesen und an dem Tag mußte ich mit meine quängelden Kind zum Kinderarzt, dieser hatte Schalach. Doch durch meine Rechtsanwalt wurde die Geschichte aus der Welt geschafft. Die Krankenkasse wollte trotz Attest des Kinderarztes diesen Tag nicht akzeptieren, nur durch den Rechtsanwalt hat sie sich darauf eingelassen.

Die Diagnose des Orthopäden lautet: coxarthrose im fortgeschritten Statium, doch da ich gerade mal mitte 40 bin, wollen Sie nicht operieren. Ich kann teilweise fast nicht laufen, sitzen und liegen, doch die Krankenkasse behaupten, laut MDK sei ich seit dem 28.11.2008 arbeitsfähig. Auch der Wiederspruch meines damaligen Arztes hatte keinen Erfolg. Danach hatte ich Wiederspruch eingelegt, dieser wurde dann an den Wirtschaftsauschuss der Krankenkasse weitergeleitet. Der Wirschaftsausschuss, dieser war vertreten von Arbeitgebebervertretung und Versicherungsvertreter, hat sich jetzt Mitte Februar getroffen und das gleiche ausgesprochen wie die Krankenkassen.

Eine amtsärztliche Untersuchung mit meinem persönlichen Erscheinen wurde nie vorgenommen.

Wie aus dem Widerspruchbescheid hervor geht, steht einem der Arbeitslos ist kein Krankengeld von mehr als drei Wochen(soviel hat die KK bezahlt) zu, danach kann er jede Art von Arbeit annehmen.

Wenn ich vor der Krankmeldung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte, so der Bericht, würde das Krankengeld weiter gezahlt werden.

Am 23.02.2009 war ich beim Arbeitsamt, diese meinten, ich soll mir das nicht gefallen lassen und die Zeit vom 28.11.2009 bis heute gerichtlich einklagen, da die KK nicht das Recht hat die Zahlung im fortlaufenden Krankheitsfall einzustellen.

Auch in entsprechenden Foren habe ich dementsprechendes gelesen.

Am 23.02.09 habe ich mich zwar arbeitslos gemelden, doch das Arbeitsamt hat mir gleich einen Gesundheitsfragebogen mitgegen, dieser führt zu einer amtsärztlichen Untersuchen beim Arbeitsamt.

Ich habe mich nur deshalb nicht mehr krank schreiben lassen, weil die Krankenkasse keine Zahlung mehr leistet, ich denke, mein behandelter Arzt hätte mich weiter krankgeschrieben. Eine OP hätte ich sofort zugestimmt, nur um die Schmerzen loszubekommen. Das einzige was für ca. eine Woche hält ist eine Kortisonspritze.

Gestern bekam ich einen Anruf von der Krankenkasse, dass sie nicht nur seit den 28.11.08 kein Krankengeld zahlen, sondern dass Sie auch noch zum 28.11.2008 die Krankenkasse gekündigt haben. Somit hatte ich seit dem 28.11.2008 keine Krankenversicherung. Doch wer soll jetzt die ganzen Arztrechnungen etc. bezahlen?

Grampa
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Beitrag von Grampa » 06.03.2009, 08:21

in deinem Bericht sind viele Halbwahrheiten drin, schwierig da gescheit Stellung zu nehmen

1. Bsp.: deine KK kann dir nicht kündigen, mittlerweile nicht mal mehr wenn jemand seine freiwilligen Beiträge nicht mehr zalht (da wurdest du früher tatsächlich rausgeworfen), heute bleibt die Mitgliedschaft bestehen mit einem ruhenden Leistungsanspruch, wobei Akutbehandlungen/Notfälle trotzdem übernommen werden (ob ich das gut finde lass ich mal aussen vor :roll: )
in deinem Fall fehlt schlichtweg der Versicherungstatbestand, ohne Leistungsbezug vom Arbeitsamt auch keine Versicherungspflicht, als dich die Krankenkasse damals für arbeitsfähig erklärt hat wurdest du mit Sicherheit daraufhingewiesen, dich bei der Agentur für Arbeit zu melden, ein Widerspruch gegen die Feststellung der Arbeitsfähigkeit befreit dich nicht von dieser Pflicht

2. Bsp.:es gibt nirgendwo ein Gesetz/eine Rechtssprechung, dass Arbeitlosen nur 3 Wochen KRG zustehen, das ist schlichtweg Blödsinn, wenn ich mir den Rest deine Textes anschaue behaupte ich mal, du bringst da was durcheinander

eine körperliche Untersuchung ist nicht immer zwangsläufig notwendig, da du arbeitslos bist gilt als Beurteilungsmaßstab für Arbeitsunfähigkeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen (6 Stunden täglich und mehr) für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - das ist schlichtweg Gesetz.

Wenn aus den Kassenunterlagen ein derartiges Leistungsvermögen zu entnehmen ist, dann wird deine Kasse die AU beenden, auch ohne körperlich Untersuchung.
Das Problem in solchen Fällen ist i.d.R., dass viele Ärzte aus purer UNWISSENHEIT über Beurteilungsmaßstäbe einfach AU-Bescheinigungen ausstellen, auf die sich der Patient natürlich beruft, wie oft musste ich mir schon Sätze von Versicherten anhören "aber mein Arzt hat mich doch krank geschrieben"

ich kenn die Einzelheiten in deinem Fall nicht, aber was ich selbst schon oft erlebt habe ist folgende Konstellation: Arzt stellt AU aus wegen Rückenbeschwerden, der Patient gab bei Erstuntersuchung an er sei von Beruf Maurer, verschwieg aber dem Arzt (wahrscheinlich nicht mal aus Absicht), dass er momentan arbeitslos sei --> der Arzt denkt sich natürlich "ja als Maurer kann der ja momentan nicht arbeiten, da er nur max. 5 kg heben/tragen darf mit dem Rücken"
die Krankenkasse dagegen setzt dn richtigen Beurteilungsmaßstab (siehe oben) an und beendet die AU, da leichte Tätgigkeiten durchaus weiterhin möglich sind - mir ist schon klar dass der Versicherte da erstmal sauer auf die Kasse ist, wo doch der Arzt eine AU attestiert hat, ändert aber nichts am Ergebnis

Gruß
Grampa

Biber
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Beitrag von Biber » 20.03.2009, 17:13

Du verwechselst etwas .

Der Verweis auf eine leichtere Tätigkeit geht nur bei Arbeitslosigkeit bei Eintritt der Krankmeldung .

Besteht bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsverhältnis ist dieser Verweis nicht rechtens .

Es muß dann von der Arbeitsbelastung ausgegangen werden die bei der AU bestand . Auch wenn der Kranke während der Krankheit die Arbeitsstelle verliert

Krankenkassen verschweigen diesen Umstand gezielt

MfG

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.03.2009, 17:41

Hallo,
erst einmal - wir verschweigen nichts gezielt !!!!
Was den f achlichen Teil angeht werde ich mir die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien und die Begutachtungsrichtlinien des MDK mal anschauen. Ich bin mir da nicht ganz sicher ob du hier recht hast.
Unlogisch wäre es auf jeden Fall aber es gibt ja bekanntlich nix was es nicht gibt.
Gruß
Czauderna

Biber
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Beitrag von Biber » 21.03.2009, 00:06

Schau mal nach unter Berufsschutz

Den hat ein Arbeitsloser Kranker nicht . Bei einem zu Beginn der AU Arbeitslosen kann auf leichtere Tätigkeiten und auf Arbeit über 3 Stunden verwiesen werden

Jemand der aber zu Beginn seiner AU in Arbeit war hat Anspruch darauf das die letzte ausgeübte Tätigkeit zugrunde gelegt wird

---------- Kopie
"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der AU ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausüben kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit geprägt haben."

Die Feststellung von AU erfolgt also tätigkeitsbezogen. Hierbei finden sowohl der qualitative Aspekt, das heißt die Art der bisherigen Tätigkeit, als auch der quantitative Aspekt, das heißt der zeitliche Umfang der bisherigen Tätigkeit, Berücksichtigung.

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Meiner Meinung werden Kranke dahingehend nicht beraten

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Bundessozialgericht - Az.: B 1 KR 21/05 R - Urteil vom 04.04.2006

Ein in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat: Das Krankengeld (Krg) stellt sich in der KVdA nicht als Ersatz für Ausfall des früher auf Grund Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser sind im Grundsatz alle Arbeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind.

Die zuletzt ausgeübte bzw. eine gleichartige Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes - ausnahmsweise - nur dann für die Beurteilung der AU maßgebend, wenn der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis im Krg-Bezug stand.

MfG

Grampa
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Beitrag von Grampa » 23.03.2009, 08:07

Biber hat geschrieben:Du verwechselst etwas .

Der Verweis auf eine leichtere Tätigkeit geht nur bei Arbeitslosigkeit bei Eintritt der Krankmeldung .

Besteht bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsverhältnis ist dieser Verweis nicht rechtens .

Es muß dann von der Arbeitsbelastung ausgegangen werden die bei der AU bestand . Auch wenn der Kranke während der Krankheit die Arbeitsstelle verliert

Krankenkassen verschweigen diesen Umstand gezielt

MfG

aus seinem Text entnehme ich, dass er vor Beginn der AU arbeitslos war, wenn das nicht stimmt hat er sich unklar ausgedrückt, verwechselt hab ich sicherlich nichts

wenn du es genau wissen willst: wenn während der AU das Beschäftigungsverhältnis endet, dann ist bei der Beurteilung der AU nicht mehr auf die konkreten Anforderungen am letzten Arbeitsplatz abzustellen, sondern abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urteile des BSG vom 08.02.2000 - B 1 K R 11/99 R; 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R).
das bedeutet: jemand der als Lagerfacharbeiter tätig war und an seiner letzten Arbeitsstelle teilweise körperlich schwer Waren bewegen musste, teilweise aber auch am PC den Warenein- und ausgang bearbeitet hat (leichte Tätigkeit), den kann die Kasse mit entsprechenden Verweisungsberufen (z. B. Disponent/Expedient s.Berufenet) arbeitsfähig machen, auch wenn er körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Ist halt nicht alles nur schwarz oder weiss

und dein Hinweis auf leichte Arbeiten für 3 Stunden ist schon lange veraltet, nach aktueller Rechtssprechung musst du einen Arbeitslosen zeitlich gesehen so verweisen wie er zuvor bei der Agentur gemeldet war

sprich wenn er vollschichtig (über 6h/täglich) gemeldet war und eben auch so von der Agentur vermittelt wurde dann kannst du ihn nicht mit 3h Leistungsvermögen arbeitsfähig machen

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