Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Moderator: Czauderna
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Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Hallo Zusammen,
ich habe ein paar Fragen zu meiner Situation und bitte um Rat
Ich habe 2015 Deutschland, nach langjähriger Beitragszahlung, freiwillig gesetzlich versichert als Selbstständiger mit Anwartschaft verlassen und meinen Wohnsitz in Deutschland damals nicht abgemeldet. Bis auf einen zweiwöchigen Besuch war ich seitdem nicht mehr in Deutschland.
Auf Reisen war/bin ich die überwiegende Zeit durch Reisekrankenversicherungen (ELVIA YoungTravel Work&Learn, WorldNomads, Safetywing) für den medizinischen Notfall abgesichert.
In den wenigen Wochen in denen ich nicht versichert war hat es mich leider mit einer akuten Mandelentzündung mit Abszess ins Krankenhaus (stationär) in Korea verschlagen.
Frage 1) Gib es die Chance irgendwelche Kosten von der deutschen Krankenkasse erstattet zu bekommen?
Seit diesem Vorfall bekomme ich regelmäßig, trotz zweifacher Antibiotikabehandlung, immer wieder Mandelentzündungen, so dass ich eine Rückkehr nach Deutschland zur operativen Entfernung (ebenso Empfehlung des Arztes in Korea) in Erwägung ziehe.
Meine Selbstständigkeit habe ich mit der Steuererklärung 2017 dem Finanzamt als beendet angezeigt und ich plane die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (500 EUR) zur Wiederanmeldung.
Frage 2) Gibt es Anzeichen dafür, dass die Krankenkasse bei Rückkehr die Wiederanmeldung verweigern oder Beitragsnachzahlungen anfordern könnte?
Frage 3) Kann die Krankenkasse die Bezahlung der Behandlungskosten verweigern?
Frage 4) Werde ich bei Aufnahme einer Beschäftigung automatisch wieder als gesetzlich Pflichtversicherter eingestuft, muss ich das irgendwie gesondert (im Vorfeld) beantragen, gibt es Voraussetzungen (Dauer, Verdienst, etc.) die eingehalten werden müssen?
Ich vermute ich werde nach meiner Rückkehr nicht dauerhaft in Deutschland verweilen sondern erst einmal weiter die Welt bereisen wollen. Auf die Zahlung der Anwartschaft (57 EUR mtl.) würde ich dabei wenn möglich gerne verzichten, trotzdem aber die Möglichkeit haben, bei Rückkehr, auch im Notfall, wieder problemlos aufgenommen zu werden.
Frage 5) Soweit ich informiert bin, ist eine Anwartschaft als gesetzlich Pflichtversicherter dafür nicht wirklich notwendig. Richtig?
Frage 6) Muss ich der Krankenkasse, vor erneuter Abreise (ohne Anwartschaft), gesondert kündigen oder reicht die Abmeldung durch den Arbeitgeber? Fristen?
Frage 7) Angenommen ich entschließe mich gegen eine Behandlung in Deutschland, möchte aber trotzdem als gesetztlich Pflichtversicherter eingestuft, aus der Anwartschaftsversicherung raus und bei Rückkehr problemlos wieder aufgenommen werden, ist das aus der Ferne möglich?
Irgendwelche weiteren Vorschläge/Anregungen?
Ein herzliches mega Dankeschön im Voraus für Euren Rat und Eurer Zeit und Mühe
Marco
ich habe ein paar Fragen zu meiner Situation und bitte um Rat
Ich habe 2015 Deutschland, nach langjähriger Beitragszahlung, freiwillig gesetzlich versichert als Selbstständiger mit Anwartschaft verlassen und meinen Wohnsitz in Deutschland damals nicht abgemeldet. Bis auf einen zweiwöchigen Besuch war ich seitdem nicht mehr in Deutschland.
Auf Reisen war/bin ich die überwiegende Zeit durch Reisekrankenversicherungen (ELVIA YoungTravel Work&Learn, WorldNomads, Safetywing) für den medizinischen Notfall abgesichert.
In den wenigen Wochen in denen ich nicht versichert war hat es mich leider mit einer akuten Mandelentzündung mit Abszess ins Krankenhaus (stationär) in Korea verschlagen.
Frage 1) Gib es die Chance irgendwelche Kosten von der deutschen Krankenkasse erstattet zu bekommen?
Seit diesem Vorfall bekomme ich regelmäßig, trotz zweifacher Antibiotikabehandlung, immer wieder Mandelentzündungen, so dass ich eine Rückkehr nach Deutschland zur operativen Entfernung (ebenso Empfehlung des Arztes in Korea) in Erwägung ziehe.
Meine Selbstständigkeit habe ich mit der Steuererklärung 2017 dem Finanzamt als beendet angezeigt und ich plane die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (500 EUR) zur Wiederanmeldung.
Frage 2) Gibt es Anzeichen dafür, dass die Krankenkasse bei Rückkehr die Wiederanmeldung verweigern oder Beitragsnachzahlungen anfordern könnte?
Frage 3) Kann die Krankenkasse die Bezahlung der Behandlungskosten verweigern?
Frage 4) Werde ich bei Aufnahme einer Beschäftigung automatisch wieder als gesetzlich Pflichtversicherter eingestuft, muss ich das irgendwie gesondert (im Vorfeld) beantragen, gibt es Voraussetzungen (Dauer, Verdienst, etc.) die eingehalten werden müssen?
Ich vermute ich werde nach meiner Rückkehr nicht dauerhaft in Deutschland verweilen sondern erst einmal weiter die Welt bereisen wollen. Auf die Zahlung der Anwartschaft (57 EUR mtl.) würde ich dabei wenn möglich gerne verzichten, trotzdem aber die Möglichkeit haben, bei Rückkehr, auch im Notfall, wieder problemlos aufgenommen zu werden.
Frage 5) Soweit ich informiert bin, ist eine Anwartschaft als gesetzlich Pflichtversicherter dafür nicht wirklich notwendig. Richtig?
Frage 6) Muss ich der Krankenkasse, vor erneuter Abreise (ohne Anwartschaft), gesondert kündigen oder reicht die Abmeldung durch den Arbeitgeber? Fristen?
Frage 7) Angenommen ich entschließe mich gegen eine Behandlung in Deutschland, möchte aber trotzdem als gesetztlich Pflichtversicherter eingestuft, aus der Anwartschaftsversicherung raus und bei Rückkehr problemlos wieder aufgenommen werden, ist das aus der Ferne möglich?
Irgendwelche weiteren Vorschläge/Anregungen?
Ein herzliches mega Dankeschön im Voraus für Euren Rat und Eurer Zeit und Mühe
Marco
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Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Was spricht dagegen die Mandel OP in Korea machen zu lassen ?
Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
GrussMarcopolo2015 hat geschrieben: ↑14.03.2019, 12:02Hallo Zusammen,
ich habe ein paar Fragen zu meiner Situation und bitte um Rat
Ich habe 2015 Deutschland, nach langjähriger Beitragszahlung, freiwillig gesetzlich versichert als Selbstständiger mit Anwartschaft verlassen und meinen Wohnsitz in Deutschland damals nicht abgemeldet. Bis auf einen zweiwöchigen Besuch war ich seitdem nicht mehr in Deutschland.
Auf Reisen war/bin ich die überwiegende Zeit durch Reisekrankenversicherungen (ELVIA YoungTravel Work&Learn, WorldNomads, Safetywing) für den medizinischen Notfall abgesichert.
In den wenigen Wochen in denen ich nicht versichert war hat es mich leider mit einer akuten Mandelentzündung mit Abszess ins Krankenhaus (stationär) in Korea verschlagen.
Frage 1) Gib es die Chance irgendwelche Kosten von der deutschen Krankenkasse erstattet zu bekommen?
Nein, gibt es leider nicht, da die GKV grundsaetzlich nur für Leistungen in der EU oder in einem Abkommensstaat etwas erstattet.
Seit diesem Vorfall bekomme ich regelmäßig, trotz zweifacher Antibiotikabehandlung, immer wieder Mandelentzündungen, so dass ich eine Rückkehr nach Deutschland zur operativen Entfernung (ebenso Empfehlung des Arztes in Korea) in Erwägung ziehe.
Meine Selbstständigkeit habe ich mit der Steuererklärung 2017 dem Finanzamt als beendet angezeigt und ich plane die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (500 EUR) zur Wiederanmeldung.
Frage 2) Gibt es Anzeichen dafür, dass die Krankenkasse bei Rückkehr die Wiederanmeldung verweigern oder Beitragsnachzahlungen anfordern könnte?
Wenn der 1. Wohnsitz nicht in Deutschland gelöscht wurde, kann es schon zur Nachzahlung kommen. Wenn eine Anmeldung eines Arbeitgebers als krankenversicherungspflichtig erfolgt, dann dürfte das kein Problem sein
Frage 3) Kann die Krankenkasse die Bezahlung der Behandlungskosten verweigern?
wenn eine Mitgliedschaft bei der Kasse besteht, dann muss die Kasse die Kassenleistungen auch erbringen (ab Mitgliedsc haftsbeginn), zu Listungen im Ausland - siehe oben.
Frage 4) Werde ich bei Aufnahme einer Beschäftigung automatisch wieder als gesetzlich Pflichtversicherter eingestuft, muss ich das irgendwie gesondert (im Vorfeld) beantragen, gibt es Voraussetzungen (Dauer, Verdienst, etc.) die eingehalten werden müssen?
Wie geschrieben, das entscheidet erst mal der Arbeitgeber - du musst ihm nur deine Wunschkasse nennen - wenn die gewählte Kasse Zweifel an der Richtigkeit der Beschaeftigung hat, wird sie entsprechend reagieren.
Ich vermute ich werde nach meiner Rückkehr nicht dauerhaft in Deutschland verweilen sondern erst einmal weiter die Welt bereisen wollen. Auf die Zahlung der Anwartschaft (57 EUR mtl.) würde ich dabei wenn möglich gerne verzichten, trotzdem aber die Möglichkeit haben, bei Rückkehr, auch im Notfall, wieder problemlos aufgenommen zu werden.
Frage 5) Soweit ich informiert bin, ist eine Anwartschaft als gesetzlich Pflichtversicherter dafür nicht wirklich notwendig. Richtig?
Wenn du wieder ins Ausland gehst, bist du nicht mehr gesetzlich pflichtversichert, also beginnt das Spiel wieder von vorne.
Frage 6) Muss ich der Krankenkasse, vor erneuter Abreise (ohne Anwartschaft), gesondert kündigen oder reicht die Abmeldung durch den Arbeitgeber? Fristen?
nein, du musst dich schon bei der Kasse melden, sonst wird sie dich nahtlos "zwangsversichern" wenn du deinen 1. WSohnsitz nicht löschen lässt, und das kann dann richtig teuer werden.
Frage 7) Angenommen ich entschließe mich gegen eine Behandlung in Deutschland, möchte aber trotzdem als gesetztlich Pflichtversicherter eingestuft, aus der Anwartschaftsversicherung raus und bei Rückkehr problemlos wieder aufgenommen werden, ist das aus der Ferne möglich?
Die Frage verstehe ich nicht - wie soll das praktisch funktionieren ?
Irgendwelche weiteren Vorschläge/Anregungen?
Ein herzliches mega Dankeschön im Voraus für Euren Rat und Eurer Zeit und Mühe
Marco
Czauderna
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Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Er hat doch Deutschland verlassen und eine Anwartschaft bezahlt. Außerdem war er ja im Ausland versichert und kann beides
sicherlich auch nachweisen (Reisepass, Versicherungspolicen etc.).
Wenn das so wäre, dann müsste es eine gesetzliche Grundlage geben aus sich eine vom Wohnsitz abhängige automatische
Mitgliedschaft ergibt, auch wenn die Person tatsächlich nicht in DE anwesend ist. Das würde bedeuten, dass abhängig davon,
ob man sich beim Meldeamt abmeldet oder anmeldet eine Mitgliedschaft entsteht.
Diese gesetzliche Grundlage würde mich interessieren.
Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
franzpeter hat geschrieben: ↑13.05.2019, 19:40
Er hat doch Deutschland verlassen und eine Anwartschaft bezahlt. Außerdem war er ja im Ausland versichert und kann beides
sicherlich auch nachweisen (Reisepass, Versicherungspolicen etc.).
Wenn das so wäre, dann müsste es eine gesetzliche Grundlage geben aus sich eine vom Wohnsitz abhängige automatische
Mitgliedschaft ergibt, auch wenn die Person tatsächlich nicht in DE anwesend ist. Das würde bedeuten, dass abhängig davon,
ob man sich beim Meldeamt abmeldet oder anmeldet eine Mitgliedschaft entsteht.
Diese gesetzliche Grundlage würde mich interessieren.
Hallo,
stimmt - er hatte ja eine Anwartschaft, d.h. er hatte das mit der Kasse schon vorher geklärt - dann gibt es natürlich keine Nachzahlung.
Sorry, hatte ich nicht (richtig) gelesen.
Gruss
Czauderna
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Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Aber selbst ohne Anwartschaft dürfte die Mitgliedschaft unabhängig von einem Wohnsizt in DE sein.
Bsp. Wohnung in DE steht leer und Betroffener befindet sich auf Weltreise außerhalb der EU, auch dann dürfte keine Nachforderung
fällig sein.
Bsp. Wohnung in DE steht leer und Betroffener befindet sich auf Weltreise außerhalb der EU, auch dann dürfte keine Nachforderung
fällig sein.
Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Das glaube ich nun weniger - wer in Deutschland seinen 1. Wohnsitz hat, der muss sich auch in Deutschand krankenversichern oder einen anderweitigen, konformen Krankenversicherungsschutz nachweisen - normale Auslandskrankenversicherungen reichen da meist nicht aus.franzpeter hat geschrieben: ↑15.05.2019, 16:48Aber selbst ohne Anwartschaft dürfte die Mitgliedschaft unabhängig von einem Wohnsizt in DE sein.
Bsp. Wohnung in DE steht leer und Betroffener befindet sich auf Weltreise außerhalb der EU, auch dann dürfte keine Nachforderung
fällig sein.
Interessant dazu ist auch das hier - https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... rmteil.pdf
Gruss
Czauderna
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Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Bedeutet dies, dass man sich auch bei Anwartschaftszahlungen vom Wohnsitz abmelden muss ?
Der Wohnsitz bleibt ja auch dann bestehen, wenn die Wohnung während der Weltreise leer steht, damit man bei Rückkehr wieder eine Wohnung zur Verfügung hat. Es kann ja nicht sein, dass dann auch Versicherungsbeiträge anfallen, nur weil man die Wohnung behalten hat. Das wäre ja derselbe Unsinn wie bei der GEZ bei der man automastich fern sieht, wenn man eine Wohnung hat.
Der Wohnsitz bleibt ja auch dann bestehen, wenn die Wohnung während der Weltreise leer steht, damit man bei Rückkehr wieder eine Wohnung zur Verfügung hat. Es kann ja nicht sein, dass dann auch Versicherungsbeiträge anfallen, nur weil man die Wohnung behalten hat. Das wäre ja derselbe Unsinn wie bei der GEZ bei der man automastich fern sieht, wenn man eine Wohnung hat.
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Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Die Tatsache, dass ich gar nicht mehr in Korea warfranzpeter hat geschrieben: ↑16.04.2019, 21:32Was spricht dagegen die Mandel OP in Korea machen zu lassen ?
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Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Danke für die Antworten und sorry für meine späte Reaktion. Ich habe leider keine Benachrichtugen mehr bekommen.
Meine Krankenkasse hat mich als Selbstzahler anstandslos wieder aufgenommen, nachgefordert wurde bisher, nach ca. drei Monaten, nichts.
Im Grunde geht es um die Frage, ob eine Anwartschaftsversicherung in der GKV notwendig ist. Vor allem wenn man mehrere Jahre im (insbesondere nicht EU-)Ausland unterwegs ist, ist diese einfach nur teuer (58€ mtl.) und leistet im Krankheitsfall nicht.
Siehe https://wirelesslife.de/anwartschaft-wi ... ufenthalt/
Die Unterscheidung Pflicht- oder Freiwillig-Versicherter hat mir Knoten ins Gehirn gemacht, aber wenn ich es nun richtig verstanden habe ist es für die Wiederaufnahme in der gesetzlichen KV unrelevant.
Wenn ich nun auch die Anwartschaft in der GKV richtig verstehe, dann:
Angenommen man hat keine Anwartschaft aber eine ausländische/internationale KV und bekommt ein ersthaftes Problem. Bei Rückkehr nach Deutschland würde dann die Versicherungspflicht greifen, welche aber wiederrum die Vorerkrankung ausschließt? Muss dann beides bezahlt werden?
Meine Krankenkasse hat mich als Selbstzahler anstandslos wieder aufgenommen, nachgefordert wurde bisher, nach ca. drei Monaten, nichts.
Im Grunde geht es um die Frage, ob eine Anwartschaftsversicherung in der GKV notwendig ist. Vor allem wenn man mehrere Jahre im (insbesondere nicht EU-)Ausland unterwegs ist, ist diese einfach nur teuer (58€ mtl.) und leistet im Krankheitsfall nicht.
Siehe https://wirelesslife.de/anwartschaft-wi ... ufenthalt/
Die Unterscheidung Pflicht- oder Freiwillig-Versicherter hat mir Knoten ins Gehirn gemacht, aber wenn ich es nun richtig verstanden habe ist es für die Wiederaufnahme in der gesetzlichen KV unrelevant.
Wenn ich nun auch die Anwartschaft in der GKV richtig verstehe, dann:
- garantiert Sie bei Rückkehr die Wiederaufnahme in der vorherigen Kasse insbesondere ohne möglichen Leistungsausschluss nach § 52a SGB V
- verhindert Sie bei Rückkehr eine Nachzahlung
- sichert Sie den vollen Leistungsanspruch der Pflegeversicherung
- unabhängig davon, ob man in Deutschland während der Abwesenheit gemeldet war oder nicht
- mehr?
- Theoretisch sollte die GKV einen, durch die Versicherungspflicht, wieder aufnehmen müssen, als Selbstzahler oder über ein Arbeitsverhältnis, wenn man vorher in der GKV versichert war. Richtig?
- Die GKV könnte Nachzahlungen fordern für die nicht versichterte Zeit. In welcher Höhe, wie kann dies verhindert werden?
- Vorerkrankungen könnte die GKV nach § 52a SGB V ausschließen. Richtig?
Angenommen man hat keine Anwartschaft aber eine ausländische/internationale KV und bekommt ein ersthaftes Problem. Bei Rückkehr nach Deutschland würde dann die Versicherungspflicht greifen, welche aber wiederrum die Vorerkrankung ausschließt? Muss dann beides bezahlt werden?
Zuletzt geändert von Marcopolo2015 am 21.08.2019, 11:10, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Hallo,
bei der GKV gibt es keinen Ausschluss von Vorerkrankungen.
Extremes Beispiel - GKV-Versicherung muss aufgrund der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durchgeführt werden - der Versicherte hat eine sehr, sehr kostspielige Erkrankung (z.B. Bluter), welche die Kasse Millionen kosten würde - trotzdem darf die Kasse weder die Versicherung ablehnen, noch die Behandlungskosten für diese, bereits bestehende Erkrankung verweigern.
Gruss
Czauderna
bei der GKV gibt es keinen Ausschluss von Vorerkrankungen.
Extremes Beispiel - GKV-Versicherung muss aufgrund der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durchgeführt werden - der Versicherte hat eine sehr, sehr kostspielige Erkrankung (z.B. Bluter), welche die Kasse Millionen kosten würde - trotzdem darf die Kasse weder die Versicherung ablehnen, noch die Behandlungskosten für diese, bereits bestehende Erkrankung verweigern.
Gruss
Czauderna
Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Hallo Czauderna,
allerdings ist der Leistungsausschluss nach § 52a SGB V auch nicht außer Acht zu lassen!
MfG
ratte1
allerdings ist der Leistungsausschluss nach § 52a SGB V auch nicht außer Acht zu lassen!
MfG
ratte1
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Genauso wie die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 SGB V - dann ist es auch Essig mit der Rückkehr in die GKV.
Ohne Anwartschaftsversicherung wird die Kasse wahrscheinlich genauer prüfen, wenn jemand aus dem Ausland zurück kommt, ein Beschäftigungsverhältnis für 500,-- € annimmt und sich dann direkt mal operieren lässt.
Ohne Anwartschaftsversicherung wird die Kasse wahrscheinlich genauer prüfen, wenn jemand aus dem Ausland zurück kommt, ein Beschäftigungsverhältnis für 500,-- € annimmt und sich dann direkt mal operieren lässt.
Re: Rückkehr nach Deutschland / Anwartschaft
Hallo Ratte 1 und GKV,
vielen Dank für den Hinweis -
@GKV - bin ich natürlich bei dir - die Kasse wird prüfen - aber ich bin davon ausgegangen, dass die Versicherung okay ist.
@Ratte1 - ja, an den hatte ich wirklich nicht gedacht, weil ich mit dem auch nie zu tun hatte. Ist eben dann eine Frage des Einzelfalls und der Satzung, was dann unter "missbräuchlich" zu verstehen ist - akue Erkrankung oder auch chronische Erkrankung.
Gruss
Czauderna
vielen Dank für den Hinweis -
@GKV - bin ich natürlich bei dir - die Kasse wird prüfen - aber ich bin davon ausgegangen, dass die Versicherung okay ist.
@Ratte1 - ja, an den hatte ich wirklich nicht gedacht, weil ich mit dem auch nie zu tun hatte. Ist eben dann eine Frage des Einzelfalls und der Satzung, was dann unter "missbräuchlich" zu verstehen ist - akue Erkrankung oder auch chronische Erkrankung.
Gruss
Czauderna