Möglichkeit das Jobcenter nichti Krankenkasse abmelden kann

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Marios
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Möglichkeit das Jobcenter nichti Krankenkasse abmelden kann

Beitrag von Marios » 25.10.2018, 14:58

Hallo,

In den Monaten in denen ich kein Harz 4 Antrag stelle meldet das Jobcenter mich bei der Krankenkasse zu Rechts ab. Und in den Monaten wo ich Antrag auf Harz 4 stelle meldet Jobcenter mich wieder bei der Krankenkasse an und bezahlt die Krankenkassenbeiträge.

Aber sehr oft meldet das JC zu früh ab weil versehentlich was noch nicht bearbeitet wurde und dann gibt es zusätzliche unnötige Nachfragen von der Krankenkasse.

→ Ich suche eine Möglichkeit das dass Jobcenter mir das Geld für die Krankenkasse überweist damit ich das Geld selber an die Krankenkasse bezahle und das Jobcenter nicht mehr bei der Krankenkasse an und abmelden darf, sondern das ich dies in Eigenverantwortung mache.

So das die Krankenkasse mir quasi eine Mahnung schickt wenn ich zu spät bezahle, aber Jobcenter nicht bei Krankenkasse abmelden konnte.




Wisst Ihr eine Möglichkeit?

Vielen Dank
Marios

Pichilemu
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Beitrag von Pichilemu » 25.10.2018, 15:21

Das ist im Gesetz nicht vorgesehen, so hart wie das klingt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 25.10.2018, 17:24

Hallo,
ich denke auch, dass du einer der "Einzelfälle" bist, bei denen es immer wieder mal Probleme gibt, die aber nicht an dir liegen. Wie mein Vorschreiber auch schon schrieb, das ist nicht so vorgesehen.Früher, also ganz früher, also noch lang, lang vor ALG-2, da war es z.B. möglich, dass Arbeitgeber ihren Anteil dem Beschäftigten ausgezahlt haben und der dann den gesamten Beitrag an seine (Ersatz)Kasse überweisen musste - das war aber immer dann ein großes Problem, wenn das dann nicht geschah, dann hatte sich der Arbeitnehmer nicht nur verschuldet sondern auch noch strafbar gemacht, aber das nur nebenbei.
Gruss
Czauderna

RHW
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Beitrag von RHW » 25.10.2018, 20:19

Hallo Marios,

diese Möglichkeit gibt nur bei Personen, die eine private Krankenversicherung statt der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Dann zahlt das Jobcenter aber für diese Personen nie die Beiträge an die Versicherung, sondern immer an den Leistungsbezieher.

Gruß
RHW

vlac
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Beitrag von vlac » 27.10.2018, 12:53

Hallo,

@RHW: Bitte entschuldige, dass ich Dir widerspreche, aber: Gemäß § 26 Absatz 5 SGB II werden auch die vom ALG II-Leistungsträger zu tragenden Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung direkt an das Versicherungsunternehmen, und nicht an den Leistungsbezieher überwiesen. Das passiert auch dann, wenn der Leistungsbezieher nicht in den Basistarif wechselt, die Beitragshöhe die halbierten Beitrag zum Basistarif übersteigt, und deshalb ein Teil der Beiträge selbst zu tragen ist. In diesem Fall würde ein Teil der Beiträge vom Leistungsträger überwiesen, und der Rest müsste vom Leistungsbezieher überwiesen werden.

Die Möglichkeit, dass der Leistungsbezieher den Beitragszuschuss selbst ausgezahlt bekommt, gibt es grundsätzlich nicht.

Ich habe auch noch von keinem Jobcenter gehört, das leistungsbezieher "zu früh" abmeldet. In aller Regel wartet man noch bis zum Ende des Monats, der auf das Ende des Leistungsbezugs folgt. Denn wenn bis dahin ein Folgeantrag gestellt wird, dann schließt sich der Leistungsbezug nahtlos an den vorangegangenen Bewilligungszeitraum an.

Aus den voran gegangenen Threads des TE leite ich ab, dass hier aber immer dann, wenn nennenswertes Einkommen aus der Selbstständigkeit zufließt, kein Leistungsantrag gestellt wird, mit dem Ergbnis, dass in diesen Monaten auch die Krankenkassenbeiträge selbst zu tragen sind.

Ob man damit besser fährt, als mit einem dennoch gestellten Leistungsantrag ist grundsätzlich erst einmal zu bezweifeln. Denn bei Selbstständigen werden Einkünfte grundsätzlich gleichmäßig auf sechs Monate verteilt; wer in einem Monat 3000 Euro Umsatz hat, und in den anderen fün Monaten 0 Euro, hat dementsprechend pro Monat einen Umsatz von 500 Euro. Das schmälert dann zwar den Leistungsanspruch in den anderen fünf Monaten führt aber dazu, dass man insgesamt dennoch mehr in der Tasche hat, als wenn man keinen Leistungsantrag im Monat des Zuflusses der Einnahmen stellt.

Wenn man dann noch berücksichtigt, dass die Prüfung solcher Anträge immer auch einige Zeit in Anspruch nimmt, dann hat man eben Situationen, in denen die Krankenkasse nach einiger Zeit anfragt, was los ist. Damit muss man dann leben.

RHW
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Beitrag von RHW » 27.10.2018, 15:54

Hallo vlac,

Danke für die Richtigstellung. Den Anbsatz 5 vom § 26 SGB II hatte ich nicht auf dem Schirm. Wieder etwas gelernt. Danke.

Gruß
RHW

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