Hallo Ihr Lieben.
Ich wurde im Juli ausgesteuert und war danach (nachdem die Reha mich arbeitsfähig entlassen hatte) erst arbeitssuchend und bin nun seit einigen Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis.
Von den Grundvoraussetzungen für neues KG habe ich die sechs Monate Arbeitsfähigkeit erfüllt. Weiterin befinde ich mich in einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf KG. Nun aber die Problematik. Meine neue Blockfrist beginnt erst am 07.April. Es geht mir aber grad sehr schlecht und ich habe Angst die Zeit bis zum 7.April in der Arbeit nicht zu schaffen. Vor der Zahlung des Krankengeldes hätte ich ja Anspruch auf Lohnfortzahlung (aber die wird auch ins KG eingerechnet nict wahr? Würde mir Krankengeld zustehen, wenn ich mich schon ab Mitte März krank schreiben lassen würde oder würde die Kasse dann sagen, dass die Krankschreibung im alten Block begonnen hat und mir dadurch nichts zusteht.
Wäre es anders, wenn ich nach einigen Wochen AU wieder eine Woche arbeiten gehen würde und mich dann ab dem 08.April krankschreiben lassen würde?
Ich hoffe ihr habt ein paar Tipps. Ich bin ziemlich am LImit. Alles Liebe und vielen Dank. Lotte
nac Aussteuerung vor neuer Blockfrist krank Anspruch auf KG?
Moderator: Czauderna
Re: nac Aussteuerung vor neuer Blockfrist krank Anspruch auf KG?
Nachdem du ausgesteuert wurdest, musst du zwei Bedingungen erfüllen, ehe du wieder wegen der *gleichen* Krankheit einen KG-Anspruch hast:
1. Die Blockfrist von 3 Jahren muss abgelaufen sein, dies scheint bei dir am 7. April 2019 der Fall zu sein.
2. Die 6-Monatsbedingung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit vor Beantragung des neuen KG-Anspruchs ist erfüllt.
Wenn du dich nun wegen der gleichen Krankheit noch innerhalb der Blockfrist wieder krank schreiben lässt, greift zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz und der Arbeitgeber wird wohl § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG anwenden:
Hier gilt, dass bei Fortsetzungserkrankungen ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von höchstens 6 Wochen entsteht, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge der Fortsetzungserkrankung arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn (nicht Ende) der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der Fortsetzungserkrankung eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist und die zweite Phase der Fortsetzungserkrankung erst danach einsetzt.
Ob diese Fakten vorliegen, kann aufgrund deiner Angaben nicht beurteilt werden, um hier aufgrund einer in der gesetzlichen Grauzone liegenden unwägbaren Überschneidungvon EFZG und Krankengeldregelung ganz auf Nummer sicher zu gehen und nicht von Spitzfindigkeiten überrascht zu werden, kann ich nur raten:
Lass dich mindestens bis zum 7. April einschließlich wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig schreiben, dann greift die Entgeltfortzahlung problemlos, die Blockfrist wird nicht "verletzt" und die Kk kann nicht behaupten, deine Krankheit wäre innerhalb der Blockfrist nicht ausgeheilt und hätte deine Arbeitsfähigkeit behindert, so dass o. g. Bedingung 2 nicht greift und dir deswegen ein neuer Kg-Anspruch verwehrt wird.
1. Die Blockfrist von 3 Jahren muss abgelaufen sein, dies scheint bei dir am 7. April 2019 der Fall zu sein.
2. Die 6-Monatsbedingung hinsichtlich Arbeitsfähigkeit vor Beantragung des neuen KG-Anspruchs ist erfüllt.
Wenn du dich nun wegen der gleichen Krankheit noch innerhalb der Blockfrist wieder krank schreiben lässt, greift zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz und der Arbeitgeber wird wohl § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG anwenden:
Hier gilt, dass bei Fortsetzungserkrankungen ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von höchstens 6 Wochen entsteht, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge der Fortsetzungserkrankung arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn (nicht Ende) der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der Fortsetzungserkrankung eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist und die zweite Phase der Fortsetzungserkrankung erst danach einsetzt.
Ob diese Fakten vorliegen, kann aufgrund deiner Angaben nicht beurteilt werden, um hier aufgrund einer in der gesetzlichen Grauzone liegenden unwägbaren Überschneidungvon EFZG und Krankengeldregelung ganz auf Nummer sicher zu gehen und nicht von Spitzfindigkeiten überrascht zu werden, kann ich nur raten:
Lass dich mindestens bis zum 7. April einschließlich wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig schreiben, dann greift die Entgeltfortzahlung problemlos, die Blockfrist wird nicht "verletzt" und die Kk kann nicht behaupten, deine Krankheit wäre innerhalb der Blockfrist nicht ausgeheilt und hätte deine Arbeitsfähigkeit behindert, so dass o. g. Bedingung 2 nicht greift und dir deswegen ein neuer Kg-Anspruch verwehrt wird.
Re: nac Aussteuerung vor neuer Blockfrist krank Anspruch auf KG?
Hallo,
Lass dich mindestens bis zum 7. April einschließlich wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig schreiben, dann greift die Entgeltfortzahlung problemlos, die Blockfrist wird nicht "verletzt" und die Kk kann nicht behaupten, deine Krankheit wäre innerhalb der Blockfrist nicht ausgeheilt und hätte deine Arbeitsfähigkeit behindert, so dass o. g. Bedingung 2 nicht greift und dir deswegen ein neuer Kg-Anspruch verwehrt wird.
nur als Hinweis - welche Erkrankung Grund für eine Arbeitsunfähigkeit ist, das bestimmt immer noch der ausstellende Arzt/Ärztin. Spezielle Wünsche eines Patienten um deshalb Krankengeld zu erhalten kann es da nicht geben. Wie gesagt, nur ein Hinweis, wenn der Arzt/Ärztin das auch so sieht wie hier geraten, dann okay.
Gruss
Czauderna
Lass dich mindestens bis zum 7. April einschließlich wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig schreiben, dann greift die Entgeltfortzahlung problemlos, die Blockfrist wird nicht "verletzt" und die Kk kann nicht behaupten, deine Krankheit wäre innerhalb der Blockfrist nicht ausgeheilt und hätte deine Arbeitsfähigkeit behindert, so dass o. g. Bedingung 2 nicht greift und dir deswegen ein neuer Kg-Anspruch verwehrt wird.
nur als Hinweis - welche Erkrankung Grund für eine Arbeitsunfähigkeit ist, das bestimmt immer noch der ausstellende Arzt/Ärztin. Spezielle Wünsche eines Patienten um deshalb Krankengeld zu erhalten kann es da nicht geben. Wie gesagt, nur ein Hinweis, wenn der Arzt/Ärztin das auch so sieht wie hier geraten, dann okay.
Gruss
Czauderna