§ 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Moderator: Czauderna
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§ 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Siehe § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält ...
Welche Auswirkungen hat es, wenn innert der zwei Jahre KrG gezahlt wurde und die 150 Tage nur unter Berücksichtigung des KrG erreicht werden ?
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält ...
Welche Auswirkungen hat es, wenn innert der zwei Jahre KrG gezahlt wurde und die 150 Tage nur unter Berücksichtigung des KrG erreicht werden ?
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Hallo,
ich verstehe die Frage nicht - sicher kann ein aktiver Experte da weiterhelfen. Vielleicht wäre es besser hier mal Daten und Zahlen zu nennen.
Danke und Gruss
Czauderna
ich verstehe die Frage nicht - sicher kann ein aktiver Experte da weiterhelfen. Vielleicht wäre es besser hier mal Daten und Zahlen zu nennen.
Danke und Gruss
Czauderna
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Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Da ja KrG eine Lohnersatzleistung ist stellt sich die Frage, ob KrG als "Anspruch auf Arbeitsentgelt" gewertet wird und zu den 150 Tagen zählt.
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Hallo,
meine ich schon, denn vom Krankengeld wird grundsaetzlich auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgezogen, aber wie geschrieben, warten wir auf einen aktiven Experten.
Gruss
Czauderna
meine ich schon, denn vom Krankengeld wird grundsaetzlich auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgezogen, aber wie geschrieben, warten wir auf einen aktiven Experten.
Gruss
Czauderna
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Da Krankengeld kein Arbeitsentgelt ist wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Liegen auch in diesen zwei Jahren keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (wie gesagt, Krankengeld ist keins) wird das Arbeitslosengeld fiktiv berechnet, § 152 SGB III.franzpeter hat geschrieben: ↑11.06.2019, 12:18Welche Auswirkungen hat es, wenn innert der zwei Jahre KrG gezahlt wurde und die 150 Tage nur unter Berücksichtigung des KrG erreicht werden ?
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Hallo,Pichilemu hat geschrieben: ↑11.06.2019, 15:45Da Krankengeld kein Arbeitsentgelt ist wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Liegen auch in diesen zwei Jahren keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (wie gesagt, Krankengeld ist keins) wird das Arbeitslosengeld fiktiv berechnet, § 152 SGB III.franzpeter hat geschrieben: ↑11.06.2019, 12:18Welche Auswirkungen hat es, wenn innert der zwei Jahre KrG gezahlt wurde und die 150 Tage nur unter Berücksichtigung des KrG erreicht werden ?
ist das ganz sicher ? - warum werden dann vom Krankengeld Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen - Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, deshalb ja auch die Beitragspflicht, kannst du du da etwas dazu sagen ?.
Danke und Gruss
Czauderna
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Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Danke, gut wäre es immer, wenn man eine verlässliche Quelle (z.B. Gesetzestext oder Dienstanweisung etc.) hätte.
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Ich würde eher sagen: falsches Forum.
Die Entscheidung welche Zeiten wann für den Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet werden obliegt nicht der Krankenkasse.
Bei Steuern muss ich auch das Finanzamt fragen und nicht den Edeka-Mann, nur weil der die Mehrwertsteuer berechnet und abführt.
Die Entscheidung welche Zeiten wann für den Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet werden obliegt nicht der Krankenkasse.
Bei Steuern muss ich auch das Finanzamt fragen und nicht den Edeka-Mann, nur weil der die Mehrwertsteuer berechnet und abführt.
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Hallo franzpeter,
§ 14 SGB IV definiert, was Arbeitsentgelt ist. Besonderheiten sind in der SVEV geregelt.
Krankengeld erfüllt nie die Definition von Arbeitsentgelt.
Gruß
RHW
§ 14 SGB IV definiert, was Arbeitsentgelt ist. Besonderheiten sind in der SVEV geregelt.
Krankengeld erfüllt nie die Definition von Arbeitsentgelt.
Gruß
RHW
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Es gibt einige Tatbestände die eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung auslösen aber nicht in die Bemessung des Arbeitslosengeldes mit einfließen, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt. Neben Krankengeld dürfte fast genauso häufig der Fall sein, dass jemand einen Bundesfreiwilligendienst absolviert hat. Als Bufdi ist man nämlich in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und kann demnach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, die Aufwandsentschädigung ist aber kein Arbeitsentgelt, sodass das Arbeitslosengeld in den Fällen immer fiktiv berechnet wird.
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Hallo,
vielen Dank für die Info - also, kurz gesagt - Beitragspflicht aus Krankengeld zur Arbeitslosenversicherung "ja" - Auswirkung auf Arbeitslosengeldhöhe "nein". Krankengeld ist kein Arbeitsentgelt.
Gruss
Czauderna
vielen Dank für die Info - also, kurz gesagt - Beitragspflicht aus Krankengeld zur Arbeitslosenversicherung "ja" - Auswirkung auf Arbeitslosengeldhöhe "nein". Krankengeld ist kein Arbeitsentgelt.
Gruss
Czauderna
Re: § 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
Hallo Pichilemu,
nur zur Klarstellung: die Bezüge als Bufdi sind Arbeitsentgelt:
https://www.bundes-freiwilligendienst.d ... ngeld.html
Die Aussage, dass die Bufdi-Bezüge nicht für die Berechnung der Arbeitslosengeldhöhe herangezogen werden, ist aber völlig korrekt.
Gruß
RHW
nur zur Klarstellung: die Bezüge als Bufdi sind Arbeitsentgelt:
https://www.bundes-freiwilligendienst.d ... ngeld.html
Die Aussage, dass die Bufdi-Bezüge nicht für die Berechnung der Arbeitslosengeldhöhe herangezogen werden, ist aber völlig korrekt.
Gruß
RHW