TSVG Krankengeld
Moderator: Czauderna
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TSVG Krankengeld
Nun ist ja mit der neuen Regelung des §46 Satz 2 SGB V das Risiko deutlich reduziert worden, dass eine Lücke bei der AU-Bescheinigungen
zum Totalverlust des KG führt, wenn man sich nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis befindet.
Wie wirkt sich das nun aus, wenn der MDK gesund schreibt, die GKV das KG einstellt und der Facharzt wegen derselben Diagnose einige
Tage später wieder eine AU bescheinigt. Das Ganze nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, wobei die AU aber vor dem Ende begann.
Muss die GKV dann wieder KG zahlen ?
zum Totalverlust des KG führt, wenn man sich nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis befindet.
Wie wirkt sich das nun aus, wenn der MDK gesund schreibt, die GKV das KG einstellt und der Facharzt wegen derselben Diagnose einige
Tage später wieder eine AU bescheinigt. Das Ganze nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, wobei die AU aber vor dem Ende begann.
Muss die GKV dann wieder KG zahlen ?
Re: TSVG Krankengeld
Hallo,
eine neue AU löst mit dem Tag der ärztlichen Feststellung einen eventuell bestehenden Krankengeldanspruch aus(§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) Was hier per Gesetz neu geregelt wurde ist die Beseitigung von Lücken in einer laufenden AU. um Krankengeldverlust zu vermeiden.
Zu deiner Frage konkret - wenn z.B. die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt am 03.06. zum 31.05. als Erstmeldung ausgestellt wurde, dann besteht ein Krankengeldanspruch ggf. erst ab 03.06. und dann auch nur im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs und wenn dieser nicht zum Zuge kommt, dann eben nicht.
Ich ahne worauf deine Frage eigentlich hinaus will - Der Versicherte ist im Krankengeldbezug und die Kasse hat aufgrund eines Gutachtens das Krankengeld z.B. zum 19.5. eingestellt. Wenn jetzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 27.5. vom Arzt ausgestellt wurde, das Arbeitsverhältnis aber zum 31.05. endete, dann muss die Krankenkasse dem Grunde nach ab dem 27.05. für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erneut Krankengeld zahlen, da es sich um einen neuen Fall handelt, keine fortlaufende AU.
Wenn die Kasse das anders sieht, muss sie erneut den MDK bemühen um medizinische Begründungen zu bekommen.
Ich lasse mich gerne von den aktiven Experten korrigieren, aber es ist nicht dahingehend gesetzlich geändert worden, dass eine AU. die am 03.06. rückwirkend vom Arzt als Erstmeldung ausgestellt wird auch einen Krankengeldanspruch ab dem rückdatierten AU-Beginn auslöst.
Gruss
Czauderna
eine neue AU löst mit dem Tag der ärztlichen Feststellung einen eventuell bestehenden Krankengeldanspruch aus(§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) Was hier per Gesetz neu geregelt wurde ist die Beseitigung von Lücken in einer laufenden AU. um Krankengeldverlust zu vermeiden.
Zu deiner Frage konkret - wenn z.B. die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt am 03.06. zum 31.05. als Erstmeldung ausgestellt wurde, dann besteht ein Krankengeldanspruch ggf. erst ab 03.06. und dann auch nur im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs und wenn dieser nicht zum Zuge kommt, dann eben nicht.
Ich ahne worauf deine Frage eigentlich hinaus will - Der Versicherte ist im Krankengeldbezug und die Kasse hat aufgrund eines Gutachtens das Krankengeld z.B. zum 19.5. eingestellt. Wenn jetzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 27.5. vom Arzt ausgestellt wurde, das Arbeitsverhältnis aber zum 31.05. endete, dann muss die Krankenkasse dem Grunde nach ab dem 27.05. für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erneut Krankengeld zahlen, da es sich um einen neuen Fall handelt, keine fortlaufende AU.
Wenn die Kasse das anders sieht, muss sie erneut den MDK bemühen um medizinische Begründungen zu bekommen.
Ich lasse mich gerne von den aktiven Experten korrigieren, aber es ist nicht dahingehend gesetzlich geändert worden, dass eine AU. die am 03.06. rückwirkend vom Arzt als Erstmeldung ausgestellt wird auch einen Krankengeldanspruch ab dem rückdatierten AU-Beginn auslöst.
Gruss
Czauderna
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Re: TSVG Krankengeld
Konkretes Beispiel:... Ich ahne worauf deine Frage eigentlich hinaus will ...
Einem angestellten Arbeitnehmer wird am 29.5. AU bis auf Weiteres attestiert und das Beschäftigungsverhältnis endet am 31.5.
Frage 1:
Jetzt dürfte Krankengeld auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus anfallen, oder ?
Der MDK hebt die AU zum 20.6. auf (also nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses) ?
Frage 2:
Die Kasse dürfte KrG-Zahlung einstellen, oder ?
Da Arbeitsplatz weg, wie ist der Ex-Arbeitnehmer nun versichert ?
Der Facharzt attestiert am 25.6 mit derselben Diagnose wieder AU.
Frage 3:
Jetzt müsste wegen der neuen Regelung doch wieder KrG anfallen, trotz Lücke vom 20.6. bis zum 25.6. und trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft oder ?
Re: TSVG Krankengeld
Hallo,
kein Krankengeldanspruch. Die erste AU wurde beendet und mit dem Ende auch die Mitgliedschaft bei der Kasse.
Allerdings wird die Mitgliedschaft nahtlos wiederhergestellt im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung, allerdings beinhaltet diese Versicherung keinen Krankengeldanspruch. Eine neu AU bringt da keine Änderung.
Gruß
Czauderna
kein Krankengeldanspruch. Die erste AU wurde beendet und mit dem Ende auch die Mitgliedschaft bei der Kasse.
Allerdings wird die Mitgliedschaft nahtlos wiederhergestellt im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung, allerdings beinhaltet diese Versicherung keinen Krankengeldanspruch. Eine neu AU bringt da keine Änderung.
Gruß
Czauderna
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Re: TSVG Krankengeld
wegen der erneuten AU (Erstbescheinigung) und des fehlenden Krankengeldanspruches zu Beginn der neuen AU
Re: TSVG Krankengeld
Hallo,franzpeter hat geschrieben: ↑06.06.2019, 11:25Warum, wegen des fehlenden Angestelltenverhältnisses oder wegen des MDK-Gutachtens ?
richtig, wegen der fehlenden Pflichtversicherung als Arbeitnehmer - noch einmal in der Reihenfolge mit Beispieldaten
1. Krankengeldbezug seit 01.04.
2. Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.04.
3. Verlängerung des Versicherungsverhältnisses für die Dauer der weiteren AU und des Krankengeldbezugs
4. Lt. MDK-Gutachten arbeitsfähig zum 20.05.
5. Ende des Krankengeldbezugs am 20.05.
6. Ende der bisherigen Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger zum 20.05.
7. obligatorische Anschlussversicherung ab 21.05 ohne Anspruch auf Krankengeld
8. AU-Feststellung als Erstmeldung am 27.05.
9. Wegen des fehlenden Krankengeldanspruchs keine Krankengeldzahlung.
Gruss
Czauderna
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Re: TSVG Krankengeld
Ich dachte genau das wird durch die neue Regelung behoben.
... Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Bei meinem Beispiel gehe ich davon aus, dass der Facharzt wegen derselben Krankheit wieder eine AU-Bescheinigung ausstellt, nachdem der MDK
"Gesund" geschrieben hat.
Re: TSVG Krankengeld
Hallo,
entscheidend ist doch ob die Meldung als neue AU. zählt, also eine Erstmeldung ist oder ob der Arzt, entgegen dem MDK-Gutachten eine Folgemeldung ausstellt, dann stünde im Grundsatz MDK-Gutachten gegen Arztbescheinigung und es müsste auf dem Rechtsweg geklärt werden, wer recht hat - MDK oder Arzt.
Nur bei ununterbrochender AU. und verspäteter Folgemeldungen hat sich eine Gesetzesänderung ergeben.
Ansonsten bleibt alles beim Alten.
Du schreibst .... wenn der Arzt wieder eine AU bescheinigt - ja, was denn für eine Erstmeldung oder Folgemeldung ?
Gruss
Czauderna
entscheidend ist doch ob die Meldung als neue AU. zählt, also eine Erstmeldung ist oder ob der Arzt, entgegen dem MDK-Gutachten eine Folgemeldung ausstellt, dann stünde im Grundsatz MDK-Gutachten gegen Arztbescheinigung und es müsste auf dem Rechtsweg geklärt werden, wer recht hat - MDK oder Arzt.
Nur bei ununterbrochender AU. und verspäteter Folgemeldungen hat sich eine Gesetzesänderung ergeben.
Ansonsten bleibt alles beim Alten.
Du schreibst .... wenn der Arzt wieder eine AU bescheinigt - ja, was denn für eine Erstmeldung oder Folgemeldung ?
Gruss
Czauderna
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Re: TSVG Krankengeld
Aktualisiertes Beispiel:
Einem angestellten Arbeitnehmer wird am 29.5. AU bis auf Weiteres attestiert und das Beschäftigungsverhältnis endet am 31.5.
Der MDK hebt die AU zum 20.6. auf (also nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses) ?
Der Facharzt attestiert am 25.6 mit derselben Diagnose wieder AU als Folgebescheinigung.
Fall 1:
MDK hat nach Aktenlage entschieden.
Fall 2:
MDK hat nach persönlicher Begutachtung entschieden.
Was macht jetzt die Kasse, muss sie weiter KrG zahlen oder nicht ?
Re: TSVG Krankengeld
Fall 1:
kein Anspruch auf Krankengeld. Das Gutachten des MDK ist verbindlich lt. den AU Richtlinien.
Also keine Folgebescheinigung sondern eine Erstbescheinigung. Falls eine durchgehende AU vorliegen sollte müsste der Arzt gegen das MDK Gutachten Widerspruch einlegen.
Fall2:
wie Fall 1. Wieso da ein Unterschied bestehen sollte verstehe ich nicht.
Variante3: Wenn die Kasse nett ist wertet sie die Folgebescheinigung als Widerspruch. Dann erfolgt eine erneute Vorlage beim MDK. Wenn dieser Widerspruch nicht begründet wird (es wird nur eine Folgebescheinigung ausgestellt wie in diesem Beispiel) stehen die Chancen auf die Feststellung einer durchgehenden AU....... (kann sich jeder selber ausrechnen)
kein Anspruch auf Krankengeld. Das Gutachten des MDK ist verbindlich lt. den AU Richtlinien.
Also keine Folgebescheinigung sondern eine Erstbescheinigung. Falls eine durchgehende AU vorliegen sollte müsste der Arzt gegen das MDK Gutachten Widerspruch einlegen.
Fall2:
wie Fall 1. Wieso da ein Unterschied bestehen sollte verstehe ich nicht.
Variante3: Wenn die Kasse nett ist wertet sie die Folgebescheinigung als Widerspruch. Dann erfolgt eine erneute Vorlage beim MDK. Wenn dieser Widerspruch nicht begründet wird (es wird nur eine Folgebescheinigung ausgestellt wie in diesem Beispiel) stehen die Chancen auf die Feststellung einer durchgehenden AU....... (kann sich jeder selber ausrechnen)
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Re: TSVG Krankengeld
Naja, wenn nach Aktenlage entschieden wird hat der MDK den Patienten ja gar nicht zu Gesicht bekommen,
im Gegensatz zum Facharzt. Schon der gesunde Menschenverstand sagt mir hier, dass der Facharzt wohl die
realistischere Diagnose stellt.
Außerdem gibt es Hinweise, dass MDK Gutachten nach Aktenlage einem Widerspruch ohnehin nicht standhalten ...
Re: TSVG Krankengeld
Hallo,franzpeter hat geschrieben: ↑06.06.2019, 16:24Naja, wenn nach Aktenlage entschieden wird hat der MDK den Patienten ja gar nicht zu Gesicht bekommen,
im Gegensatz zum Facharzt. Schon der gesunde Menschenverstand sagt mir hier, dass der Facharzt wohl die
realistischere Diagnose stellt.
Außerdem gibt es Hinweise, dass MDK Gutachten nach Aktenlage einem Widerspruch ohnehin nicht standhalten ...
da irrst du dich aber gewaltig - es stimmt schon, dass bei Begutachtungen nach Aktenlage die Chancen im Widerspruchsverfahren etwas besser sind, allerdings ist das nicht die Regel, dass weiss ich aus erster Hand, weil selbst beruflich damit befasst gewesen.
Und der gesunde Menschenverstand, den sollten wir bei solchen Sachen wirklich aussen vor lassen, denn der würde hier auch sagen können, dass es Ärzte gibt, die AU-Bescheinigungen auf Zuruf ausstellen, also wie es der Patient möchte und nicht die Diagnose hergibt.
Wie gesagt, Begutachtungen nach Aktenlage sind eigentlich die Regel, sollten aber bei bestimmten Diagnosen der persönlichen Untersuchung hintenangestellt werden, meine ich.
Gruss
Czauderna
Re: TSVG Krankengeld
Naja.
Da keiner weiß was im Bericht des behandelnden Arztes steht sollte man mit der Behauptung nur "Gutachten nach persönlicher Untersuchung zählen" vorsichtig sein.
Da keiner weiß was im Bericht des behandelnden Arztes steht sollte man mit der Behauptung nur "Gutachten nach persönlicher Untersuchung zählen" vorsichtig sein.
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Re: TSVG Krankengeld
Warum sollte das der gesunde Menschenverstand sagen ? Das fällt doch eher unter die Kategorie Unterstellung.
Wenn jemand basierend auf einer reinen Aktenlage einfach behauptet die AU einer Person sei zum Zeitpunt x beendet, ist das m.E.
genauso unseriös wie eine Ferndiagnose.
Da wird versucht die eine Unterstellung mit einer anderen Unterstellung zu rechtfertigen, ohne dass die ursprüngliche Unterstellung
bewiesen ist.