Selbstständig + privat -> 400€ Job + gesetzlich versicher
Moderator: Czauderna
Selbstständig + privat -> 400€ Job + gesetzlich versicher
Hallo Forum,
ich bin momentan selbstständig und privat versichert. Meine Selbstständigkeit endet ende März und ich möchte nun aus meiner privaten Versicherung wieder in die gesetzliche. Da das nur geht wenn ich ein Angestelltenverhältniss eingehe werde ich mich auf 400 € Basis anstellen lassen um wechseln zu können. Nun meine Frage. Sollte ich diesen 400€ Job nur 1 oder 2 Monate ausüben und mich dann arbeitslos melden, zahlt in diesem Fall das AA die Krankenversicherung für die gesetzliche Versicherung weiter?
Vielen Dank im vorraus.
ich bin momentan selbstständig und privat versichert. Meine Selbstständigkeit endet ende März und ich möchte nun aus meiner privaten Versicherung wieder in die gesetzliche. Da das nur geht wenn ich ein Angestelltenverhältniss eingehe werde ich mich auf 400 € Basis anstellen lassen um wechseln zu können. Nun meine Frage. Sollte ich diesen 400€ Job nur 1 oder 2 Monate ausüben und mich dann arbeitslos melden, zahlt in diesem Fall das AA die Krankenversicherung für die gesetzliche Versicherung weiter?
Vielen Dank im vorraus.
Hallo,Hedges hat geschrieben:ah alles klar, danke dir. ergo geht der plan auf wenn ich mich 2 monate befristet für 500€ anstellen lasse mich dann arbeitslos melde. In diesem fall zahlt ab dann das AA meine Krankenkassenbeiträge?
warum sollte das Arbeitsamt die Krankenkassenbeiträge zahlen ??
Das kann doch nur dann der Fall sein wenn aufgrund einer Arbeitslosenversicherung (gibt es ja auch für Selbständige) entsprechend Beiträge gezahlt wurden ??.
Wenn das tatsächlich der Fall ist - warum dann erst die Beschäftigung ??
Eine von vorneherein auf zwei Monate befristete Tätigkeit muss nicht unbedingt Krankenversicherungspflicht auslösen (kurzfristige Tätigkeit),
also Vorsicht !!
Am Besten lassen Sie sich individuelle bei einer Krankenkasse und auch beim Arbeitsamt beraten.
Gruß
Czauderna
wer zahlt den die Krankenkassenbeiträge von Arbeitslosen?warum sollte das Arbeitsamt die Krankenkassenbeiträge zahlen ??
Nein ich habe keine gezahlt. allerdings werde ich ja beiträge bezahlen wenn ich einen job für z.b. 500 € habe. und wenn ich dort dann nach 2 monaten gekündigt werde und mich arbeitssuchend melde, wer zahlt denn dann die Krankenkassenbeiträge? ich hätte jetzt gedacht das AA. weiß da jemand was drüber?Wenn das tatsächlich der Fall ist - warum dann erst die Beschäftigung ??
Hallo,Hedges hat geschrieben:wer zahlt den die Krankenkassenbeiträge von Arbeitslosen?warum sollte das Arbeitsamt die Krankenkassenbeiträge zahlen ??
Nein ich habe keine gezahlt. allerdings werde ich ja beiträge bezahlen wenn ich einen job für z.b. 500 € habe. und wenn ich dort dann nach 2 monaten gekündigt werde und mich arbeitssuchend melde, wer zahlt denn dann die Krankenkassenbeiträge? ich hätte jetzt gedacht das AA. weiß da jemand was drüber?Wenn das tatsächlich der Fall ist - warum dann erst die Beschäftigung ??
dass das Arbeitsamt die Krankenversicherungsveiträge für Arbeitslose zahlt - das stimmt so nicht.
In Ihrem Falle ganz bestimmt nicht - auch wenn Sie für 2 Monate im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen würden und damit wären wir bei der
Arbeitslosenversicherung. Versicherungen zahlen grundsätzlich immer nur dann wenn auch vorher entsprechende Prämien dafür gezahlt wurden,
es gibt zwar Ausnahmen (z.B. bei der Krankenversicherung) aber die Arbeitslosenversicherung bzw. das Arbeitslosengeld gehört da nicht dazu.
Es muss da mehrere Monate hindurch Beiträge gezahlt worden sein um einen Anspruch auf ALG I zu erwerben.
Ihnen bleibt nichts anderes übrig als in der PKV zu bleiben und dort weiterhin selbst die Beiträge zu zahlen - ggf. können Sie dort in eine günstigere Klasse wechseln, das ist aber auch schon alles.
Harzt IV wäre da noch eine Möglichkeit - wird aber auf Sie wahrscheinlich nicht zutreffen.
Gruß
Czauderna
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Hallo,
Anspruch auf ALG I hat man, wenn man u.a. die Antwartschaft von 360 Tagen innerhalb der letzten 2 Jahre vor beginn der Antragstellung erfüllt. Dies dürfte bei dir nicht der Fall sein, da du bis vor kurzem Selbstständig warst und somit keine Beiträge an das AA entrichtet wurden.
Du kannst aber trotzdem nach dem Ende deiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der GKV bleiben und zwar als sog. nichtversicherte Person. Die Beiträge, wenn du nicht Hilfebedürftig i.S.d. Sozialgesetzes bist, trägst du allein. Aktuell beträgt der günstigste KV inkl. PV Beitrag ca. 140 Euro.
Schönen Sonntag Bo
Anspruch auf ALG I hat man, wenn man u.a. die Antwartschaft von 360 Tagen innerhalb der letzten 2 Jahre vor beginn der Antragstellung erfüllt. Dies dürfte bei dir nicht der Fall sein, da du bis vor kurzem Selbstständig warst und somit keine Beiträge an das AA entrichtet wurden.
Du kannst aber trotzdem nach dem Ende deiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der GKV bleiben und zwar als sog. nichtversicherte Person. Die Beiträge, wenn du nicht Hilfebedürftig i.S.d. Sozialgesetzes bist, trägst du allein. Aktuell beträgt der günstigste KV inkl. PV Beitrag ca. 140 Euro.
Schönen Sonntag Bo
Hallo,
Aber auch nur wenn er die Vorversicherungszeit erfüllt. 2 Monate reichen nicht. Enweder durchgänig 12 Monate oder er muß innerhalb der letzen 5 Jahre, 24 Monate bei einer GKV versichert gewesen sein!Du kannst aber trotzdem nach dem Ende deiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der GKV bleiben und zwar als sog. nichtversicherte Person
nein wolf, beim §5 Abs. 1 Nr. 13 gibt es keine VVZ. du verwechselt es mit der freiwilligen versicherung.wolf hat geschrieben:Hallo,
Aber auch nur wenn er die Vorversicherungszeit erfüllt. 2 Monate reichen nicht. Enweder durchgänig 12 Monate oder er muß innerhalb der letzen 5 Jahre, 24 Monate bei einer GKV versichert gewesen sein!Du kannst aber trotzdem nach dem Ende deiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der GKV bleiben und zwar als sog. nichtversicherte Person
?
Es geht doch um die freiwillige Versicherung!
Wenn er lediglich zwei Monate beschäftigt ist. Und danach ist die weitere freiwillige Mitgliedschaft eben nur möglich wenn er die Vvz erfüllt!
Ansosten muß er zurück in die PKV. Hierbei greift natürlich V, 1, 13 aber nicht zwingend bei der GKV!
Wenn er lediglich zwei Monate beschäftigt ist. Und danach ist die weitere freiwillige Mitgliedschaft eben nur möglich wenn er die Vvz erfüllt!
Ansosten muß er zurück in die PKV. Hierbei greift natürlich V, 1, 13 aber nicht zwingend bei der GKV!